Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.01.2024, Az. 1 W-VR 9/23

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2024, 1274

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Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 20. Mai 2023 gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... des [X.] vom 11. Mai 2023 anzuordnen, wird abgelehnt.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum [X.]kommando der [X.] in [X.]

2

Der im Jahre [X.] geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zuletzt wurde er im Jahre [X.] zum Oberstleutnant der Besoldungsgruppe [X.] befördert. Die Dienstzeit des Antragstellers endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September [X.] Seit August 2019 war er als Einsatzstabsoffizier in einer Teileinheit des [X.] Anteils des in [X.] ansässigen Gemeinsamen Kommandos der Alliierten [X.] ([X.] [X.]) am Standort in [X.] in [X.] verwendet worden. Der Antragsteller ist verheiratet, hat mit seiner Ehefrau drei Kinder und lebt mit seiner Familie in [X.] Sein ältester [X.] ist Diabetiker.

3

Im Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2022 kam es im Dienst zu verschiedenen Vorfällen, an denen der Antragsteller auf der einen Seite sowie Angehörige ausländischer [X.], zivile ausländische Angestellte und Angehörige des [X.] Anteils des Gemeinsamen Kommandos der Alliierten [X.] am Standort in [X.] auf der anderen Seite, darunter auch Vorgesetzte des Antragstellers, beteiligt waren. Deren Geschehensabläufe sind zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn im Einzelnen umstritten.

4

Aus Anlass zweier Vorfälle am 19. September 2022 wurde der Antragsteller am 4. und 5. Oktober 2022 vom Leiter der [X.] Delegation Kapitän zur [X.] und seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten, dem Chef der [X.] Division [X.]., zur beabsichtigten Ablösung von seinem Dienstposten und seiner Rückversetzung nach [X.] angehört. Als Grund wurde eine Ansehensschädigung der [X.] genannt.

5

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 beantragte der Leiter der [X.] Delegation beim Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] die Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten im Gemeinsamen Kommando der Alliierten [X.]. In der Begründung heißt es, der Antragsteller sei seit mehreren Monaten immer wieder durch ein ungebührliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern im internationalen Bereich aufgefallen. Sein zuweilen aggressives und bedrohendes Auftreten habe dazu geführt, dass sich nunmehr auch Mitarbeiter aus der [X.] Division schriftlich beschwert hätten. Während seiner Vorverwendung im Bereich [X.] sei es ebenfalls bereits zu Zwischenfällen gekommen. Eine deshalb veranlasste Umsetzung von dem Bereich [X.] in den Bereich [X.] habe leider nicht zu der gewünschten Verhaltensänderung des Offiziers geführt. Der Antrag bezieht sich im Folgenden auf Vorgänge am 15. Oktober 2021, 25. Januar 2022, 29. März 2022, 4. April 2022 und am 19. September 2022 sowie auf die Beschwerde einer [X.] [X.] vom 29. Juli 2022. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen einer Versetzung wegen Ansehensschädigung der [X.] nach [X.] Buchst. h der [X.] (AR) "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" zweifelsfrei erfüllt.

6

Am 12. Dezember 2022 erhielt der Antragsteller vom Leiter der [X.] Delegation wegen des Vorfalls am 1. August 2022 mit einem zivilen Mitarbeiter und eines Vorfalles am 19. September 2022 mit einem [X.] Mitarbeiter der [X.] Division einen noch nicht bestandskräftigen Verweis.

7

Zu dem [X.] nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 Stellung und bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.

8

[X.] fertigte unter dem 20. Januar 2023 und 3. Februar 2023 zwei Aktennotizen an, in denen er Gespräche mit den internationalen Vorgesetzten des Antragstellers, Oberst A und [X.], wiedergab, bei denen er sich über deren Eindrücke von der Dienstleistung des Antragstellers informiert hatte. Auf deren Inhalt wird verwiesen.

9

Unter dem 6. März 2023 befürwortete der Amtschef des [X.]amtes als nächsthöherer Vorgesetzter den [X.]. Über einen längeren Zeitraum hätten sich vermehrt Störungen und Spannungen aufgebaut und zu einem massiven Vertrauensverlust geführt. Die Versetzung solle schnellstmöglich erfolgen, um den Dienstbetrieb nicht weiter unannehmbar zu belasten. Die familiären Aspekte sollten aber in der zeitlichen Umsetzung berücksichtigt werden. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 7. März 2023 eröffnet.

Am 9. März 2023 wurde dem Antragsteller in einem Personalentwicklungsgespräch die Absicht angekündigt, ihn "im Zuge einer [X.] zum schnellstmöglichen Zeitpunkt aus der aktuellen Dienststelle heraus in eine Anschlussverwendung in [X.] zu führen". Als Gründe hierfür werden in dem dazu angefertigten Vermerk "im Verhalten des Antragstellers begründete und durch dienststelleninterne Maßnahmen offenkundig nicht auflösbare Spannungen sowie der einhergehende Vertrauensverlust in der multinationalen Dienststelle" genannt. Mit dem Gesprächsinhalt und der geplanten [X.] erklärte sich der Antragsteller nicht einverstanden; er kündigte eine Gegendarstellung an.

