Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13693

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218UIIZR272.16.0
Berichtigt durch

Beschluss vom 07.05.2018

Stoll, Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
II [X.]/16
Verkündet am:

20. Februar 2018

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
HGB § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4; [X.] § 201 Abs. 2 Satz
1
a)
Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach §
171 Abs.
2, §
172 Abs.
4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der [X.] befriedigt werden können.
b)
Die mittelbar aus §
201 Abs.
2 [X.] folgende [X.] der widerspruchs-los erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle nimmt gemäß §
129 Abs.
1, §
161 Abs.
2 HGB auch dem Kommanditisten die der [X.] abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen.
[X.], Urteil vom 20. Februar 2018 -
II [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher und [X.], [X.], Dr.
Bernau und die Richterin B.
Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]n gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das
Vermögen der "M.

" Shipping [X.] (im Folgenden: Schuldnerin). Der [X.]. Seit Gründung in 2002 erwirtschaftete die Schuldnerin mit [X.] fortlaufende Verluste. Das Kapitalkonto des [X.]n war bereits im Beitrittsjahr unter die Hafteinlage herabgemindert worden. In den 1
-
3
-
Jahren 2004 bis 2007 flossen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.100

an den [X.]n. Mit Beschluss vom 1. April 2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und darin der Termin zur Gläubigerversammlung am 11. Juni 2014 bestimmt. Der [X.] wurde über die Insolvenzeröffnung informiert. Mit Beschluss vom 14. April
2014 wurde über das Vermögen der Komplementär-GmbH der Schuldnerin das Insolvenzverfah-ren eröffnet und ebenfalls der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger nimmt den [X.]n unter dem Gesichtspunkt der Rückge-währ der geleisteten Kommanditeinlage persönlich in Anspruch. Der [X.] an den Kläger gezahlt. Der Kläger legt zur Darlegung der Forderungen der Gläubiger gegen die Schuldnerin die Insolvenztabelle vor.
Das Amtsgericht hat den [X.]n antragsgemäß auf Zahlung von

[X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sei-nen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision ist als unbegrenzt zugelassen anzusehen. Das [X.] hat diese zwar nur zur Frage zugelassen, ob im Falle einer [X.] über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft die Feststellungen zur Insolvenztabelle Rechtskraft gegenüber einem Kommanditisten entfalten. Damit 2
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4
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hat es die Revision beschränkt auf eine Rechtsfrage zugelassen, was unzuläs-sig ist (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2017

VIII
ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn.
13).
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein [X.] zustehe. Durch die Leistung der Einlage in Höhe von-lageverpflichtung des [X.]n erfüllt und seine persönliche Haftung erlo-schen. Der Kapitalanteil des [X.]n sei jedoch durch Verluste bereits im Jahre 2002 unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert worden. Gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gelte wegen der an den [X.]n ausge-i-che Haftung des [X.]n sei insoweit wieder aufgelebt. Die Klageforderung bestehe nach der Zahlung des [X.]n in

