Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.05.2019, Az. 1 WB 22/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 6945

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Gegenstand

Vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung


Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die vorzeitige Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung in ... .

2

Der ... geborene Antragsteller ist Zeitsoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 30. Juni ... enden. Im März ... wurde er zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Januar ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Seit Oktober 2018 wird er als Nachschuboffizier beim [X.] in ... verwendet.

3

Der Antragsteller war für den Zeitraum vom 26. Juli 2017 bis zum 30. November 2017 als Einsatzoffizier zum [X.] kommandiert worden. Nachdem er seinen Dienst als S3-Offizier des [X.]s [X.] Kräfte ... angetreten hatte, kam es während des Dienstes zu - im Detail vom Antragsteller und Zeugen abweichend geschilderten - Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und verschiedenen Kameraden. Der Antragsteller räumt Folgendes ein:

Am 17. August 2017 äußerte Oberstleutnant A. dem Antragsteller gegenüber Kritik an dessen Umsetzung eines Auftrages. Der Antragsteller empfand die Kritik an seiner Arbeit als unverhältnismäßig und brachte dies seinem Vorgesetzten gegenüber lautstark zum Ausdruck.

Am 4. September 2017 fragte der [X.], [X.], den Antragsteller nach schriftlichen Belegen zu Flugzeiten. Der Antragsteller empfand die Fragestellung als respektlos und beleidigend und verwies den Fragenden lautstark auf Angaben auf einer Tafel, die man abschreiben könne.

Am 10. September 2017 gab es eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Antragsteller und dem ihm unterstellten [X.], [X.], über die [X.]. Nachdem der Antragsteller die Reaktion des [X.] auf seinen Hinweis auf die Zuständigkeit einer anderen Abteilung und fehlende Informationen als laut und patzig empfunden hatte, entgegnete er diesem mit lauter Stimme.

4

Mit Schreiben vom 13. September 2017 meldete der Vorgesetzte des Antragstellers, der Kommandant [X.] und Chef des Stabes [X.] Kräfte ..., Oberstleutnant A., dem Führer [X.] Kräfte ..., Oberst [X.], Belastungen der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller durch Spannungen und Vertrauensverluste, schilderte verschiedene Vorfälle aus seiner Sicht, erfolglose Bemühungen um eine Beilegung der Differenzen und erbat wegen seiner persönlichen Betroffenheit weitere Maßnahmen durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten. Der Antragsteller scheine nach Auswertung aller Vorfälle überfordert, sein Vortrag wirke unkonzentriert, fahrig und weitschweifig, seine tägliche Arbeit lasse Sorgfalt und Genauigkeit vermissen. Verbunden mit seinen jähzornigen und unvermittelten Wutausbrüchen lasse dies auf eine besondere Belastungssituation schließen. Das Verhältnis zum Vorgesetzten und zu unterstellten Soldaten der S3-Stabsabteilung sei unannehmbar belastet. Er bitte, die Fähigkeit des Antragstellers zum Führen von Schusswaffen prüfen zu lassen.

5

Oberst [X.] enthob den Antragsteller am 14. September 2017 vorläufig von seinem Dienstposten. Die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers empfahlen unter dem 13. September 2017 der Leiter der Sanitätsstaffel ..., Oberstabsarzt Dr. E., unter dem 14. September 2017 die [X.] und unter dem 15. September 2017 der [X.] Militärpfarrer G. .