Zu der Stellungnahme des Amtschefs des [X.]amtes ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. April 2023 vortragen, dass ihm die in der Stellungnahme angesprochene [X.] nicht eröffnet worden sei; die Äußerung des nächsten Vorgesetzten sei jedenfalls nicht als eigenständiger Antrag zu verstehen, weil sie sich nur auf den Antrag des Leiters der [X.] Delegation beziehe. Im Übrigen sei zu beanstanden, dass die Vorfälle mehr als ein halbes Jahr zurücklägen. Seitdem versehe der Antragsteller seinen Dienst beanstandungsfrei.

Mit Schreiben des [X.] vom 28. April 2023, ausgehändigt am selben Tage, wurde dem Antragsteller im Rahmen einer Vororientierung seine Versetzung auf einen Dienstposten als Einsatzstabsoffizier im [X.]kommando der [X.] angekündigt. Die Veränderung sei unverzüglich vorzunehmen. Der Antragsteller trat dem schriftlich entgegen und verwies auf die Unzumutbarkeit eines Schulwechsels seiner Kinder, die Schwierigkeiten bei der [X.] und den Arbeitgeberwechsel seiner Ehefrau.

Am 5. Mai 2023 nahm die Vertrauensperson der Offiziere zu der beabsichtigten Versetzung Stellung.

Unter dem 11. Mai 2023, dem Antragsteller am 17. Mai 2023 ausgehändigt, verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten als Einsatzstabsoffizier im [X.]kommando der [X.] in [X.] zum 22. Mai 2023. Auf der Verfügung ist vermerkt: "wird aus dienstlichen Gründen versetzt. Grund: sonstige Versetzungsanlässe". Der Dienstantritt wurde später wegen einer Erkrankung des Antragstellers erst auf den 31. Mai 2023 und dann auf den 1. Juni 2023 bestimmt.

Über die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Verfügung ist bisher noch nicht entschieden worden.

Am 24. Mai 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung gestellt.

Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen lässt der Antragsteller vortragen, dass die Beziehungen zu seinen internationalen Vorgesetzten, Oberst A und [X.], ungetrübt seien. Dies werde belegt durch die ihm unter dem 14. und 15. Juni 2023 erteilten dienstlichen Beurteilungen dieser beiden Offiziere. Soweit der Chef der [X.] Division in seinen Aktennotizen vom 20. Januar 2023 und 3. Februar 2023 einen gegenteiligen Eindruck zu vermitteln suche, sei einzuwenden, dass die Gespräche mit den besagten Offizieren verfälscht wiedergegeben worden seien.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 11. Mai 2023 (Nr. [X.]) anzuordnen.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es tritt dem [X.] entgegen und verteidigt die angefochtene Maßnahme. Ergänzend führt das [X.] aus, ein dienstliches Erfordernis bestehe für die Beendigung des Auslandseinsatzes auch deshalb, weil sich der Antragsteller für den von ihm besetzten Dienstposten mit Blick auf die festgestellten Vorkommnisse nicht eigne. Als Repräsentant der [X.] [X.] und ihrer [X.] sei er verpflichtet, sich im besonderen Maße vorbildlich zu verhalten und alles zu unterlassen, was eine Zusammenarbeit insbesondere mit Angehörigen ausländischer [X.] beeinträchtige und Zweifel an seiner persönlichen Integrität entstehen lassen könnte, um Gefahren für das Ansehen der [X.] im Ausland auszuschließen. Durch sein unangemessenes und aggressives Verhalten habe er sich als ungeeignet erwiesen und die Zusammenarbeit in seiner Dienststelle wiederholt maßgeblich gestört bzw. unannehmbar belastet. Da die Konfliktsituationen auch durch entsprechende begleitende Einwirkung der Vorgesetzten des Antragstellers nicht zu lösen gewesen seien, verbleibe als letzte Möglichkeit zur Beseitigung der Spannung nur dessen Rückversetzung nach [X.].

Der Antragsteller meldete sich am 1. Juni 2023 bei seiner neuen Dienststelle zum Dienst, nahm seine Dienstgeschäfte aber erst nach einer Erkrankung auf. Am 15. Januar 2024 verlegte er aufgrund einer Kommandierung in den [X.]