Der Anspruch des [X.] setze voraus, dass er darlege und beweise, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der [X.] erforderlich sei. Seien Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden, so greife die [X.] des § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein. Diese wirke auch gegenüber dem [X.]n als Kommanditisten der Schuldnerin. Zur Darlegung genüge es, wenn der Insolvenzverwalter die [X.] vorlege. Die [X.] der Insolvenztabelle könne auch gegenüber [X.] bestehen. Dies ergebe sich aus § 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB für die persönlich haftenden [X.]er, was jedoch voraussetze, dass sie am Forderungsfeststellungsverfahren im Insolvenzverfahren beteiligt [X.] seien und Gelegenheit gehabt hätten, der Forderungsanmeldung mit Wir-kung für ihre persönliche Haftung zu widersprechen. Hinsichtlich der Rechts-kraftwirkung zu Lasten eines Kommanditisten sei diese
Frage streitig. Nach 7
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Auffassung des Berufungsgerichts greife die [X.] der [X.] zu Lasten eines Kommanditisten dann ein, wenn diese auch zu Lasten eines Komplementärs wirke. Im vorliegenden Fall sei über die Komplementärin der Schuldnerin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser sei informiert und ordnungsgemäß am Insolvenzverfahren beteiligt worden. Er hätte auch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Komplementärin den Feststellungen der Gläubigerfor-derungen in der Insolvenztabelle widersprechen können.
Der Einwand des [X.]n, das Aktivvermögen der Schuldnerin reiche möglicherweise zur Befriedigung der Gläubigerforderungen aus, lasse den [X.] nicht entfallen. Die Darlegungs-
und Beweislast liege insoweit beim [X.]. Der Kläger habe vorgetragen, dass Forderungen in Höhe von
i Aufgabe des Beklag-ten darzulegen, dass weiteres Aktivvermögen vorhanden sei. Der [X.] des [X.]n sei unbegründet. Die Einrede der Verjährung der Gläu-bigerforderungen sei bereits vor der Anmeldung beim Insolvenzverwalter im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies hätte durch [X.] gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfolgt werden müssen.
[X.] Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.600

§
171 Abs.
2 i.V.m. §
172 Abs.
4 Satz 2 HGB gegen den [X.]n.
1. In den Jahren 2004 bis 2007 wurden insgesamt 5.100

Schuldnerin an den [X.]n als Kommanditisten ausgeschüttet, nachdem dieser seine Einlage geleistet hatte. Es wurden damit Gewinnanteile entnom-men, wodurch die geleistete Einlage herabgemindert wurde.
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2. Es bestehen Forderungen von [X.] mindestens in Höhe der Klageforderung.
a) Der Kläger hat dies hinreichend substantiiert dargelegt.
Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die In-solvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der [X.] befriedigt werden können ([X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2011

II
ZR
37/10, juris Rn.
9 mwN, Urteile vom 22.
März 2011
II
ZR
100/09, juris Rn.
20 und vom 11. Dezember 1989
II
ZR
78/89, NJW 1990, 1109, 1111).
Der Kläger hat hier die Insolvenztabelle mit nicht widersprochenen und festgestellten Forderungen von [X.] in Höhe von 1.953.512,14

können nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.
Die erstmals im Revisionsverfahren erhobene Rüge, zur Substantiierung bzw. Individualisierung sei die Angabe einer Reihenfolge der in der [X.] enthaltenen Forderungen hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Kläger erforderlich, bleibt ohne Erfolg. Einer solchen Angabe bedarf es im vor-liegenden Fall nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) [X.] der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2011
II
ZR
37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 17. September 1964

II
ZR
162/62, [X.]Z 42, 192, 194).
Die Revision beruft sich erfolglos für ihre abweichende Rechtsauffassung auf die Entscheidung des [X.] vom 9.
Oktober 2006 (II
ZR
193/95, [X.], 122). Der Sachverhalt unterscheidet sich in wesentli-chen Punkten. Dort war eine Teilklage nach § 93 Abs. 1 [X.] gegen einen Ge-13
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sellschafter einer [X.] bürgerlichen Rechts erhoben, um die es hier nicht geht, da der [X.] als Kommanditist nur begrenzt gemäß § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB haftet und dessen Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird. Der [X.] in dem damaligen Verfahren haftete nach dem maßgebli-chen Erkenntnisstand auch nicht für alle Gläubigerforderungen. Das erforderte eine konkrete Zuordnung der Klagesumme
auf die geltend gemachten materiel-len Ansprüche. Dagegen sind hier alle vom Kläger eingezogenen Beträge antei-lig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden.
b)
Ohne Erfolg bestreitet der [X.] das Bestehen der ohne [X.] der Schuldnerin festgestellten Forderungen in der Insolvenztabelle.
aa)
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das (einfache) Bestreiten des [X.]n gegenüber dem Vortrag des [X.] überhaupt hinreichend ist, wo-von das Berufungsgericht zwar ausgegangen ist, woran jedoch Zweifel [X.]. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede [X.] über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit-ten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie be-streiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der [X.] hervorgeht. Die er-klärungsbelastete [X.] hat
soll ihr Vortrag beachtlich sein
auf die Behaup-tungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren [X.] Angaben, zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden ([X.], Urteil vom 11.
März 2010