6

Oberst [X.] hörte zunächst Zeugen und den Antragsteller zu den Vorfällen an, händigte dem Antragsteller den Entwurf des Antrages auf vorzeitige Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung aus und räumte ihm unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Antragsteller gab unter dem 19. September 2017 eine schriftliche Gegendarstellung ab, in der er formelle Mängel rügte und inhaltliche Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme vorbrachte. Insbesondere trat er der Aussage entgegen, es habe ernsthafte Versuche des [X.] ... zur Lösung der Probleme durch Gespräche mit ihm gegeben, und schilderte die in Bezug genommenen Vorfälle und deren Vorgeschichte aus seiner Sicht. Auf Wunsch des Antragstellers wurden die Vertrauensperson der Offiziere und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt. In einem persönlichen Gespräch am 19. September 2017 wurde der Antrag mit dem Antragsteller erörtert. Diesem wurde der Antrag in vollem Wortlaut (nochmals) am 20. September 2017 eröffnet. Ein Antrag auf Einräumung einer längeren Frist für eine ergänzende Stellungnahme wurde abgelehnt. Auch einem Akteneinsichtsantrag wurde nicht stattgegeben.

7

Unter dem 20. September 2017, dem Antragsteller am selben Tage eröffnet, beantragte der Führer [X.] Kräfte ..., Oberst [X.], beim Kommandeur des [X.]n Einsatzkontingents ..., Brigadegeneral [X.], die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers. Dieser habe bei drei Vorfällen unbeherrscht reagiert und klärende Gespräche sowie die Einschaltung eines Mediators abgelehnt. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Oberstleutnant A. sei zerrüttet. Dem Antrag schloss sich Oberstleutnant A. an. Das unbeherrschte aggressive Verhalten des Antragstellers sei ihm von mehreren Kameraden unabhängig voneinander gemeldet und auch von ihm selbst festgestellt worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller sei irreparabel zerrüttet.

8

Am 20. September 2017 entschied Brigadegeneral [X.], die Auslandsverwendung des Antragstellers zum 21. September 2017 vorzeitig zu beenden. Zur Begründung verwies er auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dessen Vorgesetzten. Der Antragsteller habe sich unbeherrscht und aggressiv gezeigt. Damit bestehe die Gefahr, dass er auf besondere Bedrohungslagen nicht angemessen reagieren könne. Dies begründe in der besonderen Situation des Einsatzes eine Gefahr für Leib und Leben von Soldaten.

9

Gegen die ihm am 20. September 2017 eröffnete Entscheidung erhob der Antragsteller nach seiner Rückkehr zum [X.] in ... unter dem 10. Oktober 2017 Beschwerde. Er bestreite die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Vorgesetzten vor Ort, seine angebliche Überforderung und unbeherrschtes und aggressives Verhalten seinerseits. Die vorzeitige Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung sei überzogen und ermessensfehlerhaft. Er möge sich zwar in wenigen Einzelfällen unbeherrscht und unüberlegt verhalten haben. Hieraus dürfe aber nicht auf eine zu Gefahren führende Persönlichkeitsschwäche geschlossen werden.

