Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2016, Az. 3 C 23/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 8581

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Geltung von Vorschriften des Tierschutz- und Tierseuchenschutzrechts bei der Vermittlung von Hunden durch einen Tierschutzverein


Leitsatz

1. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 (juris: EGV 1/2005) setzt eine Gegenleistung, jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht voraus und erfasst damit Tiertransporte eines gemeinnützigen Vereins, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie dort Personen gegen Zahlung eines grundsätzlich kostendeckenden Betrags anzuvertrauen (EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 [ECLI:EU:C:2015:793], Pfotenhilfe-Ungarn).

2. Eine juristische Person ist nicht Halter im Sinne von Art. 3 Buchst. c VO (EU) Nr. 576/2013 (juris: EUV 576/2013) und kann sich daher nicht auf die erleichterten Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren berufen.Eine Verbringung bezweckt den Übergang des Eigentums an einem Heimtier im Sinne von Art. 3 Buchst. a VO (EU) Nr. 576/2013 auch dann, wenn das Tier dauerhaft an eine dritte Person abgegeben werden soll.

3. Eine gewerbsmäßige Verbringung im Sinne von § 4 BmTierSSchV (juris: TierSeuchSchBMV) setzt in richtlinienkonformer Auslegung keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Insoweit genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen Zahlung eines Betrags an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Geltung von Vorschriften des Tierschutz- und Tierseuchenschutzrechts bei der Vermittlung von Hunden nach [X.].

2

Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, dessen Zweck es ist, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Unter anderem bietet er herrenlose Hunde zur Vermittlung an. Dabei handelt es sich um Tiere, die sich ganz überwiegend in [X.] in [X.] befinden. Soll ein Hund vermittelt werden, so wird ein sogenannter Schutzvertrag abgeschlossen. In ihm verpflichtet sich der künftige Hundehalter zu artgerechter Haltung und zur Zahlung eines Betrags, der in der Regel 270 € beträgt. Nach Vertragsschluss werden die Hunde von Mitgliedern des [X.] nach [X.] transportiert und übergeben. Eine Eigentumsübertragung findet nicht statt. Für den Fall der Vertragsverletzung behält sich der Kläger insbesondere ein Rücktrittsrecht vor. Auf diese Weise hat er in den Jahren 2007 bis 2012 über 2 000 Tiere vermittelt.

3

Im Dezember 2009 transportierte der Kläger 39 Hunde von [X.] nach [X.]. Da bei einem Hund der Gesundheits- und Impfstatus zweifelhaft war, wies der Beklagte die betroffenen Veterinärämter an, alle Tiere zu überprüfen. Er vertrat die Auffassung, dass sich der Kläger nicht auf die Verordnung ([X.]) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken berufen könne, da es sich bei dem Transport und der Vermittlung von Tieren um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele. Folglich habe der Kläger die Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport zu beachten und unterliege der Anzeigepflicht nach § 4 der [X.] ([X.]) sowie der Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz.

4

Der Kläger hat hiergegen negative Feststellungsklage erhoben, die in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er die Bestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2005 nicht zu beachten habe. Die Verordnung gelte, da die Transporte in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stünden. Ebenso wenig könne der Kläger die Feststellung beanspruchen, dass § 4 [X.] keine Anwendung finde. Dessen Voraussetzung, Tiere gewerbsmäßig verbringen zu wollen, sei richtlinienkonform auszulegen und setze daher keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Die Anwendung der Vorschrift sei auch [X.] ausgeschlossen, da die Verordnung ([X.]) Nr. 998/2003 nur für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken gelte. Schließlich sei die Vermittlungstätigkeit des [X.] nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig. Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spreche alles. Jedoch sei sie auch hier keine Voraussetzung für gewerbsmäßiges Handeln.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Ausschluss nicht wirtschaftlicher Tätigkeiten in Art. 1 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2005 ziele darauf, Transporte zum Wohl der Tiere von solchen im geschäftlichen Interesse zu unterscheiden. Stelle man allein auf das Anbieten von Gütern auf einem Markt ab, so laufe der Ausschluss leer. Eine Tätigkeit, bei der eine Gewinnerzielung objektiv dauerhaft ausgeschlossen sei, sei eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit. Das sei hier - insgesamt betrachtet - der Fall. Zwar werde die Schutzgebühr in Höhe von 270 € nicht vollständig für die Kosten jedes einzelnen Hundes benötigt, ein Überschuss werde jedoch für die Versorgung anderer Tiere verwandt, so dass kein Ertrag erzielt werde. Zudem stehe er, der Kläger, in keinem Wettbewerb. Auch die Anzeigepflicht des § 4 [X.] setze eine gewerbsmäßige Verbringung von Tieren voraus. [X.] sei nicht mit Handel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der [X.]/[X.] gleichzusetzen und verlange eine Gewinnerzielungsabsicht. Die Bußgeldbewehrung der Anzeigepflicht gebiete, das Tatbestandsmerkmal herkömmlich und damit vorhersehbar auszulegen. Anzuwenden sei allein die Verordnung ([X.]) Nr. 998/2003 über die Verbringung von Heimtieren. Er bedürfe auch keiner tierschutzrechtlichen Erlaubnis, denn er handele nicht gewerbsmäßig mit Tieren. Er veräußere keine Tiere, sondern vermittle nur den Besitz und erstrebe keinen Gewinn. Das Wohl der Tiere sei weniger gefährdet, wenn das Handeln nicht auf Gewinn ziele. Entsprechend sei auch hier eine Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung der Erlaubnispflicht.