IX
ZR
104/08, [X.], 1357 Rn. 16 mwN). Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist dem [X.] auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er von der Schuld-nerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden [X.] gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu ma-19
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chen ist (vgl. [X.], [X.], 2047; Gummert in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 3. Aufl., § 166 HGB Rn.
13; Grunewald in [X.]Komm HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 26; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 37. Aufl., § 166 Rn.
2). Zusätzlich kann ihm ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 [X.] i.V.m. §
299 Abs. 2 ZPO zustehen.
[X.])
Hier ist das Bestreiten der Gläubigerforderungen unbeachtlich, da dem [X.]n diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslo-sen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach §
129 Abs.
1, §
161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist. Die Schuldnerin könnte sich mit dieser Einwendung gegen ihre Inanspruchnahme nicht zur Wehr setzen.
(1)
Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den In-solvenzverwalter und die Gläubiger gemäß §
178 Abs.
3 [X.] die Wirkung ei-nes rechtskräftigen Urteils ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 2013
IX
ZR
30/12, NJW 2014, 391 Rn.
16 mwN). Für den Schuldner ergibt sich die Rechtskraftwir-kung nicht aus §
178 Abs.
3 [X.], weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus §
201 Abs.
2 [X.]. Nach dieser Vorschrift können Insolvenz-gläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im [X.] bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wobei eine nicht bestrit-tene Forderung einer Forderung gleich steht, bei der ein erhobener [X.] beseitigt ist.
Diese Wirkung tritt auch außerhalb des Insolvenzverfahrens ein. §
201 Abs.
1 [X.] regelt nur die während des Insolvenzverfahrens nicht mögliche Vollstreckung (§
89 [X.]) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die [X.] außerhalb der Vollstreckung besteht schon vor Aufhebung 21
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-
des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 2013
IX
ZR
30/12, NJW 2014, 391 Rn.
19). Die Rechtskraftwir-kung eines Titels
gegenüber der [X.] beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten für den persönlich haftenden [X.]er. Gegen die aus §
128 HGB begründete persönliche Haftung eines [X.]ers einer offenen Handelsgesellschaft kann ein [X.]er gemäß §
129 Abs.
1 HGB von persönlichen Einwendungen abgesehen nur die Einwendungen geltend machen, die auch von der [X.] erhoben werden können. Ist im Gesell-schaftsprozess ein rechtskräftiges Urteil gegen die [X.] ergangen, wirkt dies auch gegen die [X.]er, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die der [X.] abgesprochen wurden ([X.], Urteil vom 3.
April 2006