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag ausdrü[X.]kli[X.]h ledigli[X.]h die Anordnung der aufs[X.]hiebenden Wirkung seiner Bes[X.]hwerde. Mit dem Dienstantritt des Antragstellers in [X.] ist die mit der Bes[X.]hwerde angegriffene truppendienstli[X.]he Maßnahme allerdings bereits vollzogen worden. In dieser Situation kann effektiver Re[X.]htss[X.]hutz im Rahmen des § 17 Abs. 6 Satz 2 [X.] (hier [X.] m. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ergänzend dur[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO [X.] m. § 23a Abs. 2 [X.] gewährt werden, solange ein Rü[X.]kgängigma[X.]hen der vollzogenen truppendienstli[X.]hen Maßnahme oder Ents[X.]heidung no[X.]h mögli[X.]h ist (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 7. Mai 2013 - 1 [X.] 14.13 - juris Rn. 34 m. w. N.). Eine Versetzung stellt keine irreversible Maßnahme dar, sondern kann jederzeit - au[X.]h na[X.]h erfolgtem Dienstantritt auf dem verfügten neuen Dienstposten - rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 4. April 2019 - 1 [X.] 2.19 - juris Rn. 13). In diesem Sinne ist der Antrag ergänzend so auszulegen, dass mit ihm au[X.]h die Aufhebung der Vollziehung der angefo[X.]htenen Versetzungsverfügung erbeten wird.

2. Na[X.]hdem das [X.] eine Abhilfe und damit der Sa[X.]he na[X.]h den Antrag gemäß § 3 Abs. 2 [X.] abgelehnt hat, ist der Antrag auf eine geri[X.]htli[X.]he Eilents[X.]heidung gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 [X.] zulässig, aber unbegründet.

Der Gesetzgeber hat dem öffentli[X.]hen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstli[X.]her Maßnahmen grundsätzli[X.]h den Vorrang vor den persönli[X.]hen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Die Anordnung der aufs[X.]hiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betra[X.]ht, wenn si[X.]h bereits bei summaris[X.]her Prüfung dur[X.]hgreifende Zweifel an der Re[X.]htmäßigkeit der angefo[X.]htenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten dur[X.]h deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere ni[X.]ht wiedergutzuma[X.]hende Na[X.]hteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Bes[X.]hluss vom 2. Februar 2015 - 1 [X.] 3.14 - juris Rn. 22 m. w. N.).

Bei summaris[X.]her Prüfung bestehen gegen die angefo[X.]htene Verfügung keine dur[X.]hgreifenden re[X.]htli[X.]hen Bedenken.

Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats hat ein Soldat grundsätzli[X.]h keinen Anspru[X.]h auf eine bestimmte örtli[X.]he oder fa[X.]hli[X.]he Verwendung. Ein dahingehender Anspru[X.]h lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Fürsorgepfli[X.]ht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten ents[X.]heidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Bes[X.]hluss vom 25. September 2002 - 1 [X.] 30.02 - juris m. w. N.). Diese Ermessensents[X.]heidung kann vom Wehrdienstgeri[X.]ht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten dur[X.]h Übers[X.]hreiten oder Missbrau[X.]h dienstli[X.]her Befugnisse in seinen Re[X.]hten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]) bzw. die gesetzli[X.]hen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens übers[X.]hritten oder von diesem in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] m. § 114 VwGO). Die geri[X.]htli[X.]he Überprüfung ri[X.]htet si[X.]h au[X.]h darauf, ob die vom [X.] im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvors[X.]hriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Bes[X.]hluss vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie si[X.]h hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) [X.]/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwe[X.]hsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben.

a) Hierna[X.]h ist die Versetzungsverfügung na[X.]h summaris[X.]her Prüfung materiell-re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) Na[X.]h [X.] Bu[X.]hst. a AR [X.]/37 können Soldaten versetzt werden, wenn ein dienstli[X.]hes Erfordernis besteht. Ein sol[X.]hes liegt na[X.]h Nr. 205 Bu[X.]hst. f AR [X.]/37 regelmäßig vor, wenn der Soldat si[X.]h für seinen Dienstposten ni[X.]ht eignet. Ein dienstli[X.]hes Erfordernis für eine Versetzung liegt na[X.]h Nr. 205 Bu[X.]hst. g AR [X.]/37 au[X.]h dann vor, wenn Störungen oder Spannungen, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur dur[X.]h Versetzung des Soldaten behoben werden können.

Die Eins[X.]hätzung, dass in der Dienststelle in ... Störungen und Spannungen bestanden, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und die Versetzung des Antragstellers erforderten, begegnet re[X.]htli[X.]h na[X.]h summaris[X.]her Betra[X.]htung keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken.

(1) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats kommt es im Falle einer sog. Spannungsversetzung ni[X.]ht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "s[X.]huld" ist bzw. ob einem der Beteiligten überhaupt eine "S[X.]huld" im Re[X.]htssinne trifft; für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von der Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 25. April 2023 - 1 [X.] 47.21 - juris Rn. 30 m. w. N.).

(2) Der Dienstherr stützt si[X.]h bei seiner Eins[X.]hätzung auf eine Reihe von Vorkommnissen, an denen der Antragsteller beteiligt gewesen ist.

