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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 245/09 vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird dahin ergänzt, dass die in diesem Verfah-ren in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker
Pfister
[X.]Schäfer
[X.]
Meta
09.07.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. 3 StR 245/09 (REWIS RS 2009, 2571)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2571
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