Mit Bescheid vom 23. März 2018, dem Antragsteller am 9. April 2018 zugestellt, wies der Befehlshaber Einsatzführungskommando der [X.] die Beschwerde zurück. Die Entscheidung vom 20. September 2017, die besondere Auslandsverwendung des Antragstellers aus dienstlichen Gründen zu beenden, sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei das durch den [X.] ([X.]) [X.]/46 und die [X.]-100/0-8004 konkretisierte [X.] gemäß § 3 Abs. 1 SG. Die Verfahrensvorgaben seien eingehalten worden. Mit dem Antragsteller sei der ihm ausgehändigte Entwurf des Antrages erörtert worden. Er habe Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme bekommen, die bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sei. Der Antrag sei ihm sodann im vollen Wortlaut eröffnet worden. Zu diesem habe der weitere höhere Vorgesetzte Stellung genommen, der sodann die Entscheidung getroffen habe. Die Entscheidung sei dem Antragsteller daraufhin eröffnet worden. Sie sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein Soldat könne versetzt werden, wenn durch Spannungen oder Vertrauensverluste der Dienstbetrieb unannehmbar belastet werde. Wer dafür die Schuld trage, sei unerheblich. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten mehrfach nachhaltig beeinträchtigt. Er habe sich am 10. August 2017 gegenüber Kameraden, bezogen auf einen Befehl seines Vorgesetzten, geäußert, er werde als Vorzimmer des Kommandeurs [X.] und persönlicher Sekretär missbraucht. Am 17. August 2017 habe er aggressiv und lautstark reagiert, als sein Vorgesetzter ihn auf unterbliebene Änderungen einer Tischvorlage angesprochen habe. Danach habe er mehrfach Gesprächsangebote abgelehnt. Am 4. September 2017 sei er gegenüber dem [X.] ausfällig geworden. Am 10. September 2017 habe er eine lautstarke Auseinandersetzung mit dem [X.] geführt. Aus seiner schriftlichen Stellungnahme ergäben sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Zeugenaussagen keine Rechtfertigungsgründe. Andere Erkenntnisse habe auch die Anhörung der Vertrauensperson nicht ergeben. Eine vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung werde auch vom [X.]n Militärpfarrer empfohlen. Hiernach sei die Entscheidung, bestehende Spannungen und Störungen im Dienstbetrieb und der eingetretene Vertrauensverlust durch die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers zu beheben, nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit weiterer Beschwerde vom 23. April 2018. Der Antragsteller trug zur Begründung vor, seine Beschwerde sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden. Lücken und Widersprüche seien ignoriert und weitere Ermittlungen unterlassen worden. Das Verfahren sei unfair gewesen. Er sei vorzeitig abgelöst worden, weil Oberstleutnant A. und Oberst [X.] ihn nicht leiden könnten. Trotz der fehlenden Empathie zwischen ihm und seinen Vorgesetzten sei der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt worden. Seine vorzeitige Ablösung belaste die [X.] zusätzlich. Um ihren Willen durchzusetzen, hätten Vorgesetzte mehrfach vorsätzlich gelogen. Die Vertrauensperson habe nicht für ihre Wählergruppe gesprochen. Die Truppenpsychologin habe keine Details darlegen oder erörtern wollen. Die Stellungnahme des [X.] sei unwahr. Beachtliche dienstliche Gründe für seine Ablösung habe es nicht gegeben. Dienstliche Probleme seien mit ihm nie sachlich besprochen worden. Seine schriftliche Stellungnahme sei im Antrag nicht gewürdigt worden. Dies müsse nachgeholt werden. Die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sei nur behauptet, aber nicht bewiesen worden. Die einbezogenen Stellungnahmen der Militärseelsorge und des [X.] enthielten Lügen, Verletzungen dienstlicher Pflichten und Wehrstraftaten. Die unwahre, nicht schlüssige und nicht ausgewogene Stellungnahme des [X.] hätte zur vorzeitigen Beendigung seiner besonderen Auslandsverwendung geführt. Ihm sei zudem Akteneinsicht und eine Fristverlängerung für die Abgabe einer weiteren schriftlichen Stellungnahme verweigert worden. Es habe weder einen für Dritte nachvollziehbaren Vertrauensverlust noch unannehmbare Belastungen des Dienstverhältnisses gegeben. [X.] würden zudem Ermessensfehler.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 hat der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Über seinen Antrag vom 18. Oktober 2017 sei noch nicht entschieden worden. Er bitte, bis zum 16. August 2018 in der Sache zu entscheiden oder ihm einen Zwischenbescheid zukommen zu lassen. Die vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung habe sehr hohe Anforderungen. Sie komme einer Kündigung gleich und dürfe daher erst nach einer - hier nicht erfolgten - Ermahnung und Abmahnung ausgesprochen werden. § 3 Abs. 1 und 2 [X.] sei analog anzuwenden. Ihm sei in ... Akteneinsicht verwehrt worden. Daher hätten die Akten auch nicht verwertet werden dürfen. Durch das unverhältnismäßig lang andauernde Verfahren habe er in seiner Dienststelle in ... Nachteile.

Der Generalinspekteur der [X.] hat die Untätigkeitsbeschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 17. August 2018 dem Senat vorgelegt.