II
ZR
40/05, [X.] 2006, 1268 Rn.
15 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 3.
November 2015
II
ZR
446/13, [X.], 211 Rn.
34). [X.] bleiben kann insoweit, ob der Sache nach eine Rechtskrafterstreckung auf die Gesell-schafter oder ein Einwendungsausschluss vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2011
II
ZR 249/09, NJW 2011, 248 Rn.
9).
Diese Grundsätze gelten gemäß §
161 Abs.
2 HGB auch für die Haftung des persönlich haftenden [X.]ers der Kommanditgesellschaft und die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der [X.] nach §§
171, 172 Abs.
4 HGB.
(2) Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB wie bei der Haftung eines ausgeschiedenen [X.]ers kommt bei der Haftung eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das [X.]verfahren eröffnet worden ist, nicht in Betracht.
(a)
Ein ausgeschiedener [X.]er braucht sich ein gegen die [X.] ergangenes Urteil jedenfalls dann nicht entgegenhalten zu lassen, 24
25
26
-
10
-
wenn er schon vor Klageerhebung ausgeschieden war. Der Grund dafür liegt darin, dass er in diesem Fall die Prozessführung der
[X.] nicht mehr beeinflussen kann. Häufig wird er von einem Rechtsstreit gegen die Gesell-schaft zunächst sogar nichts erfahren und dem Rechtsstreit auch nicht als Ne-benintervenient beitreten können. Er wird sich nicht darauf verlassen können, dass
die [X.] schon im eigenen Interesse alle Einwendungen mit der erforderlichen Zielstrebigkeit und Umsicht geltend machen werde. Ihm wird auch nicht entgegengehalten werden können, er habe sich durch [X.] Vereinbarungen von vornherein gegen
eine von ihm missbilligte Prozessfüh-rung der [X.] sichern müssen, zumal er vielfach nicht wird voraussehen können, welche Ansprüche nach seinem Ausscheiden gegen die [X.] erhoben werden. Diesem Interesse gegenüber muss dasjenige des [X.]s zurücktreten ([X.], Urteil vom 8.
November 1965