So habe si[X.]h der Antragsteller ausweisli[X.]h der Bes[X.]hwerde eines ... Offiziers am 12. Oktober 2021 unangemessen und respektlos verhalten, in dem er in den Raum von Mitarbeitern des [X.] "hereingeplatzt" und sie mit einem "Fingers[X.]hnippen" zur sofortigen Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems aufgefordert habe.

Am 25. Januar 2022 habe der Antragsteller - wie der Aktennotiz eines [X.] Offiziers entnommen werden kann - auf einer Bespre[X.]hung gegenüber dem Vors[X.]hlag eines ... Offiziers für eine bestimmte Operationsplanung "äußerst aggressiv" reagiert und erklärt, für eine mit dieser Planung verbundene Aufgabe ni[X.]ht zur Verfügung zu stehen, weil sie ni[X.]ht mit den Anforderungen seines Dienstpostens vereinbar sei. Derselbe [X.] Offizier vermerkte zu einer Bespre[X.]hung am 29. März 2022, dass der Antragsteller einen ... Zivilangestellten - in Gegenwart eines ... Offiziers - "sehr rüde, laut und offensiv angegangen" sei. In einer weiteren Bespre[X.]hung am 4. April 2022 soll si[X.]h der Antragsteller gegenüber dem bereits zuvor erwähnten [X.] Offizier "äußerst aggressiv" verhalten haben; au[X.]h hierüber befindet si[X.]h ein Vermerk des [X.] Offiziers bei den Akten, aus dem si[X.]h ferner ergibt, dass das bes[X.]hriebene Verhalten au[X.]h von den weiteren Bespre[X.]hungsteilnehmern als unangemessen und unbere[X.]htigt era[X.]htet worden sei.

Am 1. August 2022 soll der Antragsteller einen ausländis[X.]hen Zivilangestellten ohne ersi[X.]htli[X.]hen Grund daran gehindert haben, seine Arbeit zu erledigen, indem er ihn in dessen Büro anges[X.]hrien und si[X.]h diesem gegenüber aggressiv und konfrontativ verhalten habe; in Anwesenheit eines ebenfalls im Raum befindli[X.]hen ... Offiziers soll der Antragsteller dann Papiere von der Wand gerissen, sie auf den Boden geworfen und auf ihnen "herum getreten" sein. Am 19. September 2022 sei der Antragsteller gegenüber dem erwähnten ... Offizier mit drohender Körperhaltung aufgetreten und habe zu ihm gesagt: "Wer bist Du? Du ents[X.]heidest ni[X.]hts. Du bist ein Nobody". Dabei habe der Antragsteller mehrmals mit dem Finger auf den ... Offizier gedeutet. Diese Angaben sind in der Begründung der Verfügung des Leiters [X.] Delegation ... vom 12. Dezember 2022 über die Erteilung eines Verweises gegenüber dem Antragsteller enthalten.

Unter dem 19. August und am 20. September 2022 bes[X.]hwerte si[X.]h eine ... Zivilangestellte (mündli[X.]h bzw. s[X.]hriftli[X.]h) über das Verhalten des Antragstellers. Sie hätte ihn über einen [X.]raum von mehreren Wo[X.]hen mehrfa[X.]h vergebli[X.]h um die Vorlage vorges[X.]hriebener Si[X.]herheitsunterlagen gebeten. In einem Fall, der Ende August 2022 ges[X.]hehen sein soll, habe der Antragsteller die Tür zu seinem Büro mit voller Wu[X.]ht zugeworfen, na[X.]hdem sie das Büro verlassen hätte. Ferner habe er si[X.]h ihr gegenüber mehrfa[X.]h aggressiv und herablassend im Tonfall verhalten. Sie habe die Situationen als so beängstigend und eins[X.]hü[X.]hternd empfunden, dass sie si[X.]h weigere, mit dem Antragsteller allein in einem Raum zu sein.

Der Antragsteller hat dagegen vortragen lassen, dass si[X.]h die bes[X.]hriebenen Sa[X.]hverhalte in seiner Wahrnehmung deutli[X.]h anders abgespielt hätten; er habe si[X.]h in keinem dieser Fälle unangemessen oder aggressiv verhalten. Die gegen ihn geri[X.]hteten Vorwürfe widersprä[X.]hen seiner Persönli[X.]hkeit. Es gäbe "mens[X.]hli[X.]he Vorbehalte" seiner nationalen Vorgesetzten, zu denen er indessen keine Arbeitsbeziehungen unterhalte. Das Verhältnis zu den internationalen Vorgesetzten sei jedenfalls "ungetrübt". Au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Einwände ist der Dienstherr bei summaris[X.]her Betra[X.]htung der aktenkundigen Beweismittel von einem zutreffenden Sa[X.]hverhalt ausgegangen.