6

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht an. Die Systematik des Tierschutzgesetzes lasse erkennen, dass der Gesetzgeber auf den Umgang mit vielen Tieren abstelle. Die Rechtsprechung des [X.] zeige, dass der Begriff der [X.] normspezifisch ausgelegt werden könne. Im Übrigen gehe das Berufungsgericht auch zutreffend von einer Gewinnerzielungsabsicht des [X.] aus. Sie werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass in Teilbereichen erstrebte Gewinne eingesetzt würden, um Defizite anderer Bereiche auszugleichen.

7

Der Vertreter des [X.] ist der Auffassung, der Begriff "gewerbsmäßig" im Sinne der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht setze eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, während die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht bei richtlinienkonformer Auslegung unabhängig von einer solchen Absicht bestehe.

8

Mit Beschluss vom 9. April 2014 - 3 [X.] 2.13 - ([X.] 418.6 [X.] Nr. 23) hat das [X.] dem [X.] Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2005 und Art. 12 der Richtlinie 90/425/[X.] vorgelegt. Mit Urteil vom 3. Dezember 2015 - [X.]-301/14 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:793], Pfotenhilfe-[X.] - hat der [X.] entschieden, der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2005 sei dahin auszulegen, dass er eine Tätigkeit erfasst, die wie die hier fragliche darin besteht, dass ein gemeinnütziger Verein herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt. Weiter hat er entschieden, der Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, sei im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425/[X.] so auszulegen, dass er die genannte Tätigkeit des [X.] erfasst.

Entscheidungsgründe

9

Na[X.]hdem die Beteiligten den Re[X.]htsstreit hinsi[X.]htli[X.]h der Erlaubnispfli[X.]ht der Tätigkeit des [X.] na[X.]h § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Bu[X.]hst. b des [X.].F. der Bekanntma[X.]hung vom 18. Mai 2006 ([X.] I S.1206, 1313), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 ([X.] I S. 2178), - TierS[X.]hG - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren diesbezügli[X.]h gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entspre[X.]hender Anwendung einzustellen und festzustellen, dass die Vorents[X.]heidungen insoweit wirkungslos sind (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entspre[X.]hender Anwendung).

Die Revision hat im Übrigen keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass bei der in Rede stehenden Verbringung von Hunden die Bestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den S[X.]hutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der [X.]/[X.] und 93/119/[X.] und der Verordnung ([X.]) Nr. 1255/97 ([X.]. [X.]) zu bea[X.]hten sind. Unter Bea[X.]htung des Grundsatzes ri[X.]htlinienkonformer Auslegung unterliegt der Kläger au[X.]h der Anzeigepfli[X.]ht gemäß § 4 der Verordnung über das innergemeins[X.]haftli[X.]he Verbringen sowie die Einfuhr und Dur[X.]hfuhr von Tieren und Waren ([X.] - [X.]) i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 6. April 2005 ([X.] I S. 997), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 9 der Verordnung vom 3. Mai 2016 ([X.] I S.1057).

1. Mit dem Urteil des [X.] ist geklärt, dass die Verbringung von Hunden, wie sie der Kläger praktiziert, eine wirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2005 ist und damit deren Bestimmungen unterliegt.