II
ZR
232/64, [X.]Z 44, 229, 233 f.).
Von dieser einschränkenden Auslegung ist jedoch dann abzusehen, wenn der ursprünglich persönlich haftende [X.]er einer offenen [X.] bei der Umgestaltung der Handelsgesellschaft in eine [X.] Kommanditist wird und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte der [X.] weiterführt ([X.], Urteil vom 22. September 1980 [X.], [X.]Z 78, 114, 120 f.).
(b) Diese Erwägungen treffen für den Kommanditisten einer [X.], über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht in glei-cher Weise zu. Eine einschränkende Auslegung der § 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB zu Gunsten der Kommanditisten ist deshalb nicht wegen der Insolvenz der Kommanditgesellschaft geboten. Zwar wird die [X.] durch die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] gemäß §
161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB aufgelöst. Die Rechtsstellung des Kom-27
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-
manditisten dieser durch Insolvenz aufgelösten [X.] ist aber nicht mit derjenigen eines ausgeschiedenen [X.]ers einer werbenden [X.] vergleichbar. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betroffenen [X.] keinen Einfluss. Das gilt unabhängig von der Rechtsform der [X.]. Ist die Schuldnerin eine Personengesell-schaft, richten sich Geschäftsführung und Vertretung begrenzt durch die [X.] des Insolvenzverwalters weiterhin nach §§
114 ff., §§ 125 ff. HGB. Die geschäftsführungs-
und vertretungsbefugten [X.]er nehmen die Rechte der Schuldnerin im Insolvenzverfahren wahr ([X.], Beschluss vom 11.
Januar 2007 [X.] 271/04, NJW-RR 2007, 624 Rn. 21). Der Kommanditist hat die Möglichkeit, sich im Insolvenzverfahren hinsichtlich der gegen die [X.] bestehenden Forderungen zu informieren und sich im Hinblick auf die Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines [X.]s an den vertretungsberechtigten [X.]er der aufgelösten Gesell-schaft bzw. an den Insolvenzverwalter zu wenden (vgl. [X.]/[X.] in [X.]Komm[X.], 3. Aufl., § 93 Rn. 31).
(3)
Die Grundsätze für die Anwendung von § 129 Abs. 1 HGB gegenüber [X.]ern einer offenen Handelsgesellschaft im Hinblick auf wider-spruchslos zur Insolvenztabelle festgestellte [X.]sgläubigerforderungen sind ebenfalls nicht auf die Kommanditisten übertragbar.
Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB i.V.m. § 162 Abs. 2 HGB im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren ist nicht geboten ([X.], BeckRS 2011, 09728; [X.], Urteil vom 20.
August 2007
4 O 658/06, juris Rn. 32; [X.], Urteil vom 18.
Juli 2007
1
O
211/06, juris Rn.
81; [X.] in Jaeger, [X.], 5.
Aufl., §
178 Rn.
62; Schuhmacher in [X.]Komm[X.], 3.
Aufl., §
178 Rn.
72; [X.] in [X.], [X.], 14. Aufl., § 178 Rn. 33; [X.], 33, 40 allerdings zur Frage, 29
-
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-
ob die Forderung gegen den Kommanditisten zur Befriedigung der [X.] benötigt werde).
(a) Für die [X.]er einer offenen Handelsgesellschaft galt nach ehemaligem Konkursrecht, dass alle [X.]er Gemeinschuldner waren. Das Recht, eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin
zu bestreiten, stand jedem von ihnen zu. Die Ausübung dieses Rechts verhinderte die [X.] einer Feststellung einer Forderung zur [X.] ge-genüber dem [X.] ([X.], Urteil vom 30.
Januar 1961
II
ZR
98/59, [X.], 427, 429). Gleiches gilt unter der Geltung der Inolvenzordnung im Falle einer Insolvenz einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Widerspruchs-rechts der Miterben, da sie im Insolvenzverfahren die Stellung des Schuldners einnehmen ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 [X.], NJW 2014, 391 Rn. 19). Das gilt für die Durchgriffshaftung eines GmbH-[X.]ers ent-sprechend. Dieser darf nicht schlechter gestellt werden, als ein gemäß § 128 HGB haftender Personengesellschafter, der zur Gewährung rechtlichen Gehörs an dem
Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit ha-ben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haf-tung zu widersprechen ([X.], Urteil vom 14. November 2005
II
ZR
178/03, [X.], 1344 Rn. 23). Gleiches gilt für die Beschränkung der Rechtskraft-wirkung zu Lasten der [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts ([X.], Urteil vom 9. Oktober 2006 [X.], [X.], 79 Rn. 11).
(b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Grundsätze für die persönlich haftenden [X.]er nicht auf den Kommanditisten einer GmbH
& Co. KG übertragbar sind, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Rechtsstellung der Kommanditisten ist im Rahmen der werbenden [X.] und auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich an-30
31
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-
13
-