(3) Die dargestellten Vorkommnisse lassen erkennen, dass es bei unters[X.]hiedli[X.]hen Anlässen und gegenüber vers[X.]hiedenen Vorgesetzten, Kameraden und Kollegen, die dem [X.]n Anteil wie au[X.]h ausländis[X.]hen [X.] angehören, zu Auseinandersetzungen gekommen ist, die als Störungen und Spannungen betra[X.]htet werden können. Darauf deuten insbesondere die diametral entgegenstehenden Bes[X.]hreibungen und Bewertungen der Ges[X.]hehensabläufe. Auf die [X.] und auf ein etwaiges Vers[X.]hulden kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des in Nr. 205 Bu[X.]hst. g AR [X.]/37 aufgeführten dienstli[X.]hen Erfordernisses erfüllt sind, ni[X.]ht an. Die Anzahl der Vorfälle in ganz unters[X.]hiedli[X.]hen Konstellationen und die von dem Antragsteller dabei gezeigten Verhaltensweisen lassen erkennen, dass der Antragsteller immer wieder im Mittelpunkt von Konflikten stand. Daher ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Dienstherr si[X.]h dazu ents[X.]hlossen hat, die Beeinträ[X.]htigungen des Dienstbetriebs dur[X.]h die Versetzung des Antragstellers zu beenden. Hierbei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass au[X.]h eine Umsetzung des Antragstellers innerhalb der Dienststelle ni[X.]ht dazu geführt hat, die bes[X.]hriebene Serie der Vorkommnisse zu beenden. Angesi[X.]hts dieser Entwi[X.]klungen kann dem Umstand, dass ein Teil der Vorfälle bereits geraume [X.] zurü[X.]kliegt, keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Bedeutung beigemessen werden, zumal dem Dienstherrn au[X.]h ein [X.]raum zugestanden werden muss, der ihn in die Lage versetzt, den Vorkommnissen na[X.]hzugehen und das daran anknüpfende Versetzungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt dur[X.]hzuführen.

bb) Die vom Dienstherrn herangezogenen Umstände tragen bei summaris[X.]her Betra[X.]htung au[X.]h die auf Nr. 205 Bu[X.]hst. f AR [X.]/37 gegründete Eins[X.]hätzung, dass der Antragsteller ni[X.]ht über die für den von ihm ehemals bekleideten Dienstposten erforderli[X.]he Eignung verfügt.

(1) Soweit das [X.] das dienstli[X.]he Erfordernis im hiesigen Verfahren erstmals au[X.]h mit der mangelnden Eignung des Antragstellers begründet hat, vermag dieser Umstand ni[X.]ht zum Erfolg des [X.] zu führen. Zu dieser Ergänzung der Gründe ist das [X.] befugt. Die Beurteilung, ob ein dienstli[X.]hes Erfordernis im Sinne von [X.] Bu[X.]hst. a [X.] m. Nr. 205 AR [X.]/37 vorliegt, ist ni[X.]ht dem für die ([X.] über die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes zuständigen [X.] vorbehalten. Im Rahmen des Bes[X.]hwerdeverfahrens geht die Zuständigkeit für diese Beurteilung vielmehr, wie au[X.]h sonst, auf die zur Ents[X.]heidung über die Bes[X.]hwerde berufene nä[X.]hsthöhere Dienststelle (§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - hier das [X.] - über. Diese muss der Bes[X.]hwerde nur dann stattgeben und die angegriffene Maßnahme aufheben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]), wenn diese im Ergebnis (im Ents[X.]heidungstenor) re[X.]htswidrig ist. Erweisen si[X.]h die Gründe für eine Maßnahme als unzurei[X.]hend, so kann ein Defizit von der nä[X.]hsthöheren Dienststelle au[X.]h s[X.]hon im Vorfeld der - no[X.]h ausstehenden - Bes[X.]hwerdeents[X.]heidung, etwa wie hier in einem Eilverfahren, behoben werden.

(2) Zur Eignung eines Soldaten gehört neben der fa[X.]hli[X.]hen Kompetenz au[X.]h die persönli[X.]he Integrität. Namentli[X.]h im Falle einer Verwendung bei einer integrierten Dienststelle im Ausland muss ein Soldat Gewähr dafür bieten, dass er den Erwartungen an einen Repräsentanten der [X.] [X.] gegenüber dem gastgebenden Land und den Soldaten anderer [X.] genügt. Zur Eignung eines Soldaten für einen Auslandsdienstposten gehören Fähigkeit und Willen, dur[X.]h sein Verhalten au[X.]h Gefahren für das Ansehen der [X.] im Ausland und der Angehörigen ihrer [X.] auszus[X.]hließen (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 6. August 2020 - 1 [X.] 9.20 -, [X.] 2021, 28 <31>). Dieser Anforderung wird ni[X.]ht gere[X.]ht, wer si[X.]h im Ausland gegenüber Angehörigen der eigenen oder ausländis[X.]her [X.] ni[X.]ht nur singulär unangemessen, etwa aggressiv, verhält.

