Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.12.2010, Az. 29 W (pat) 119/10

29. Senat | REWIS RS 2010, 36

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme" - zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke: Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos - Gericht entscheidet über diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss - Rechtschutzbedürfnis besteht auch, wenn Widerspruch durch die wirkungslose Entscheidung zurückgewiesen worden ist


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 46 815

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 22. Dezember 2010 unter Mitwirkung...

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 13. November 2009 ist wirkungslos, soweit die Widersprüche gegen die angegriffene Marke 307 46 815 aus den Marken 300 00 620 und 395 46 204 zurückgewiesen worden sind.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 13. November 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Widersprüche aus den Marken 300 00 620 und 395 46 204 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 9. November 2010 die Widersprüche und die Beschwerde zurückgenommen und ausdrücklich Antrag auf Aussprechung der Wirkungslosigkeit des [X.] gestellt.

II.

2

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO war ungeachtet der [X.] auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH [X.]. 1998, 264 - [X.]; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, [X.], 1. Teil, [X.]., RdNr. 384).

3

zwingend zu erfolgen, ohne dass zwischen Urteilen unterschieden wird, welche der Klage stattgeben oder sie zurückweisen. Das gilt auch im Rahmen der analogen Anwendung dieser Vorschrift im Markenrecht bei einer Rücknahme eines Widerspruchs, so dass es auch hier keinen Unterschied machen darf, ob der Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke geführt hat oder ob er zurückgewiesen worden ist.

4

in jedem Fall zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit.

5

Ferner fehlt dem Antrag eines Widersprechenden auf Feststellung der Wirkungslosigkeit von [X.], die Widersprüche zurückweisen - wie hier - auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO besteht darin, den Rechtsschein wirkungsloser Entscheidungen zu beseitigen. An der Herbeiführung dieser Rechtssicherheit hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind, ein schutzwürdiges Interesse. Denn in einem etwaigen Klageverfahren lässt sich die Wirkungslosigkeit einer die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung des Markenamtes einfacher und nachdrücklicher durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses belegen. Diesen kann der Markeninhaber ferner bei einer späteren Markenübertragung dem Rechtsnachfolger aushändigen und damit auch für ihn Rechtssicherheit schaffen (vgl. [X.], [X.], 760).

6

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 [X.]) bestand kein Anlass.

7

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des [X.] vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, [X.], 759, 760 - flow) abweicht.

Meta

29 W (pat) 119/10

22.12.2010

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 269 Abs 3 S 1 ZPO § 269 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.12.2010, Az. 29 W (pat) 119/10 (REWIS RS 2010, 36)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 36

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 109/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme" - zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs …


29 W (pat) 86/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit der Amtsbeschlüsse nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren - Ausspruch erfolgt …


29 W (pat) 84/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – zu den Wirkungen der Rücknahme …


24 W (pat) 31/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MEDISKIN (Wort-Bild-Marke)/medi/mediven/medi WIN" – Zurückweisung des Widerspruchs – noch nicht bestands- oder rechtskräftige …


27 W (pat) 29/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Limbic touch/LIMBIC (Unionsmarke)" – antragsgemäßer Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle nach …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.