Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 StR 648/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10647

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 648/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das [X.] vom 14. Dezember 2010: Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil überhaupt darauf beruhen kann, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aufhe-bung des Haftbefehls die zuständige Kammer in einer nicht zutreffenden Beset-zung entschieden hätte, weil insoweit weder Schuld- noch Strafausspruch be-troffen sein können. Jedoch liegt insoweit keine fehlerhafte Beschlussfassung vor; denn die Kammer hat über den [X.] in der zutreffenden Besetzung durch die drei Berufsrichter außerhalb der mündlichen Verhandlung entschieden (vgl. hierzu [X.], 6. Aufl., § 126 Rn. 10; ebenso Graf/[X.], [X.], § 126 [X.] Rn. 7 mwN). Der teilweise vertretenen Gegenauffassung, wonach es vom Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung abhängen soll, ob die Kammer in der Hauptverhandlungsbesetzung mit den [X.] oder außerhalb der [X.] - handlung in der Besetzung nur mit drei Berufsrichtern entscheiden soll ([X.] NStZ-RR 2001, 347), kann nicht gefolgt werden, weil es ansonsten von Zufälligkeiten abhängen würde, welche Besetzung über einen [X.] Antrag zu entscheiden hätte. Darüber hinaus würde dann auch die Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und derselben Haftfrage bestehen. Die hierdurch herbeigeführte Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung würde auch dem Gebot des gesetzlichen Richters zuwiderlaufen. Auch der Ansicht, dass während einer laufenden Hauptverhandlung, selbst wenn diese nicht nur kurzfristig unterbrochen ist, immer die [X.] in der Hauptverhandlungsbesetzung zu entscheiden hat (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 126 Rn. 8), kann nicht gefolgt werden, weil gerade bei [X.] außerhalb der Hauptverhandlung die beteiligten [X.] vielmals nicht erreichbar sind und im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht vertreten werden können, so dass in solchen Fällen die Gefahr erheblicher Verzögerungen gera-de bei beschleunigt zu treffenden Haftentscheidungen bestünde. Daher ist über [X.] auch während einer laufenden Hauptverhandlung eines Amts- oder Landgerichts immer in der Besetzung der [X.] außerhalb der [X.] zu entscheiden. Dem steht nicht die Entscheidung [X.], Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB 4/97, [X.]St 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstin-stanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern [X.]. - 4 - Das weitere [X.] ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.]. [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 648/10

11.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 StR 648/10 (REWIS RS 2011, 10647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10647

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