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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen mehrfacher Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.
Der näheren Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1. Zwar hat das [X.] in den Fällen II.3. und [X.], d, e der Urteilsgründe (Fälle 11, 13, 15 und 16 der Anklageschrift) den Wirkstoffgehalt der an die Minderjährigen abgegebenen Betäubungsmittel nicht konkret festgestellt, obwohl durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge der Unrechtsgehalt bei Betäubungsmittelstraftaten regelmäßig maßgeblich bestimmt wird (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21, NStZ 2023, 46; vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18 Rn. 14; vom 7. Dezember 2011 – 4 [X.], [X.], 339; vom 4. April 2006 – 3 [X.] Rn. 3; vom 23. Mai 2006 – 3 StR 142/06 mwN).
Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Versäumnis. Ersichtlich hat sich das [X.], das in allen Fällen die zu Gunsten des Angeklagten angenommene geringe Wirkstoffmenge strafmildernd berücksichtigt hat, bei der Bestimmung des Schuldumfangs angesichts der Besonderheiten der Fallgestaltungen nicht von der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel leiten lassen. Vielmehr hat es ganz maßgeblich darauf abgestellt, dass deren Abgabe in einzelnen Konsumeinheiten zum sofortigen Verbrauch vom Angeklagten während laufender Führungsaufsicht als Mittel genutzt wurde, um sich die Kinder und Jugendlichen als potentielle Opfer seiner Missbrauchstaten gewogen zu halten.
2. Den Nachteil, der dem Angeklagten daraus erwachsen ist, dass die grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähigen, für die Taten II.1. a, b und c der Urteilsgründe (Fälle 1, 2 und 3 der Anklageschrift) verhängten Einzelstrafen wegen vollständiger Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des [X.]s Hamburg vom 5. Juni 2012 in die dortige Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden konnten, hat die [X.] letztlich bei Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt (zur Gewährung eines Härteausgleichs vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 1982 – 4 StR 75/82, [X.]St 31, 102 f.; Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 [X.], NJW 2011, 868; vom 26. Januar 2022 – 3 [X.], NJW 2022, 475).
Cirener |
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Gericke |
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[X.] |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
14.02.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 30. Juni 2022, Az: 606 KLs 18/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. 5 StR 543/22 (REWIS RS 2023, 903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 903
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 295/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 343/22 (Bundesgerichtshof)
Bestimmung des Wirkstoffgehalts bei Betäubungsmitteldelikten; Strafmilderung bei langem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil
3 StR 122/22 (Bundesgerichtshof)
Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Anforderungen an die elektronische Übersendung der Revisionsbegründungsschrift bei Übermittlung über beA
5 StR 506/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 412/22 (Bundesgerichtshof)