Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.09.2021, Az. 1 WB 15/21

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2021, 2913

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vorzeitige Beendigung der Auslandsverwendung wegen vorsätzlich unwahrer Vorwürfe


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Antragstellerin wendet sich gegen die vorzeitige [X.]eendigung ihrer besonderen Auslandsverwendung in A.

2

[X.]ie 1989 geborene Antragstellerin ist [X.]oldatin auf [X.]. Ihre [X.]ienstzeit wird voraussichtlich mit dem 3. Januar 2026 enden. Mit Wirkung vom 21. Oktober 2017 wurde sie zum Hauptfeldwebel befördert. Vom 27. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2017 war sie als Materialbewirtschaftungsfeldwebel und Kraftfahrer zum [X.] ... nach [X.] kommandiert worden. [X.]eit Juli 2019 wird sie als Materialbewirtschaftungsfeldwebel beim [X.]ienstältesten [X.] Offizier/[X.] Anteil ... in [X.] verwendet. Von dort aus war sie für den [X.]raum 21. November 2019 bis zum 31. Januar 2020 erneut zum [X.] ... nach [X.] kommandiert, wo sie wiederum als Materialbewirtschaftungsfeldwebel und Kraftfahrer eingesetzt wurde. [X.]er Auslandseinsatz sollte ursprünglich bis zum 17. März 2020 dauern.

3

Während ihres Einsatzes in [X.] 2017 kam es zu [X.]pannungen zwischen der Antragstellerin und dem [X.] [X.] [X.]ieser war 2019/2020 erneut [X.] in [X.]. Am 21. [X.]ezember 2019 meldete [X.] [X.] der [X.]isziplinarvorgesetzten der Antragstellerin, diese habe Kameraden wahrheitswidrig erzählt, er habe sie während des Einsatzes 2017 gedrängt, mit ihm zu schlafen, und ihr nach ihrer Weigerung gedroht, ihre Karriere zu ruinieren. [X.]ie Antragstellerin habe behauptet, sie sei wegen ihrer Ablehnung seines Ansinnens nur mit einem "[X.]" für den Auslandseinsatz beurteilt worden.

4

[X.]araufhin ermittelte die [X.]isziplinarvorgesetzte durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Antragstellerin wegen einer Kameradschaftspflichtverletzung gegen die Antragstellerin. Unter dem 17. Januar 2020 legte sie den Vorgang der Einleitungsbehörde zur Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens vor. [X.]ie Antragstellerin sei hinreichend verdächtig, bewusst wahrheitswidrig Gerüchte gegen [X.] [X.] in Umlauf gebracht und diesen dadurch verleumdet zu haben.

5

[X.]er Entwurf eines Antrages auf vorzeitige [X.]eendigung der besonderen Auslandsverwendung der Antragstellerin wurde dieser am 25. Januar 2020 eröffnet und mit ihr erörtert.

6

Am 26. Januar 2020, der Antragstellerin am selben Tag eröffnet, beantragte die [X.]isziplinarvorgesetzte die vorzeitige [X.]eendigung der besonderen Auslandsverwendung der Antragstellerin zum 31. Januar 2020 aus dienstlichen Gründen. [X.]ie Antragstellerin habe in ihrer Vernehmung [X.] [X.] eine sexuelle [X.]elästigung und die [X.]rohung, ihre Karriere zu ruinieren, vorgeworfen. Nach aktuellem [X.]tand der Ermittlungen sei diese [X.]ehauptung unwahr. [X.]ie [X.]isziplinarvorgesetzte habe den Eindruck, die [X.]pannungen zwischen der Antragstellerin und [X.] [X.] aus 2017 würden auf fachlichen [X.]efiziten der Antragstellerin beruhen. Fachliche [X.]efizite sehe sie auch in diesem Einsatz bei der Antragstellerin. Am 28. [X.]ezember 2019 habe ein Gruppengespräch mit ihr und der Truppenpsychologin im [X.] 4-[X.]ereich stattgefunden. [X.]ie Antragstellerin habe Kritik an ihrer Arbeit nicht sachlich aufgenommen. Am 2. Januar 2020 hätten sie, der Kommodore, die Vertrauensperson der Unteroffiziere und die Antragstellerin erneut ein Gespräch geführt. [X.]eide Gespräche hätten die Unruhe im [X.] 4-[X.]ereich nur verstärkt. [X.]ies schränke die Einsatzbereitschaft der unterstützten [X.]ereiche ein. Vor dem Hintergrund der [X.]pannungen in der Einheit lasse sich ein Verbleib der Antragstellerin im Einsatzland nicht länger befürworten.