Der Antragsteller hat keinen Sachantrag formuliert, hält aber an seinem Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren fest.

Der Generalinspekteur der [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Entscheidung vom 20. September 2017 und der Beschwerdebescheid vom 23. März 2018 seien rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in dessen Rechten. Der Kommandeur des [X.]n Einsatzkontingents ... sei zutreffend von einem Vertrauensverlust ausgegangen, der nach dem in Nr. 809 der [X.]-100/0-8004 konkretisierten [X.] des Dienstherrn die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers rechtfertige. Dieser habe sich innerhalb von vier Wochen in drei Fällen undiszipliniert und grob unkameradschaftlich verhalten, indem er aus nichtigem Anlass gegenüber Vorgesetzten, Gleichrangigen oder Untergebenen auch in Anwesenheit Dritter unbeherrscht aufgetreten sei. Da er Gesprächsangebote abgelehnt habe, sei eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten gewesen. Daraus resultierten unter den Bedingungen des Einsatzes unannehmbare Belastungen des [X.]. Der Vortrag des Antragstellers ergebe einen Verlust von Vertrauen in seine damaligen Vorgesetzten. Hiernach sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm objektiv nicht möglich. Wer an den Spannungen schuld sei, sei unerheblich. Es genüge, dass der Antragsteller hieran beteiligt gewesen sei. Verfahrensvorschriften seien eingehalten worden. Ein Recht auf Akteneinsicht bestehe im Rahmen des Ablösungsverfahrens nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des [X.] gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Repatriierungsentscheidung begehrt. Ihre Aufhebung ist nicht mehr möglich, weil sie durch die Rückführung des Antragstellers in das Inland tatsächlich vollzogen und mit Ablauf des [X.] erledigt ist (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 [X.] 18.14 - juris Rn. 21).

2. Der [X.] gegen die Repatriierungsentscheidung ist zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 22 und § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]O).

Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes bzw. einer besonderen Auslandsverwendung ("Repatriierung") einen Befehl dar (BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2008 - 1 [X.] 35.07 - BVerwGE 132, 1, vom 28. September 2010 - 1 [X.] 11.10 - jurion Rn. 22, vom 1. Februar 2011 - 1 [X.] 6.10 - und vom 4. November 2014 - 1 [X.] 18.14 - juris Rn. 25). Im Falle eines ausgeführten oder anders erledigten Befehls ist ein [X.] gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]O (hier in weiterer Verbindung mit § 22 [X.]O) ohne Weiteres zulässig, insbesondere unabhängig davon, ob der betroffene Antragsteller ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt hat.

Der Antrag auf Entscheidung des [X.] (§ 21 Abs. 1 [X.]O) wurde zulässig als Untätigkeitsantrag gestellt, weil der Generalinspekteur der [X.] über die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 23. April 2018 nicht innerhalb eines Monats entschieden hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]O).

3. Der Antrag ist aber unbegründet. Die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers war rechtmäßig und hat diesen nicht in seinen Rechten verletzt.

Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 [X.] 30.02 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 14. Dezember 2017 - 1 [X.] 42.16 - juris Rn. 32). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]O) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 [X.] 42.16 - juris Rn. 32). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, insbesondere in der [X.]-100/0-8004 "Personalmanagement im Einsatz" (im Folgenden: [X.]), so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 [X.] 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

a) Hiernach weist die Repatriierungsentscheidung keine formellen Fehler auf.