Die Verordnung, die si[X.]h insbesondere auf die Kompetenzgrundlage des Art. 37 [X.]V (nunmehr Art. 43 A[X.]V) stützt, dient in erster Linie der artgere[X.]hten Behandlung und dem S[X.]hutz der Gesundheit der Tiere im Zusammenhang mit dem Transport. Sie bestimmt die Voraussetzungen und Erfordernisse, die insbesondere bei der Dur[X.]hführung von lange dauernden Transporten im Interesse des Wohlbefindens der Tiere zu bea[X.]hten sind und regelt die an die Fahrzeuge und deren Ausstattung sowie die Qualifikation der beteiligten Personen zu stellenden Anforderungen. Sie gilt grundsätzli[X.]h für alle Transporte lebender Wirbeltiere innerhalb der [X.] (Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 VO <[X.]> Nr. 1/2005) und damit au[X.]h für die Verbringung von Hunden von [X.] na[X.]h Deuts[X.]hland.

Entgegen der Auffassung des [X.] besteht für die von ihm dur[X.]hgeführten Transporte keine Ausnahme. Zwar gilt die Verordnung ni[X.]ht für den Transport von Tieren, der ni[X.]ht in Verbindung mit einer wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit dur[X.]hgeführt wird (Art. 1 Abs. 5 VO <[X.]> Nr. 1/2005). Der [X.] hat dazu jedo[X.]h ausgeführt, dass eine Tätigkeit als wirts[X.]haftli[X.]h angesehen werden könne, wenn eine Gegenleistung erbra[X.]ht werde; eine Gewinnerzielungsabsi[X.]ht sei ni[X.]ht erforderli[X.]h. Der Begriff dürfe ni[X.]ht eng ausgelegt werden und bes[X.]hränke si[X.]h ni[X.]ht auf Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsi[X.]ht, weil dies die Gefahr bergen würde, dass der beabsi[X.]htigte S[X.]hutz der Tiere ni[X.]ht errei[X.]ht werde. Daraus hat der Geri[X.]htshof den S[X.]hluss gezogen, dass au[X.]h ein gemeinnütziger Verein eine wirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit ausübt, wenn er wie der Kläger herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie dort Personen gegen Zahlung eines grundsätzli[X.]h kostende[X.]kenden Betrags anzuvertrauen ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], Pfotenhilfe-[X.] - Rn. 29 ff.).

2. Der Kläger hat au[X.]h keinen Anspru[X.]h auf die Feststellung, dass der von ihm betriebene Transport von Hunden ni[X.]ht gemäß § 4 [X.] anzeige- und registrierungspfli[X.]htig ist.

a) Zu Re[X.]ht ist das Oberverwaltungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die Anwendung der [X.] ni[X.]ht aufgrund unmittelbar geltenden Unionsre[X.]hts ausges[X.]hlossen ist (§ 1 Abs. 3 [X.]).

Der Kläger mö[X.]hte die Anzeigepfli[X.]ht für seine weiteren Transporte und damit na[X.]h aktueller Re[X.]htslage geklärt wissen. In den Bli[X.]k zu nehmen ist daher die seit dem 29. Dezember 2014 geltende Verordnung ([X.]) Nr. 576/2013 des [X.] und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwe[X.]ken und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 998/2003 ([X.]. [X.]). Sie steht der Anwendung der [X.] ni[X.]ht entgegen, denn die Hundetransporte des [X.] stellen keine Verbringung von Heimtieren im Sinne dieser Verordnung dar.

Die Verordnung ([X.]) Nr. 576/2013 gilt für die grenzübers[X.]hreitende Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwe[X.]ken (Art. 2 Abs. 1). Entspre[X.]hend ihrer Begriffsdefinitionen findet sie auf die Verbringung von Heimtieren Anwendung, die von ihrem Halter oder einer ermä[X.]htigten Person mitgeführt werden und für die der Halter oder die ermä[X.]htigte Person für die Dauer der Verbringung verantwortli[X.]h bleibt (Art. 3 Bu[X.]hst. b). Halter in diesem Sinne ist die natürli[X.]he Person, die im ([X.] als Halter eingetragen ist (Art. 3 Bu[X.]hst. [X.]). Eine juristis[X.]he Person s[X.]heidet damit als Halter im Sinne dieser Vors[X.]hriften aus (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2015 - [X.]/14 - Rn. 39). Ebenso wenig ist sie in der Lage, eine dritte natürli[X.]he Person zu ermä[X.]htigen (Art. 3 Bu[X.]hst. d). Ausges[X.]hlossen ist die Anwendung der Verordnung im Übrigen au[X.]h dann, wenn die Verbringung den Verkauf eines Heimtieres oder den Übergang des Eigentums an Heimtieren bezwe[X.]kt (Art. 3 Bu[X.]hst. a).