7

Unter dem 29. Januar 2020 entschied der Kommandeur des [X.] Einsatzkontingents ..., die Auslandsverwendung der Antragstellerin zum 31. Januar 2020 vorzeitig zu beenden. [X.]ie Entscheidung erfolge aus dienstlichen Gründen.

8

Gegen die ihr am 29. Januar 2020 ausgehändigte Entscheidung beschwerte sich die Antragstellerin unter dem 17. Februar 2020. [X.]as strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie sei mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. [X.]a nicht zu ihren Lasten geklärt sei, ob [X.] [X.] ihr 2017 Avancen gemacht habe, sei der [X.]escheid rechtswidrig und sie zu rehabilitieren.

9

Mit [X.]escheid vom 28. August 2020 wies der [X.]efehlshaber des Einsatzführungskommandos der [X.]undeswehr die [X.]eschwerde zurück. [X.]ie Antragstellerin habe gegenüber Kameraden den nicht erweislich wahren Vorwurf verbreitet, Hauptfeldwebel [X.] habe sie sexuell belästigt. [X.]adurch sei Unruhe im Verband ausgelöst worden, so dass der [X.]isziplinarvorgesetzten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht mehr möglich erschienen sei. [X.]en [X.]ienstbetrieb hätten auch die [X.]pannungen im [X.] 4-[X.]ereich und die fachlichen [X.]efizite der Antragstellerin belastet. Eine Verwendung auf anderen [X.]ienstposten im Einsatzland sei nicht möglich gewesen. [X.]aher sei die vorzeitige [X.]eendigung ihrer Auslandsverwendung ermessensgerecht gewesen.

Gegen diesen [X.]escheid wandte sich die Antragstellerin mit weiterer [X.]eschwerde vom 22. [X.]eptember 2020. [X.]ie Repatriierung sei durch [X.]ablauf erledigt. Zu ihrer Rehabilitierung sei aber die Rechtswidrigkeit festzustellen. Grund für die Repatriierung sei der Vorwurf der Verleumdung eines Kameraden und der Vertrauensverlust zu ihrer [X.]isziplinarvorgesetzten gewesen. [X.]er Vortrag zu fachlichen [X.]efiziten sei unzutreffend und als nachgeschobener Grund auch unbeachtlich. Gegen sie habe es keinen hinreichenden Tatverdacht einer Verleumdung des Zeugen [X.] gegeben. [X.]aher könne der ihr nicht nachweisbare Vorwurf das Vertrauen in sie nicht nachhaltig beeinträchtigen. [X.]ienstliche Interessen würden die Repatriierung somit nicht rechtfertigen. [X.]er Zeuge [X.] habe nicht bestritten, ihr 2017 Avancen gemacht zu haben.

Mit [X.]escheid vom 8. [X.]ezember 2020, der Antragstellerin am 17. [X.]ezember 2020 zugestellt, wies der Generalinspekteur der [X.]undeswehr die weitere [X.]eschwerde zurück. Zum für die Entscheidung maßgeblichen [X.]punkt der Repatriierung hätten dienstliche Gründe die [X.]eendigung der Auslandsverwendung der Antragstellerin gerechtfertigt. [X.]er [X.]ienstbetrieb sei durch den zu diesem [X.]punkt hinreichenden Verdacht einer [X.]ienstpflichtverletzung und ihre fachlichen [X.]efizite unannehmbar belastet gewesen. [X.]ass auch fachliche [X.]efizite Grund der Repatriierung gewesen seien, ergebe sich aus der [X.]egründung des Antrages der [X.]isziplinarvorgesetzten.

Hiergegen hat die Antragstellerin mit [X.]chreiben vom 14. Januar 2021 die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts beantragt. [X.]er Generalinspekteur der [X.]undeswehr hat den Antrag mit seiner [X.]tellungnahme vom 28. Februar 2021 dem [X.]enat vorgelegt.