Der Antragsteller wurde unter Beachtung der Vorgaben von Nr. 802, 803 Abs. 1, 813 [X.] ordnungsgemäß angehört. Der Entwurf des Antrages ist ihm am 18. September 2017 und - da er mit dem Antrag nicht einverstanden war - am 20. September 2017 nach Prüfung seiner Einwände und nach Ablauf einer Nacht nach Erörterung des Entwurfes erneut ausgehändigt worden. Eine Erörterung ist im persönlichen Gespräch am 19. September 2017 erfolgt. Entgegen seiner in der Gegenvorstellung vom 19. September 2017 ausgeführten Auffassung sieht die [X.] keine mehrfache Erörterung in mehreren persönlichen Gesprächen vor, wenn der Betroffene mit der Maßnahme nicht einverstanden ist. Der Antragsteller hatte auch ausreichend Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Hiervon hat er durch Abgabe einer umfangreichen Stellungnahme Gebrauch machen können. Ob ihm in diesem Stadium des Verfahrens Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen, kann offen bleiben. Ein Recht auf Akteneinsicht im Vorgriff auf eine Repatriierungsentscheidung ergibt sich weder aus § 3 Abs. 1 [X.], der über § 23a Abs. 1 [X.]O erst im Wehrbeschwerdeverfahren anwendbar ist, noch aus der [X.] (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 [X.] 18.14 - juris Rn. 47). Geht man davon aus, dass ein Akteneinsichtsrecht im Repatriierungsverfahren aus § 29 VwVfG folgt, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Entscheidung bei rechtzeitiger Einsichtsgewährung anders ausgefallen wäre (§ 46 VwVfG).

[X.] ist gemäß Nr. 804 [X.] beteiligt worden und hat die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle der Zeugenvernehmungen und zwei Gesprächen mit dem Antragsteller befürwortet. Auf den Wunsch des Antragstellers hin ist auch gemäß Nr. 806 [X.] eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt. Diese hat mangels einer das [X.] betreffenden Angelegenheit von einer inhaltlichen Stellungnahme abgesehen. Auch die nach Nr. 805 [X.] erforderlichen Stellungnahmen von Vorgesetzten wurden eingeholt.

Soweit der Antragsteller in seiner Gegenvorstellung vom 19. September 2017 auf Formfehler bei der Erteilung des Befehls, seine Waffe und Munition auszuhändigen, und bei der vorläufigen Enthebung von seinem Dienstposten verweist, ist dies unerheblich. Selbst wenn diese Maßnahmen rechtswidrig gewesen wären, hat dies nicht die Rechtswidrigkeit der Repatriierung zur Folge.

b) Die Repatriierung des Antragstellers weist auch keine materiell-rechtlichen Fehler auf.

aa) Nach Nr. 809 [X.] liegt ein dienstlicher Grund für eine vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung regelmäßig vor, wenn unannehmbare Belastungen des [X.] durch Störungen, Spannungen oder Vertrauensverluste hervorgerufen werden, die nur durch vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung behoben werden.

Die generelle Frage, ob Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste unter den beiden genannten Voraussetzungen ein dienstliches Bedürfnis für die Repatriierung begründen, ist in den Grenzen des § 23a Abs. 2 [X.]O i.V.m. § 114 VwGO gerichtlich voll überprüfbar. Jedoch kommt, soweit es die prognostische Beurteilung betrifft, welche Auswirkungen das Verhalten des Antragstellers auf den - durch die besonderen gegenseitigen Pflichtenbindungen insbesondere der §§ 10 bis 12 SG geprägten - Dienstbetrieb hat, der Einschätzung des [X.] (und im Beschwerdeverfahren: der dort zuständigen Stellen) ein auch vom Gericht zu beachtender Vorrang zu (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2011 - 1 [X.] 24.10 - Rn. 34 m.w.N. und vom 4. November 2014 - 1 [X.] 18.14 - juris Rn. 31).

bb) Hiernach war die Entscheidung, den Antragsteller zu repatriieren, nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der [X.] Annahme, dass im September 2017 der Dienstbetrieb im Stabsquartier [X.] Kräfte ... durch Vertrauensverluste zwischen dem Antragsteller und seinem nächsten und nächsthöheren Vorgesetzten unannehmbar belastet war und dass die Belastungen nur durch die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers behoben werden konnten. Die Vertrauensverluste resultierten aus dem unbeherrschten Verhalten des Antragstellers, das Anlass zu erheblichen Spannungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten gab. Die angefochtene Entscheidung ist dabei insbesondere von einer zutreffenden und in den maßgeblichen Elementen vollständig ermittelten [X.] ausgegangen und hat hieraus ohne Rechtsfehler auf das Vorliegen einer nicht anders als durch die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers behebbaren Belastung des [X.] geschlossen.