So liegt der Fall au[X.]h hier. Die Vorwürfe des Dienstherrn ers[X.]heinen bei einer summaris[X.]hen Beurteilung ni[X.]ht von vornherein haltlos. Die dafür spre[X.]henden tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte ergeben si[X.]h aus einer ni[X.]ht nur unerhebli[X.]hen Anzahl von Vermerken und Vernehmungen vers[X.]hiedener Personen, die auf ein ni[X.]ht mehr [X.] Verhalten des Antragstellers in unters[X.]hiedli[X.]hen Zusammenhängen deuten. Au[X.]h ohne eine abs[X.]hließende Aufklärung des Sa[X.]hverhalts spri[X.]ht aus Si[X.]ht des Senats vieles dafür, dass si[X.]h der Antragsteller gegenüber vers[X.]hiedenen Angehörigen und in Gegenwart anderer Angehöriger seiner ehemaligen Dienststelle unangemessen verhalten und damit seine mangelnde Eignung mehrfa[X.]h offenbart hat. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Erklärungen ers[X.]heinen demgegenüber weniger wahrs[X.]heinli[X.]h und sind erkennbar von dem Bemühen getragen, sein Verhalten zu verharmlosen und zu bagatellisieren. Soweit er auf die ihm erteilten positiven dienstli[X.]hen Beurteilungen seiner ausländis[X.]hen Vorgesetzten anlässli[X.]h der Beendigung seines Auslandseinsatzes hinweist, misst der Senat diesem Umstand keine auss[X.]hlaggebende Bedeutung bei. Diese Beurteilungen sind von den ausländis[X.]hen Vorgesetzten erkennbar wohlwollend formuliert worden, wie bei summaris[X.]her Betra[X.]htung au[X.]h die Aktennotizen des Leiters der [X.] vom 20. Januar und 3. Februar 2023 über dessen Gesprä[X.]he mit den besagten ausländis[X.]hen Vorgesetzten nahelegen. Die Kritik des Antragstellers am Inhalt dieser Aktennotizen, die si[X.]h im Wesentli[X.]hen in der Behauptung ers[X.]höpft, der Leiter der [X.] habe die notierten Gesprä[X.]he nur verfäls[X.]ht wiedergegeben, ers[X.]heint aus Si[X.]ht des Senats ni[X.]ht hinrei[X.]hend plausibel, zumal der Antragsteller an den Gesprä[X.]hen ni[X.]ht beteiligt gewesen ist.

[X.][X.]) Au[X.]h sonst liegen na[X.]h summaris[X.]her Prüfung keine Ermessensfehler bei der Ents[X.]heidung über die Versetzung vor.

Soweit eine Versetzung mit einem Ortswe[X.]hsel verbunden ist, sind aus [X.] (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der S[X.]hutzpfli[X.]hten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) au[X.]h die persönli[X.]hen und familiären Interessen des Soldaten angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige [X.] jedo[X.]h zu den von ihm freiwillig übernommenen Pfli[X.]hten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönli[X.]hen Belange beeinträ[X.]htigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtli[X.]hen Verwendung verbundenen Na[X.]hteile für den Soldaten so eins[X.]hneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesi[X.]htspunkten ni[X.]ht zugemutet werden können, muss das grundsätzli[X.]h vorrangige Interesse des Dienstherrn im Rahmen des dienstli[X.]h Mögli[X.]hen ausnahmsweise [X.] werden (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2020 - 1 [X.] 13.19 - juris Rn. 31).

(1) Die s[X.]hulis[X.]he Situation der Kinder des Antragstellers steht der angefo[X.]htenen Versetzung ni[X.]ht entgegen. In ständiger Re[X.]htspre[X.]hung geht der Senat davon aus, dass die s[X.]hulis[X.]he Situation der Kinder von Soldaten grundsätzli[X.]h kein Versetzungshindernis ist (in der Regel allenfalls ein Umzugshindernis) und dementspre[X.]hend keinen Anspru[X.]h begründet, am bisherigen Standort bleiben zu können (vgl. z. B. BVerwG, Bes[X.]hluss vom 30. Juni 2016 - 1 [X.] 28.15 - juris Rn. 40 m. w. N.). Parallel hierzu erkennt es die Allgemeine Regelung [X.]/37 in Nr. 207 Bu[X.]hst. [X.] als s[X.]hwerwiegenden persönli[X.]hen Grund nur an, wenn ein mit dem Soldaten in häusli[X.]her Gemeins[X.]haft lebendes Kind eine über das Ausbildungsziel der Haupts[X.]hule hinausführende allgemeinbildende S[X.]hule vom bisherigen bzw. künftigen Wohnort ni[X.]ht oder nur unter großen S[X.]hwierigkeiten errei[X.]hen kann. Auf diesen Grund kann si[X.]h der Antragsteller ni[X.]ht erfolgrei[X.]h berufen. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die Kinder - und hierbei insbesondere der älteste [X.] des Antragstellers - keine geeignete entspre[X.]hende S[X.]hule am Standort ... besu[X.]hen könnten. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass der älteste [X.] eine amerikanis[X.]he S[X.]hule besu[X.]he, der ein gänzli[X.]h anderes S[X.]hulsystem als dasjenige na[X.]h ... S[X.]hulre[X.]ht zugrunde liege und der [X.] deshalb ni[X.]ht nahtlos an einer ... S[X.]hule im September 2023 Abitur ma[X.]hen könne, steht au[X.]h dieser Umstand der angefo[X.]htenen Versetzung ni[X.]ht entgegen. Dem Antragsteller bliebe es unbenommen, zunä[X.]hst ohne seine Familie zum Dienstantritt im [X.] 2023 na[X.]h Deuts[X.]hland zurü[X.]kzuziehen und den Familienumzug na[X.]h dem Abitur seines ältesten [X.]es im September 2023 na[X.]hzuholen. Eine vorübergehende Trennung von der Familie war ni[X.]ht unzumutbar. Denn es bestand ein sehr hohes dienstli[X.]hes Interesse an der Wegversetzung des Antragstellers, sodass die vorübergehende Trennung im vorliegenden Fall verhältnismäßig ist.