Zur [X.]egründung wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr [X.]eschwerdevorbringen. [X.]er von ihr erhobene Vorwurf gegen [X.] [X.] sei wahr. Vom Vorwurf einer Verleumdung sei sie freigesprochen worden und verwahre sich gegen seine Wiederholung. [X.]ie [X.]isziplinarvorgesetzte habe sie während der laufenden Ermittlungen unzulässig vorverurteilt. Ihr Ruf in der Truppe habe dadurch [X.]chaden genommen. Fachliche [X.]efizite ihrer Arbeit habe es nicht gegeben.

[X.]ie Antragstellerin beantragt,

den [X.]escheid vom 29. Januar 2020 in Gestalt des [X.]eschwerdebescheides vom 27. August 2020 und der Entscheidung vom 8. [X.]ezember 2020 aufzuheben,

hilfsweise die Rechtswidrigkeit des [X.]escheides vom 29. Januar 2020 in Gestalt des [X.]eschwerdebescheides vom 27. August 2020 und der Entscheidung vom 8. [X.]ezember 2020 festzustellen.

[X.]er Generalinspekteur der [X.]undeswehr beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur [X.]egründung wiederholt und vertieft er den Vortrag der [X.]eschwerdebescheide.

Wegen der Einzelheiten des [X.]achverhalts wird auf den Inhalt der Akten [X.]ezug genommen. [X.]ie [X.]eschwerdeakte des Generalinspekteurs der [X.]undeswehr und die Personalgrundakte des Antragstellers hat dem [X.]enat bei der [X.]eratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

[X.]er [X.]ntrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. [X.]er Hauptantrag ist bereits unzulässig.

[X.]ie [X.]ufhebung der angegriffenen Bescheide ist nämlich nicht mehr möglich, weil sie durch die Rückführung der [X.]ntragstellerin in das Inland tatsächlich vollzogen und mit [X.]blauf des [X.] erledigt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 4. November 2014 - 1 [X.] 18.14 - juris Rn. 21 und vom 23. Mai 2019 - 1 [X.] 22.18 - [X.] 449 § 3 [X.]G Nr. 96 Rn. 19).

2. Zulässig ist aber der hilfsweise formulierte [X.] gegen die Repatriierungsentscheidung (§ 21 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 i.V.m. § 22 und § 19 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 [X.]O).

Nach der Rechtsprechung des [X.]enats stellt die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines [X.]uslandseinsatzes bzw. einer besonderen [X.]uslandsverwendung ("Repatriierung") einen Befehl dar (BVerwG, Beschlüsse vom 12. [X.]ugust 2008 - 1 [X.] 35.07 - BVerwGE 132, 1 Rn. 24, sowie zuletzt vom 23. Mai 2019 - 1 [X.] 22.18 - [X.] 449 § 3 [X.]G Nr. 96 Rn. 21). Im Falle eines ausgeführten oder anders erledigten Befehls ist ein [X.] gemäß § 21 [X.]bs. 2 [X.]atz 1 i.V.m. § 19 [X.]bs. 1 [X.]atz 2 [X.]O (hier in weiterer Verbindung mit § 22 [X.]O) ohne Weiteres zulässig, insbesondere unabhängig davon, ob der betroffene [X.]ntragsteller ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt hat.

3. [X.]er zulässige Feststellungsantrag ist aber unbegründet. [X.]ie vorzeitige Beendigung der besonderen [X.]uslandsverwendung der [X.]ntragstellerin war rechtmäßig und hat diese nicht in ihren Rechten verletzt.

a) Ein [X.]oldat hat keinen [X.]nspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten [X.]ienstposten. Ein dahingehender [X.]nspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende [X.]telle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines [X.]oldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. [X.]eptember 2002 - 1 [X.] 30.02 - [X.] 236.1 § 3 [X.]G Nr. 30 [X.]. 24 m.w.[X.] und vom 14. [X.]ezember 2017 - 1 [X.] 42.16 - juris Rn. 32 m.w.[X.]). [X.]iese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende [X.]telle den [X.]oldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 [X.]bs. 3 [X.]atz 2 [X.]O) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.]O i.V.m. § 114 VwGO). [X.]ie gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom [X.] im Wege der [X.]elbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus dem [X.] ([X.]) [X.]/46 "Versetzung, [X.]ienstpostenwechsel, Kommandierung" bzw. der seit 15. Juni 2020 geltenden Zentralen [X.]ienstvorschrift ([X.]) [X.] sowie der [X.]-100/0-8004 "Personalmanagement im Einsatz" (im Folgenden: [X.]) ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. [X.]ezember 2017 - 1 [X.] 42.16 - juris Rn. 32).

b) Hiernach weist die Repatriierungsentscheidung keine formellen Fehler auf.