aaa) Dass die drei Auseinandersetzungen, auf die die Entscheidung abstellt, tatsächlich stattgefunden haben, wird vom Antragsteller nicht bestritten. Er hat sowohl in seiner Vernehmung vom 17. September 2017 als auch in seiner Gegenvorstellung vom 19. September 2017 eingeräumt, dass es zwischen ihm, seinem unmittelbaren Vorgesetzten Oberstleutnant [X.], dem [X.] [X.] und dem ihm unterstellten [X.] an den fraglichen Tagen zu Kontroversen gekommen ist, in denen er "lautstark und energisch" kommuniziert habe. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Zweifel daran, dass die protokollierten Aussagen der Zeugen die Vorfälle wahrheitsgemäß beschreiben.

So hat der Zeuge Oberstleutnant [X.] in seiner Meldung vom 13. September 2017 das Verhalten des Antragstellers am 17. August 2017 ihm gegenüber als ihn völlig überraschenden "Wutausbruch" beschrieben. Der Antragsteller sei sehr aggressiv gewesen und habe ihn angebrüllt.

Der Zeuge [X.] hat am 15. September 2017 ausgeführt, der Antragsteller sei bei dem Vorfall am 4. September 2017 aufgesprungen, zur Tafel gestürmt und habe wild gestikulierend, auf diese gezeigt. Er habe auf einen Einwand des Zeugen schreiend entgegnet und sei erregt und lautstark gewesen. Der Antragsteller sei dem Zeugen in der gesamten Situation sehr aggressiv vorgekommen. Der Antragsteller habe sich nach dem Vorfall bei ihm entschuldigt und eingeräumt, überreagiert zu haben. Bestätigt wird diese Aussage durch diejenige des Zeugen [X.] vom 15. September 2017, der angab, der Antragsteller habe geschrien "Verdammt nochmal guckt doch an die Wand, dort stehen alle Daten drauf!". Das Verhalten des Antragstellers umschrieb der Zeuge als "Ausbruch". Auch der Zeuge [X.] hat am 15. September 2017 zu diesem Vorfall angeführt, der Antragsteller habe den [X.] richtig angebrüllt und den [X.] angeschrien. Auch der Zeuge [X.] gab an, der Antragsteller sei aufgesprungen und habe geschrien und gebrüllt. Zeuge des Vorfalles vom 4. September 2017 war auch [X.], der in einer schriftlichen Stellungnahme vom 11. September 2017 hierzu ausführte, der Antragsteller sei sehr aggressiv gewesen und habe durch das Büro "getobt". Er habe völlig die Selbstbeherrschung verloren.

Der Zeuge Oberfeldwebel [X.] hat am 15. September 2017 zum Vorfall vom 10. September 2017 angegeben, der Antragsteller sei aufgesprungen und habe den Stabsfeldwebel [X.] angeschrien. Dieser sei die ganze [X.] sehr ruhig geblieben, während der Antragsteller sehr laut und aufgebracht gewesen sei. Man habe gemerkt, dass dem Antragsteller dessen Überreaktion bewusst gewesen sei. Der Zeuge sei wegen der aufgelösten Art des Antragstellers zum Militärpfarrer gegangen und habe diesen gebeten, ein Auge auf den Antragsteller zu werfen. Auch dieser Zeuge äußert sich wohlwollend und verständnisvoll über den Antragsteller und weist daraufhin, dass er mit diesem von den Vorfällen abgesehen, sehr gut zusammen gearbeitet habe. Daher gibt es an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage keine Zweifel. Der Zeuge Oberstleutnant [X.] hat in seiner Meldung vom 13. September 2017 diese Darstellung bestätigt und von einer von ihm akustisch wahrgenommenen lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Zeugen [X.] berichtet, in der der Zeuge [X.] in ruhigem Ton gesprochen, der Antragsteller aber aufgeregt auf den Zeugen [X.] und aggressiv gewirkt habe.