Dana[X.]h kann si[X.]h der Kläger ni[X.]ht auf die Verordnung ([X.]) Nr. 576/2013 berufen. Er ist eine juristis[X.]he Person und kann damit weder selbst Halter sein no[X.]h eine natürli[X.]he Person hierzu ermä[X.]htigen. Na[X.]h den Feststellungen des Oberverwaltungsgeri[X.]hts lässt er die Hunde von seinen Mitgliedern na[X.]h Deuts[X.]hland transportieren. Dafür dass seine Mitglieder selbst Halter der Hunde wären, ist ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Ungea[X.]htet dessen bezwe[X.]kt die Verbringung jedenfalls den Übergang des Eigentums im Sinne von Art. 3 Bu[X.]hst. a VO <[X.]> Nr. 576/2013. Im Li[X.]hte des Zwe[X.]ks der Verordnung ist dies ni[X.]ht zweifelhaft, denn die Verordnung soll allein dem Halter oder einer von ihm ermä[X.]htigten Person ermögli[X.]hen, Heimtiere ohne größere bürokratis[X.]he Hemmnisse grenzübers[X.]hreitend mit si[X.]h zu führen. Sie will hingegen ni[X.]ht ermögli[X.]hen, Heimtiere unter erlei[X.]hterten Bedingungen zu verbringen, um sie an Dritte abzugeben, wie dies hier ges[X.]hieht. Dass das Eigentum im Sinne von § 985 BGB formal beim Kläger verbleibt und er si[X.]h in seinen S[X.]hutzverträgen, mit denen die Tiere dauerhaft überlassen werden, gewisse Re[X.]hte zum S[X.]hutz der Tiere vorbehält, vermag an einem Eigentumsübergang im Sinne des Unionsre[X.]hts ni[X.]hts zu ändern (vgl. [X.], Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 im [X.] - [X.]/14, Pfotenhilfe-[X.] - Rn. 30).

Im Übrigen ist die Hö[X.]hstzahl der Heimtiere, die bei einer einzelnen Verbringung mitgeführt werden dürfen, nunmehr von vornherein auf fünf Tiere festgelegt (Art. 5 VO <[X.]> Nr. 576/2013). Die Voraussetzungen, die eine Ausnahme hiervon ermögli[X.]hen, liegen ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vor. Folgli[X.]h kann si[X.]h der Kläger für seine größeren ([X.] au[X.]h aus diesem Grund ni[X.]ht auf die Verordnung berufen.

b) Die von dem Kläger dur[X.]hgeführten Transporte von Hunden na[X.]h Deuts[X.]hland stellen eine gewerbsmäßige Verbringung im Sinne von § 4 [X.] dar. Der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit setzt in diesem Zusammenhang keine Gewinnerzielungsabsi[X.]ht voraus. Vielmehr genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen Zahlung eines Betrags an Dritte zu vermitteln, der grundsätzli[X.]h die entstandenen Kosten de[X.]kt.

