Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 1 StR 50/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7478

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 50/14

vom
27. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Februar
2014
gemäß §
349 Abs. 4, § 206a StPO
beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte verur-teilt worden ist.
2. Die Staatskasse trägt auch insoweit die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten
Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er

gestützt auf die allgemeine Sachrüge

seine Verurteilung bean-standet, führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens wegen eines [X.]. Der nicht angefochtene Teilfreispruch ist rechtskräftig.

Zu den Prozessvoraussetzungen hat der [X.] zutref-fend ausgeführt:

13 im Verfahren

(Akte

, Band
III, [X.]) trennte das [X.] den die Tat des Angeklagten vom 13.
April 2013 betreffenden Teil einer Anklage der [X.] vom 8.
August 2013 (Akte

, [X.], [X.] ff.) ab. Dieser Beschluss erging in der Besetzung der [X.] außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern.
1
2
-
3
-
Im Hauptverhandlungstermin vom selben Tag hat das [X.] den genannten Tatkomplex durch Beschluss zum Verfahren

hinzuverbunden (Protokoll S.
5). [X.] wurde durch einen weiteren Beschluss im selben Termin hinsichtlich des hinzuverbundenen Teils der Anklage vom
8.
August 2013 das Hauptverfahren eröffnet. Beide Beschlüsse fasste das [X.] in der Besetzung
der Hauptverhandlung
mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (Protokoll S. 2, 4; [X.] des [X.]s Ravensburg vom 19.
September 2013, Akte

, [X.], [X.]. 426 f.). Der Angeklagte, die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft erklärten sich [X.] mit 'dieser Sachbehandlung'
einverstanden. Der den hinzu-verbundenen Teil der Anklage vom 8.
August 2013 betreffende [X.]

´Eröffnungsbeschluss´ keine wirksame Eröffnung des Hauptver-fahrens im Sinne von §
207 StPO, weil das [X.] nicht in der dafür gesetzlich vorgesehenen Besetzung entschieden hat. Sie war in der Hauptverhandlung gemäß §
76 Abs.
2 Satz
1 GVG mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Über eine

grundsätzlich mögliche

nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung entscheidet aber beim [X.] auch dann die Große [X.] in ihrer Beset-zung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die [X.] in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. Senat, [X.] vom 7. September 2011

1 StR
388/11; [X.], [X.] vom 2. November 2005

4 [X.]; Beschluss vom 25.
Februar 2010

4 StR 596/09; Beschluss vom 22. Juni 2010

4 [X.]). Auch eine Einbeziehung über §
266 StPO, über die in der Besetzung der Hauptverhandlung hätte entschieden

Der Umstand, dass das [X.] bei dem mit drei Berufsrichtern ge-fassten [X.] vom 17.
Oktober 2013 das Ziel verfolgte, den abgetrennten [X.] sogleich zum Verfahren

Jug. hinzu zu verbinden, macht einen in der gesetzlich vorgeschriebenen Be-setzung ergangenen Eröffnungsbeschluss (§§
203, 207 StPO) nicht [X.]
-
4
-
lich. Denn der [X.] ist nicht dahin auszulegen, dass er

schlüssig (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17.
Dezember 1999

2 [X.], [X.]R StPO §
203 Beschluss 5)

die Eröffnung des Verfahrens mit enthalten sollte. Diese blieb vielmehr einem eigenständigen Beschluss vorbe-halten, der dann allerdings in der Hauptverhandlung nach [X.] fehlerhaft mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen getroffen wurde.
Damit lag hinsichtlich des hinzuverbundenen [X.]s, der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, mangels wirksamen Eröffnungsbe-schlusses ein Verfahrenshindernis
vor (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
September 2011

1 StR 388/11, [X.], 50). Das Verfahren ist insoweit einzustellen; betroffen ist nur der Tatvorwurf, hinsichtlich dessen das [X.] den Ange-klagten verurteilt hat.
Raum

Graf Jäger

Cirener Mosbacher
4

Meta

1 StR 50/14

27.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 1 StR 50/14 (REWIS RS 2014, 7478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7478

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4 StR 596/09

4 StR 216/10

1 StR 388/11

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