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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. November 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Höhe der Tagessätze der in den Fällen 1 a, 1 b und 3 b verhängten [X.] wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. Antragsschrift der [X.] vom 3. November 2006).
[X.] Raum Jäger
Meta
28.11.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. 5 StR 475/06 (REWIS RS 2006, 594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 594
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