[X.]ie [X.]ntragstellerin wurde unter Beachtung der Vorgaben von Nr. 802, 803 [X.]bs. 1, 813 [X.] ordnungsgemäß angehört. [X.]er Entwurf des [X.]ntrages ist ihr am 15. Januar 2020 ausgehändigt worden. Eine Erörterung ist am 18. Januar 2020 in einem persönlichen Gespräch erfolgt. [X.]ie [X.]ntragstellerin hatte auch ausreichend Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Hiervon hat sie durch [X.]bgabe einer schriftlichen [X.]tellungnahme Gebrauch machen können. [X.]ie [X.]nhörung der Vertrauensperson (Nr. 804 [X.]) wünschte sie nicht. [X.]ie gemäß Nr. 806 [X.] beteiligte Gleichstellungsbeauftragte stimmte dem [X.]ntrag zu.

c) [X.]ie Repatriierung der [X.]ntragstellerin weist auch keine materiell-rechtlichen Fehler auf.

aa) Nach Nr. 809 [X.] liegt ein dienstlicher Grund für eine vorzeitige Beendigung einer besonderen [X.]uslandsverwendung regelmäßig vor, wenn unannehmbare Belastungen des [X.]ienstbetriebs durch [X.]törungen, [X.]pannungen oder Vertrauensverluste hervorgerufen werden, die nur durch vorzeitige Beendigung der Besonderen [X.]uslandsverwendung behoben werden. Entsprechende Bestimmungen enthalten auch Nr. 202 Buchst. h [X.] [X.]/46 und [X.]. g [X.] [X.].

[X.]ie Frage, ob [X.]törungen, [X.]pannungen und/oder Vertrauensverluste unter den beiden genannten Voraussetzungen ein dienstliches Bedürfnis für die Repatriierung begründen, ist in den Grenzen des § 23a [X.]bs. 2 [X.]atz 1 [X.]O i.V.m. § 114 VwGO gerichtlich voll überprüfbar. Jedoch kommt, soweit es die prognostische Beurteilung betrifft, welche [X.]uswirkungen das Verhalten des [X.]ntragstellers auf den - durch die besonderen gegenseitigen Pflichtenbindungen insbesondere der §§ 10 - 12 [X.]G geprägten - [X.]ienstbetrieb hat, der Einschätzung des [X.] (und im Beschwerdeverfahren: der dort zuständigen [X.]tellen) ein auch vom Gericht zu beachtender Vorrang zu (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2011 - 1 [X.] 24.10 - Rn. 34 m.w.[X.], vom 4. November 2014 - 1 [X.] 18.14 - juris Rn. 31 und vom 23. Mai 2019 - 1 [X.] 22.18 - [X.] 449 § 3 [X.]G Nr. 96 Rn. 32).

bb) Hiernach ist die Entscheidung, den [X.]ntragsteller zu repatriieren, nicht zu beanstanden. Entgegen der Einschätzung der [X.]ntragstellerin beruhte die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen und war nicht ermessensfehlerhaft.