aa) Ri[X.]htig ist allerdings, dass si[X.]h in der deuts[X.]hen Re[X.]htsordnung, insbesondere im öffentli[X.]hen Wirts[X.]haftsre[X.]ht ein Verständnis des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit herausgebildet hat, das von mehreren positiv-konstitutiven Merkmalen gekennzei[X.]hnet wird. Eine gewerbsmäßige Tätigkeit ist dana[X.]h insbesondere davon bestimmt, dass sie auf gewisse Dauer, selbständig und mit der Absi[X.]ht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Mit der Gewinnerzielungsabsi[X.]ht wird die Annahme einer erhöhten Gefährli[X.]hkeit verbunden, der der Gesetzgeber begegnen will (vgl. [X.], in: [X.][X.], [X.], Stand Januar 2016, Einleitung Rn. 32, 48; [X.], Be[X.]k's[X.]her Online-Kommentar [X.], Stand Februar 2016, § 1 Rn. 134 f., 146; Ennus[X.]hat, in: [X.]/Wank/Ennus[X.]hat, [X.], 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 2 f., 5). Für das Gaststättengesetz hat das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht die Gewinnerzielungsabsi[X.]ht als unverzi[X.]htbar gekennzei[X.]hnet (BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 [X.] 14.84 - Bu[X.]hholz 451.41 § 18 [X.] Nr. 3) und für gewerbsmäßige Bankges[X.]häfte im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWG ebenfalls vorausgesetzt (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 [X.] 18.10 - Bu[X.]hholz 451.61 KWG Nr. 31 Rn. 14). Glei[X.]hes ist etwa für das Luftverkehrsgesetz anerkannt (von [X.], in: Grabherr/[X.]/Wysk, [X.], Stand Juli 2015, § 20 Rn. 17 f.), und au[X.]h im Tiers[X.]hutzgesetz setzen dessen an eine Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Regelungen na[X.]h weitgehend einhelliger Auffassung eine Gewinnerzielungsabsi[X.]ht voraus (vgl. Hirt/Maisa[X.]k/[X.], TierS[X.]hG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 11; [X.]/Metzger, TierS[X.]hG, 6. Aufl. 2008, § 11 Rn. 15; Goets[X.]hel, in: [X.], TierS[X.]hG, 1. Aufl. 2002, § 11 Rn. 11; S[X.]hiwy, Deuts[X.]he Tiers[X.]hutzgesetze, Stand März 2016, § 11 TierS[X.]hG Rn. 9). Die [X.] selbst enthält keinen ausdrü[X.]kli[X.]hen Hinweis auf ein abwei[X.]hendes Begriffsverständnis und verwendet den Begriff au[X.]h zur Kennzei[X.]hnung zulassungsbedürftiger Betriebe, namentli[X.]h Viehhandelsunternehmen, die Tiere "gewerbsmäßig" kaufen ([X.]. 7 zu § 15 [X.]). Das alles spri[X.]ht dafür, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit hier in seinem allgemein überlieferten Sinn zu verstehen (zu diesem BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1956 - 1 [X.] 245.54 - BVerwGE 3, 178 <180 f.>).

bb) Die Anzeigepfli[X.]ht der [X.] ist allerdings dazu bestimmt, insbesondere Art. 12 der Ri[X.]htlinie 90/425/[X.] des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärre[X.]htli[X.]hen und tierzü[X.]hteris[X.]hen Kontrollen im innergemeins[X.]haftli[X.]hen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinbli[X.]k auf den Binnenmarkt ([X.]. L 224 S. 29) umzusetzen (vgl. [X.]. 791/92 S. 64). Das bedingt gewisse Erweiterungen des Begriffs. Das Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 A[X.]V und der aus Art. 4 Abs. 3 [X.]V folgende Grundsatz der Unionstreue gebieten, das nationale Re[X.]ht dur[X.]h Anwendung seiner Auslegungsmethoden soweit wie mögli[X.]h ri[X.]htlinienkonform auszulegen (vgl. [X.], Urteile vom 10. April 1984 - [X.]-14/83 [[X.]:[X.]:[X.]:1984:153], von [X.] u.a. - Rn. 26, 28, vom 5. Oktober 2004 - [X.]-397/01 bis [X.]-403/01 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:584], [X.] u.a. - Rn. 113, 116 und vom 16. Juli 2009 - [X.]-12/08 [[X.]:[X.]:[X.]:2009:466], Mono [X.]ar Styling - Rn. 61, 63 m.w.N.; [X.], Kammerbes[X.]hluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 [X.] - NJW 2012, 669 Rn. 46 f. m.w.N.).

Der [X.] hat auf den Vorlagebes[X.]hluss des Senats ents[X.]hieden, dass der Begriff des Unternehmers, der innergemeins[X.]haftli[X.]hen Handel betreibt, dahin auszulegen ist, dass er unter anderem einen Verein wie den Kläger erfasst, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die si[X.]h verpfli[X.]htet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzli[X.]h die dem Verein hierdur[X.]h entstandenen Kosten de[X.]kt ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2015 - [X.]/14 - Rn. 52). Folgli[X.]h ist der Senat gehalten, den Begriff der gewerbsmäßigen Verbringung im Sinne von § 4 [X.] so auszulegen, dass er au[X.]h auf diese Fallkonstellationen Anwendung findet.