(2) Eine Versetzung ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb ausges[X.]hlossen, weil die medizinis[X.]he Behandlung des ältesten, an Diabetes leidenden [X.]es des Antragstellers mit Medikamenten erfolgt, die der [X.] seit Jahren über den Sanitätsberei[X.]h eines Stützpunktes der [X.] in der Nähe des vormaligen [X.] des Antragstellers erhält. Es lässt si[X.]h bei summaris[X.]her Betra[X.]htung ni[X.]ht erkennen, dass entspre[X.]hende, verglei[X.]hbar wirksame Medikamente an dem neuen Standort in ... oder - bei einem vorübergehenden Verbleib des [X.]es in ... - am bisherigen Standort ni[X.]ht verfügbar sein könnten. Der Vortrag des Antragstellers enthält hierzu au[X.]h keinen plausiblen Anhalt.

(3) Soweit der Antragsteller auf die berufli[X.]he Situation seiner Ehefrau hinweist, die als Beamtin unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sei und si[X.]h vor einem We[X.]hsel an eine ... S[X.]hule einem aufwändigen We[X.]hselverfahren stellen müsste, der im laufenden S[X.]huljahr ni[X.]ht abges[X.]hlossen werden könnte, stellt dies ebenfalls keinen hinrei[X.]henden privaten Belang dar, der dem dienstli[X.]hen Interesse an einer Versetzung erfolgrei[X.]h entgegengehalten werden könnte. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die [X.] Stellen ni[X.]ht verpfli[X.]htet sind, bei der Gestaltung der dienstli[X.]hen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berü[X.]ksi[X.]htigen (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 17. April 2019 - 1 [X.] 18.18 - juris Rn. 35). Im Übrigen besteht im ... ausweisli[X.]h der entspre[X.]henden veröffentli[X.]hten Informationen auf der Internetseite der [X.] ein großer Bedarf an Lehrkräften, die bei einer jederzeit eröffneten Mögli[X.]hkeit der Bewerbung au[X.]h kurzfristig eingestellt werden können. Dies s[X.]hließt den We[X.]hsel von Lehrkräften, die in einem anderen Bundesland auf Lebenszeit verbeamtet sind, insbesondere bei Vorliegen familiärer und [X.] Gründe ein. [X.] dessen vermag au[X.]h der Hinweis des Antragstellers auf die mit dem Wegfall der - au[X.]h den Wegfall der Bezüge der Ehefrau bisher "auffangenden" - Auslandsdienstbezüge verbundenen finanziellen Folgen ni[X.]ht zu verfangen.

(4) Eine andere Bewertung der angefo[X.]htenen Versetzung folgt au[X.]h ni[X.]ht aus der Notwendigkeit, im Inland eine Wohnung für die Familie zu finden. Der Antragsteller hat spätestens seit dem 28. April 2023, dem [X.]punkt der Aushändigung der Vororientierung mit der Bekanntgabe des neuen [X.], die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h um eine Wohnung im [X.] zu bemühen. Er hat - worauf der Dienstherr zutreffend hingewiesen hat - au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, zunä[X.]hst allein ins Inland zurü[X.]kzukehren, si[X.]h um die Unterbringung seiner Familie zu bemühen und diese später na[X.]hzuholen. Die mit der Rü[X.]kversetzung ins Inland verbundenen S[X.]hwierigkeiten gehen damit ni[X.]ht erhebli[X.]h über das hinaus, was im Fall einer Spannungsversetzung und einer Versetzung aus [X.] übli[X.]h ist. In diesen Fällen gilt na[X.]h Nr. 226 Satz 6 Bu[X.]hst. e AR [X.]/37 die se[X.]hsmonatige S[X.]hutzfrist ni[X.]ht, weil ein besonderes dienstli[X.]hes Interesse an einer umgehenden Wegversetzung besteht. [X.] S[X.]hwierigkeiten im konkreten Fall sind au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h aufgezeigt, dass eine Wohnungssu[X.]he im Großraum ... mehr [X.] als eine Wohnungssu[X.]he etwa im ländli[X.]hen Raum beanspru[X.]ht. Da seine Ehefrau derzeit no[X.]h beurlaubt ist, sind die mit der Betreuung der Kinder in der Umzugsphase verbundenen Probleme zumutbar zu bewältigen.