[X.]ie [X.]ntragstellerin hat in ihrer Vernehmung durch ihre damalige [X.] eingeräumt, einer mit ihr 2019 in [X.] eingesetzten Kameradin gegenüber dem [X.]tabsfeldwebel [X.] vorgeworfen zu haben, sie bei ihrem vorangegangenen [X.]uslandseinsatz 2017 sexuell belästigt und mit Karrierenachteilen bedroht zu haben. [X.]ies hat die fragliche Kameradin in ihrer Zeugenvernehmung durch die [X.] ebenfalls angegeben. [X.]er von der [X.]ntragstellerin beschuldigte [X.]tabsfeldwebel [X.] hatte sich an die Gleichstellungsbeauftragte gewandt, als er von entsprechenden Gerüchten über seine Person erfahren hatte und auf deren Rat hin Meldung bei der [X.]n gemacht. [X.]ie [X.] ist auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Ermittlungen aus nachvollziehbaren und im [X.]ntrag auf vorzeitige Beendigung der [X.]uslandsverwendung sachlich dargestellten Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass "nach jetzigem Ermittlungsstand" die [X.]ntragstellerin vorsätzlich unwahre Vorwürfe gegen [X.]tabsfeldwebel [X.] erhoben habe und ein gerichtliches [X.]isziplinarverfahren einzuleiten sei. [X.]es Weiteren hat sie Unruhe und [X.]paltung im [X.] 4-Bereich in der Folge der Ermittlungen und von Gesprächen mit der [X.]ntragstellerin festgestellt. [X.]ieser Zustand des [X.] 4-Bereiches beeinträchtige die einsatzwichtige Kommunikation und damit die Einsatzbereitschaft der unterstützten Bereiche. [X.]urch die Überzeugung der [X.]n, die [X.]ntragstellerin sei eines [X.]ienstvergehens jedenfalls mit einer für die Einleitung eines gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens hinreichenden Wahrscheinlichkeit verdächtig, war die Grundlage für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der [X.]ntragstellerin und ihrer [X.]n beeinträchtigt. [X.]ie Belastung des [X.]ienstbetriebes fand ihren Niederschlag in den von der [X.]n festgestellten Beeinträchtigungen des reibungslosen [X.]ienstbetriebes im [X.] 4-Bereich. [X.]a eine anderweitige Verwendung der [X.]ntragstellerin in [X.] nicht möglich war, lag hierin ein dienstlicher Grund für die vorzeitige Beendigung ihres [X.]uslandseinsatzes. Ob die [X.]ntragstellerin tatsächlich ein [X.]ienstvergehen begangen hat, ist hierfür unerheblich. [X.]ie angegriffene Personalverfügung ist keine [X.]isziplinarmaßnahme und nimmt eine solche auch nicht vorweg. [X.]ie dient allein der [X.]ufrechterhaltung eines reibungslosen [X.]ienstbetriebes.

Unerheblich ist daher entgegen der Einschätzung der [X.]ntragstellerin, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie nach § 170 [X.]bs. 2 [X.]tPO eingestellt worden ist. [X.]ies indiziert nicht, dass die auf der Grundlage der damaligen Ermittlungsergebnisse plausible Einschätzung der [X.]n fehlerhaft war und der Verlust des Vertrauens in die [X.]ntragstellerin auf sachfremden Erwägungen beruhte. Ohne maßgebliche Bedeutung ist auch, dass der [X.]tabsfeldwebel [X.] in seiner Zeugenvernehmung am 21. [X.]ezember 2019 die Vorwürfe der [X.]ntragstellerin gegen ihn nicht ausdrücklich bestritten hat. In seiner Vernehmung vom 23. [X.]ezember 2019 hat er ausweislich der aktenkundigen Niederschrift die Vorwürfe sehr wohl bestritten. Er hat entsprechende Gerüchte selbst der Gleichstellungsbeauftragten und auf deren [X.]nraten seiner [X.]n gemeldet. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, in seiner [X.]ussage vom 21. [X.]ezember 2019, die sich nicht ausdrücklich zum Wahrheitsgehalt der "negativen [X.]ussagen" der [X.]ntragstellerin über ihn verhält, ein Geständnis zu sehen.

[X.]ie angefochtene Entscheidung ist daher insbesondere von einer sorgfältig und vollständig ermittelten [X.] ausgegangen und hat hieraus ohne Rechtsfehler auf das Vorliegen einer nicht anders als durch die vorzeitige Beendigung der besonderen [X.]uslandsverwendung der [X.]ntragstellerin behebbaren Belastung des [X.]ienstbetriebes geschlossen.

Meta

1 WB 15/21

01.09.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 22 WBO, § 19 Abs 1 S 2 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.09.2021, Az. 1 WB 15/21 (REWIS RS 2021, 2913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2913

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 WB 22/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung


1 WB 31/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Beurteilung für Reservedienstleistende; Plausibilisierung; Besorgnis der Befangenheit


1 WB 36/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Besondere Auslandsverwendung; Repatriierung; Anhörung der Vertrauensperson; keine Erweiterung der Beteiligungsrechte


1 WB 47/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Spannungsversetzung


1 W-VR 9/23 (Bundesverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.