[X.][X.]) Diese Auslegung übers[X.]hreitet die Grenzen des Zulässigen ni[X.]ht. Au[X.]h wenn im öffentli[X.]hen Wirts[X.]haftsre[X.]ht die Gewinnerzielungsabsi[X.]ht zu den allgemein anerkannten Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit zählt, so ist do[X.]h ni[X.]ht zu übersehen, dass die Begriffe des Gewerbes und der Gewerbsmäßigkeit - von einzelnen gesetzli[X.]hen Regelungen abgesehen - ni[X.]ht definiert sind. Sie sind damit für eine Weiterentwi[X.]klung und eine am Sinn und Zwe[X.]k der jeweiligen Vors[X.]hrift orientierte Auslegung offen (vgl. [X.], in: [X.][X.], [X.], Stand Januar 2016, Einleitung Rn. 30 f.; [X.], Be[X.]k's[X.]her Online-Kommentar [X.], Stand Februar 2016, § 1 Rn. 134). So wird im Handelsre[X.]ht na[X.]h überwiegender Meinung auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsi[X.]ht verzi[X.]htet und ledigli[X.]h Entgeltli[X.]hkeit verlangt (vgl. [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 1 Rn. 31 m.w.N; Ennus[X.]hat, in: [X.]/Wank/Ennus[X.]hat, [X.], 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 12). Au[X.]h hat si[X.]h der Bundesgeri[X.]htshof im Berei[X.]h des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes vom Erfordernis der Gewinnerzielungsabsi[X.]ht gelöst ([X.], Urteil vom 29. März 2006 - [X.] - [X.]Z 167, 40 m.w.N.). Das entspri[X.]ht dem [X.], das das Ziel der Erzielung von Einnahmen voraussetzt, aber eine Gewinnerzielungsabsi[X.]ht ni[X.]ht erfordert (§ 2 UStG). Indem es eine gewerbli[X.]he Tätigkeit ausdrü[X.]kli[X.]h dahin definiert, dass sie au[X.]h vorliegt, wenn eine Gewinnerzielungsabsi[X.]ht fehlt, wird zwar das herkömmli[X.]he Verständnis bestätigt, für den speziellen Zusammenhang jedo[X.]h der Gewerbebegriff erweitert.

Darüber hinaus kennt au[X.]h das Unionsre[X.]ht den Begriff der Gewerbsmäßigkeit. Zum Begriff der Unternehmen, die "gewerbsmäßig" Abfälle einsammeln oder befördern (Art. 12 der Ri[X.]htlinie 75/442/[X.] i.d.F. der Ri[X.]htlinie 91/156/[X.] des Rates vom 18. März 1991 ([X.]. [X.]), hat der [X.] ents[X.]hieden, dass eine gewerbsmäßige (en: professional; fr: professionnel) Beförderung eine gewöhnli[X.]he und regelmäßige Tätigkeit dieser Unternehmen darstellen muss (Urteil vom 9. Juni 2005 - [X.]-270/03 [[X.]:[X.]:[X.]:2005:371], [X.]/[X.] - Rn. 28). Zu Art. 1 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 90/425/[X.] i.d.F. der Ri[X.]htlinie 92/60/[X.] des Rates vom 30. Juni 1992 ([X.]. [X.]) und der darin vorgesehenen Abgrenzung ihres Anwendungsberei[X.]hs von der Heimtierverbringung hat si[X.]h der [X.] für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen (en/fr: [X.]ommer[X.]ial) Tätigkeit auf die Ähnli[X.]hkeit der hier in Rede stehenden Vermittlung mit dem Verkauf von Hunden in einer Tierhandlung berufen ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2015 - [X.]/14 - Rn. 40).

