Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. 1 StR 245/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4851

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 245/09 vom 14. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Beihilfe zum versuchten Betrug u.a. zu 2. und 3.: versuchten Betruges u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juli 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2009 bemerkt der Senat: 1. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass das [X.] die Haupttäter nur wegen versuchten Betruges verurteilt hat, obwohl die tatrichterlichen Urteilsfeststellungen (s. dazu das Senatsurteil in dieser Sache vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09) nahe legen, dass der Betrug zum Nachteil der [X.]. vollendet wurde, weil ein Vermögensschaden in Höhe des gesamten Kaufpreises eingetreten ist. Ein Vermögensschaden - hier in Form des persönlichen [X.] - liegt deshalb nahe, weil die Käuferin der [X.], die [X.]., deutlich erkennbar zum Ausdruck brachte, ein Wachstumsunternehmen erwerben zu wollen, um auf dem [X.] Festland Fuß zu fassen. Bei ihrer Kaufentscheidung für die [X.] kam es deshalb entscheidend auf deren steigende Umsatzentwicklung im [X.] an. Die von den Angeklagten mehrfach schriftlich als richtig zugesicherten, in-des nach oben manipulierten Quartalszahlen waren ausschlaggebend für die Erwar-tung der Verantwortlichen der [X.]., dieses strategische Ziel erreichen zu [X.]. Zudem sollten die Geschäftszahlen des zu übernehmenden Unternehmens ge-genüber dem Finanzmarkt als Beleg für die Wachstumsstrategie der [X.]. dienen. Deshalb hätten - so die Feststellungen - die damaligen Entscheidungsträger - 3 - der [X.]. im Falle der Kenntnis von den erfolgten Manipulationen an den [X.] die Mehrheitsbeteiligung an der I.
AG —nicht etwa nur zu anderen Be-dingungen, sondern gar nicht [X.] ([X.]). Der Erwerb eines Unterneh-mens —mit manipulierten Bilanzen und kriminellen Vorstandsmitgliedernfi hätte sich insbesondere unter strategischen Gesichtspunkten als eine —völlig verfehlte Akquisiti-onspolitikfi dargestellt ([X.]), was sich dann auch im weiteren Verlauf bewahr-heitete. Weil die Käuferin somit gerade kein Wachstumsunternehmen erwarb, [X.] sie nicht nur ein —minusfi, sondern ein für sie unbrauchbares —aliudfi. 2. Es kommt daher für die Entscheidung nicht mehr darauf an, dass - entge-gen der Annahme der Strafkammer - der objektive Wert des an die [X.]. übertragenen [X.] bestimmbar war. Das Fehlen weiterer [X.] steht der Bestimmung eines Marktpreises nicht entgegen. Vielmehr ist in [X.] Fällen der Marktpreis aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien abzuleiten. Der Wert einer Leistung bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen des je-weiligen Marktes, also nach Angebot und Nachfrage. Ist - wie hier - für die [X.] Leistung lediglich ein einziger Nachfragender vorhanden, führt dies aber - [X.] in rechtlicher Hinsicht - nicht dazu, dass ein Marktpreis oder der Wert der Leis-tung nicht festgestellt werden könnte. Vielmehr bestimmt sich der wirtschaftliche Wert der Leistung dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preis-bildenden Faktoren. Nur die Parteien sind dann die Marktteilnehmer; sie bestimmen die preisbildenden Faktoren und die Bewertungsmaßstäbe. Lediglich dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen keine sicheren Anhaltspunkte für die Preisbildung bie-ten, sind allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsmaßstäbe zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmens im Strafverfahren heranzuziehen (vgl. [X.], 457). Im vorliegenden Fall war - wie die Angeklagten auch erkannten und akzeptier-ten - für die Kaufentscheidung der Verantwortlichen der [X.]. und in der Folge auch für die Preisbildung die aktuelle Geschäftsentwicklung der [X.] und dabei - 4 - insbesondere deren Umsatzentwicklung von ausschlaggebender Bedeutung. Dies wird einerseits durch die vielfältigen Garantieversprechen dokumentiert, die der [X.]für die Verkäuferseite in diesem Zusammenhang abgab. Andererseits wird dies auch aus einer Kaufpreisanpassungsklausel deutlich, aus der sich ergibt, dass die Höhe des Kaufpreises von der Verwirklichung abgestufter Umsatz- und Er-gebnisziele abhing. Hiervon ausgehend konnte der tatsächliche Wert der [X.] bestimmt werden. [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 245/09

14.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. 1 StR 245/09 (REWIS RS 2010, 4851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4851

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