(5) Der vom Antragsteller angeführte Verlust der US-amerikanis[X.]hen Zulassung seines [X.] und die (etwaigen) mit einer Neuanmeldung des Fahrzeugs in Deuts[X.]hland einhergehenden - ersi[X.]htli[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht unzumutbaren - Unannehmli[X.]hkeiten berühren allein private Belange, die ni[X.]ht ansatzweise geeignet sind, das dienstli[X.]he Interesse an der angefo[X.]htenen Versetzung als weniger gewi[X.]htig zu bewerten.

b) Die Versetzung ist na[X.]h summaris[X.]her Prüfung ni[X.]ht wegen Verfahrensfehlern aufzuheben.

aa) Dem Antragsteller wurde vor dem Ausspru[X.]h der Versetzung mehrfa[X.]h Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; hiervon hat er au[X.]h Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Damit ist er hinrei[X.]hend angehört. Au[X.]h die Vertrauensperson des Antragstellers wurde na[X.]h § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ordnungsgemäß zu der Maßnahme angehört. Die protokollierte Anhörung erfolgte dur[X.]h den stellvertretenden Leiter der [X.]n Delegation als zuständigem [X.] am 5. Mai 2023.

bb) Soweit der Antragsteller geltend ma[X.]ht, dass der nä[X.]hste Disziplinarvorgesetzte den Antrag auf vorzeitige Versetzung gestellt habe, obwohl dieser selbst Teil der Störungen gewesen sei und deshalb der nä[X.]hsthöhere Disziplinarvorgesetzte (Amts[X.]hef) zuständig gewesen wäre (Nr. 213 Satz 1 und 2 AR [X.]/37), führt dies - unabhängig davon, ob dieser Vortrag zutrifft - ni[X.]ht zur Re[X.]htswidrigkeit der Versetzung. Dabei kann dahinstehen, ob die Stellungnahme des Amts[X.]hefs des [X.]amtes der [X.] vom 6. März 2023 als eigener Vors[X.]hlag, den Antragsteller zu versetzen, verstanden werden kann. Denn die Ents[X.]heidung über die Versetzung wird dur[X.]h das hierfür zuständige [X.] grundsätzli[X.]h von Amts wegen getroffen (Nr. 209 Satz 1 AR [X.]/37). Soweit eine Versetzung au[X.]h ("zudem") von Vorgesetzten vorges[X.]hlagen werden kann (Nr. 209 Satz 2 AR [X.]/37), ist dieser Vors[X.]hlag einem notwendigen Antrag (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG) ni[X.]ht verglei[X.]hbar, sodass bereits kein heilungsbedürftiger Fehler (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) vorliegt (vgl. BVerwG, Bes[X.]hluss vom 9. Juli 2021 - 1 W-VR 6.21 - juris Rn. 34).

[X.][X.]) Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist ihm vor der Versetzung au[X.]h eröffnet worden, dass diese [X.] als Spannungsversetzung i. S. d. Nr. 205 Bu[X.]hst. g AR [X.]/37 erfolge. Dies lässt si[X.]h dem Vermerk über das mit ihm am 9. März 2023 auf Veranlassung des [X.] geführte Personalentwi[X.]klungsgesprä[X.]h entnehmen, dessen Inhalt der Antragsteller ni[X.]ht substantiiert bestritten hat. Da die Ents[X.]heidung über die Versetzung von dem hierfür zuständigen [X.] zu treffen ist, kommt es ents[X.]heidend auf dessen Begründung für ein dienstli[X.]hes Erfordernis an und ni[X.]ht auf die dazu getroffene Eins[X.]hätzung der Vorgesetzten des Antragstellers. Es ist deshalb ohne Belang, dass der nä[X.]hste Disziplinarvorgesetzte si[X.]h auf Nr. 205 Bu[X.]hst. h AR [X.]/37 gestützt hat. Der Antragsteller konnte na[X.]h dem Personalentwi[X.]klungsgesprä[X.]h jedenfalls über den Grund der Versetzung ni[X.]ht im Unklaren sein und seine Argumentation gegen die Versetzung darauf einstellen.

Meta

1 W-VR 9/23

17.01.2024

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.01.2024, Az. 1 W-VR 9/23 (REWIS RS 2024, 1274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1274

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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