Angesi[X.]hts dieses Befundes ist der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in vorliegendem Zusammenhang offen für eine unionsre[X.]htskonforme Auslegung, die auf eine Gewinnerzielungsabsi[X.]ht verzi[X.]htet und es genügen lässt, dass Einnahmen erzielt werden, die grundsätzli[X.]h kostende[X.]kend sind. Die Grenze des Wortlauts, dem hier besondere Bedeutung zukommt, weil die Anzeigepfli[X.]ht bußgeldbewehrt ist (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), wird mit ihr ni[X.]ht übers[X.]hritten. Für diese Auslegung spri[X.]ht zudem, dass die hier in Rede stehende Verbringung von Tieren zwar von [X.] weit entfernt ist, aber auf der Grundlage der weitgehenden Refinanzierung dur[X.]h die für die Tiervermittlung zu bezahlenden Beträge do[X.]h eine Dimension errei[X.]ht, die mit Bli[X.]k auf den Zwe[X.]k des Tierseu[X.]hens[X.]hutzes eine Überwa[X.]hung nahelegt.

3. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsi[X.]htli[X.]h des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entspri[X.]ht es billigem Ermessen, die Kosten hälftig zu teilen. Dabei legt der Senat zugrunde, dass die Erlaubnispfli[X.]ht für gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Bu[X.]hst. b TierS[X.]hG eine Gewinnerzielungsabsi[X.]ht voraussetzt. Diese Erlaubnispfli[X.]ht geht auf eine Anzeigepfli[X.]ht zurü[X.]k, für deren Ausgestaltung der Gesetzgeber si[X.]h an das Gaststätten- und Gewerbere[X.]ht angelehnt hat ([X.]. 524/84). Entspre[X.]hend bestehen kein Anhaltspunkt und kein [X.]ass, von dem herkömmli[X.]hen Begriffsverständnis abzuwei[X.]hen. Außerdem hat der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tiers[X.]hutzgesetzes vom 4. Juli 2013 ([X.] I S. 2182) mit Wirkung zum 1. August 2014 in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierS[X.]hG einen speziellen Erlaubnistatbestand eingefügt, der auf die Gewerbsmäßigkeit des Handelns verzi[X.]htet und die hier in Rede stehende Verbringung und Abgabe von Tieren speziell erfasst. Im Übrigen ist die mit einer Gewinnerzielungsabsi[X.]ht traditionell verbundene Annahme einer erhöhten Gefährdung der von der Tätigkeit betroffenen S[X.]hutzgüter au[X.]h im Tiers[X.]hutz ohne Weiteres plausibel. Dass der mit dem Tiers[X.]hutzgesetz intendierte S[X.]hutz gebieten könnte, dort, wo seine Regelungen an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfen, auf eine Gewinnerzielungsabsi[X.]ht zu verzi[X.]hten, ist demgegenüber ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Auf der Grundlage der verwertbaren Tatsa[X.]hen ni[X.]ht zu beantworten ist jedo[X.]h, ob der Kläger bei seiner Vermittlung von Hunden eine Gewinnerzielung beabsi[X.]htigt. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat hierzu keine ausrei[X.]henden Feststellungen getroffen. Daher entspri[X.]ht es der Billigkeit, die Kosten hinsi[X.]htli[X.]h des erledigten Teils hälftig zu teilen. Für diesen bringt der Senat ein Fünftel des Streitwerts in Ansatz, woraus si[X.]h die Kostenquote ergibt.

Meta

3 C 23/15

07.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 6. Dezember 2012, Az: 4 LB 11/11, Urteil

Art 1 Abs 5 EGV 1/2005, Art 2 EUV 576/2013, Art 3 EUV 576/2013, § 11 Abs 1 S 1 Nr 5 TierSchG, § 11 Abs 1 S 1 Nr 8 Buchst b TierSchG, § 1 Abs 3 TierSeuchSchBMV, § 4 TierSeuchSchBMV, Art 1 Abs 4 EWGRL 425/90, Art 12 EWGRL 425/90

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2016, Az. 3 C 23/15 (REWIS RS 2016, 8581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8581

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 C 2/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorlage zur Vorabentscheidung; EuGH-Vorlage; Tierschutz- und Tierseuchenrecht; Vermittlung und Transport von herrenlosen Hunden aus dem …


23 L 186/18 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)


W 8 K 17.1038 (VG Würzburg)

Anordnung des Übergangs der Befugnis zur Eigentumsübertragung von Hunden auf Behörde


20 B 16.2241 (VGH München)

Kostenbescheid für Quarantäne von Hunden und Katzen im Tierheim eines privaten Trägers


W 8 K 18.1119 (VG Würzburg)

Keine Erlaubniserteilung aus Gründen des Tierschutzes


Referenzen
Wird zitiert von

23 L 186/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.