Hiernach haben verschiedene Zeugen übereinstimmend und damit glaubhaft das Verhalten des Antragstellers bei mehreren Gelegenheiten als emotional geprägte, heftige Überreaktion geschildert. Auf dieser Grundlage ist der Schluss, der Antragsteller sei durch Stressfaktoren stark belastet und könne nachteilige Auswirkungen seiner Belastung auf sein Verhalten nicht stetig unterdrücken, gerechtfertigt. Damit basierten auch die Empfehlungen des Militärpfarrers und der [X.] auf einer Tatsachengrundlage, die diesen Einschätzungen fachkundiger Personen Gewicht verlieh. Auf die Empfehlung des [X.] kommt es daneben nicht mehr an, zumal es keine Anzeichen dafür gibt, dass eine Erkrankung des Antragstellers mitursächlich für sein Verhalten gewesen sein könnte.

Es kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darauf an, ob das Verhalten seiner jeweiligen Gesprächspartner ihm Anlass zu einer heftigen Reaktion gegeben hatte. Denn es muss - gerade unter den Bedingungen des Einsatzes - von jedem Soldaten so viel Selbstbeherrschung erwartet werden, dass er besonnen auf Kritik reagieren und in Form und Inhalt sachlich Kritik am Verhalten anderer äußern kann.

bbb) Mit Recht wurde bei der Entscheidung auch berücksichtigt, dass der Antragsteller klärende Gespräche mit seinen Vorgesetzten oder Mediatoren ablehnte. Der Antragsteller hat bereits in seiner Vernehmung vom 17. September 2017 eingeräumt, dass er weder mit seinem Vorgesetzten Oberstleutnant [X.] noch mit dem Militärpfarrer als Mediator habe sprechen wollen. Auch in seiner Gegenvorstellung vom 19. September 2017 hat er ausführlich begründet, dass und warum er weder mit seinem Vorgesetzten noch mit dem Militärpfarrer über die Vorfälle sprechen möchte. Hieraus durfte geschlossen werden, dass unter den Bedingungen des Einsatzes keine andere Möglichkeit als die Repatriierung des Antragstellers bestand, um künftig einen reibungslosen Dienstablauf zu gewährleisten.

ccc) Zutreffend wurde auch eingestellt, dass es nach diesen Vorfällen keine Grundlage mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und seinem Vorgesetzten gab.

Dass der unmittelbare Vorgesetzte sein Vertrauen in den Antragsteller faktisch verloren hatte, ergibt sich aus dem Antrag von Oberst [X.] auf vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung und der Zustimmung zu dem Antrag durch Oberstleutnant [X.] . Auch der Antragsteller hatte kein Vertrauen in seinen Vorgesetzten. In seiner Gegendarstellung vom 19. September 2017 führte er aus, dass er Antipathie gegen Oberstleutnant [X.] empfand. Der Oberstleutnant hätte Intrigen gegen ihn gesponnen und Fürsorge- und Kameradschaftspflichtverletzungen begangen. Ein Vertrauensverhältnis setzt wechselseitiges Vertrauen voraus. Vertrauen Untergebener und Vorgesetzter nicht in die Verlässlichkeit und Integrität des jeweils anderen, fehlt es an der Grundvoraussetzung eines reibungslosen [X.]. Wer an dieser Situation Schuld trägt, ist für die Verwendungsentscheidung, deren Ziel allein die Aufrechterhaltung des [X.] und nicht die Ahndung von Fehlverhalten ist, unerheblich.

Meta

1 WB 22/18

23.05.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 19 Abs 1 S 2 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 3 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.05.2019, Az. 1 WB 22/18 (REWIS RS 2019, 6945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6945

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