Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 3 StR 101/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12006

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 101/15
vom
28. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 6.
November 2014 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang wegen Bei-hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 30.
April 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das [X.] hat die Angeklag-te -
erneut -
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nunmehr zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat, und einen Geldbe--führerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
1
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3
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geringfügigen -
Erfolg, im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben; der Ausspruch über die Anordnung des Verfalls kann hin-gegen aufgrund des bereits von Amts wegen zu beachtenden Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) keinen Bestand haben. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Im Urteil der 1. großen Strafkammer des [X.]s Mönchenglad-bach vom 19.
Dezember 2012 (21 [X.] 34/12, 701 [X.]), gegen das ausschließlich die Angeklagte Revision einlegte und das daraufhin mit Beschluss des Senats vom 30.
April 2013 (3 [X.]) mit den zu-grundeliegenden Feststellungen aufgehoben wurde, war eine die Be-schwerdeführerin betreffende Verfallsanordnung nicht getroffen [X.]. Das Verbot der Schlechterstellung erfasst aber auch die Entschei-dung über die Anordnung eines erweiterten Verfalls, weil es sich dabei um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne von §
358 Abs. 2 StPO handelt reine Sicherungsmaßnahme ist (vgl. hierzu [X.] in [X.] § 331 Rn.
38). Daher durfte ungeachtet der Frage des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 73d StGB in tatsächlicher Hinsicht aus Rechts-gründen keine Verfallsanordnung mehr ausgesprochen werden. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zurückverweisung der Sache im [X.] der beantragten Aufhebung an eine andere Strafkammer aus."
Dem schließt sich der Senat an.
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4
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Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei-nen, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 4 StPO).
Becker

[X.] Mayer

Gericke Spaniol
4

Meta

3 StR 101/15

28.04.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 3 StR 101/15 (REWIS RS 2015, 12006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12006

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 85/13

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