ders ausgestaltet als diejenige der persönlich haftenden [X.]er. Gemäß § 164 Abs. 1 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der [X.] ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich [X.] [X.]er nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der [X.] hinaus-geht. Sofern nicht besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen etwas [X.] vorsehen, muss der Kommanditist vom vertretungsberechtigten Gesell-schafter eingegangene Verpflichtungen und auch dessen Prozessführung hin-nehmen. Das Gesetz unterscheidet insoweit ausdrücklich zwischen den persön-lich haftenden [X.]ern als [X.]er einer Kommanditgesellschaft und dem Kommanditisten (§ 161 Abs. 1 HGB). Auch im Rahmen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gibt das Gesetz die Unterscheidung zwischen den Kommanditisten und den persönlich haftenden [X.]ern nicht auf. [X.] bleibt, dass der Kommanditist mit der Erbringung seiner Einlage eine Haftung ausschließen kann (§ 171 Abs. 1 HGB) und auch im Falle der unmittel-baren Haftung gegenüber Gläubigern infolge der Entnahme der Hafteinlage nach § 172 HGB nur begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags haftet.
Auch im Insolvenzverfahren ist seine Rechtsstellung anders ausgestaltet, als die der persönlich haftenden [X.]er. Das Widerspruchsrecht steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Schuldner, d.h. der Kommanditgesellschaft, zu. [X.] ist insoweit das vertretungsberechtigte Organ und damit nicht der Kommanditist. Ist der Schuldner eine durch die Verfahrenseröff-nung in Liquidation befindliche juristische Person oder [X.] ohne Rechtspersönlichkeit, so gelten für die Erhebung des Widerspruchs die gleichen Grundsätze wie zu §
15 [X.] ([X.] in [X.], [X.], 14. Aufl., §
184 Rn. 5). Dem Kommanditisten steht kein Antragsrecht nach §
15 [X.] (Hirte in
[X.], [X.], 14. Aufl., § 15 Rn. 2; [X.] in [X.], [X.], 8.
Aufl., 33
-
14
-
§ 15 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 25; [X.] in Jaeger, [X.], 5. Aufl., § 15 Rn. 25; Linker in [X.] Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl., § 15 Rn. 5) und kein [X.]srecht zu (vgl.
[X.]/[X.] in [X.], [X.], 70.
Lieferung, Januar 2017, § 184 Rn. 9; [X.] in Nerlich/[X.], [X.], April 2017, § 184 Rn. 3). Abweichendes wird nur für den hier nicht vorliegenden Fall diskutiert, dass der Kommanditist gemäß § 176 HGB
wie ein persönlich haftender [X.]er haftet (Klöhn in [X.]Komm[X.], 3.
Aufl., §
15 Rn.
49; [X.] in [X.] Kommentar zum Insolvenzrecht, 6.
Aufl., §
15 Rn.
5; [X.] in Jaeger, [X.], 5.
Aufl., §
15 Rn.
26; [X.] in Nerlich/
[X.], [X.], April 2017, § 15 Rn. 35).
Nach § 30 Abs. 2 [X.] ist der Eröffnungsbeschluss mit dem darin nach §
29 Abs. 1 [X.] enthaltenen Prüfungstermin dem Schuldner, d.h. bei einer Kommanditgesellschaft dem vertretungsberechtigten [X.]er, jedoch nicht dem Kommanditisten zuzustellen. Dementsprechend steht eine Verlet-zung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Mög-lichkeit zur Teilnahme am Prüftermin und Erhebung eines Widerspruchs im Ge-gensatz zu den persönlich haftenden [X.]ern einer offenen Handelsge-sellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft nicht in Rede. Der Kommanditist ist deshalb gehalten, auf einen Widerspruch des vertretungsberechtigten [X.]ers oder des Insolvenzverwalters hinzuwirken (vgl. [X.]/[X.]
in [X.]Komm[X.], 3. Aufl., § 93 Rn. 31).
(3) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kom-plementär-GmbH, die zeitlich nur kurz nach derjenigen der Schuldnerin erfolgte, erfordert hier ebenfalls keine einschränkende Auslegung der §
162 Abs.
1, §
129 Abs. 1 HGB zu Gunsten des [X.]n.
34
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-
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-
Durch die Insolvenzeröffnung wird die Komplementär-GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst. Zugleich scheidet sie gemäß § 162 Abs. 2, §
131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der Kommanditgesellschaft -
der nach § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB bereits aufgelösten Schuldnerin

aus. Da hier mehr als ein [X.]er nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Schuldnerin verbleibt, besteht die Kommanditgesellschaft im Insolvenz-verfahren weiter (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2014
I
ZR
217/12, [X.], 1280 Rn. 19; Urteil vom 15. März 2004
II ZR 247/01, [X.], 1047, 1048). Wenn im [X.]svertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind die verbliebenen [X.]er berufen, die [X.] im In-solvenzverfahren zu vertreten (vgl. § 146 Abs. 1 HGB für den Fall der Liquidati-on außerhalb des Insolvenzverfahrens) oder dafür einen Vertreter zu bestellen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 [X.], [X.], 1280 Rn. 20 f.; aA Bitter in [X.], GmbHG, 11. Aufl., Vor § 64 Rn. 214 und [X.] in [X.] [X.], 3. Aufl., [X.]. § 158 Rn. 69).
Das Berufungsgericht hat hier angenommen, dass dem Kläger als [X.]verwalter der Komplementär-GmbH das Widerspruchsrecht für die Schuld-nerin in deren Insolvenzverfahren zustand. Dies könnte im Betracht kommen, wenn § 18 Nr. 1 des [X.]svertrages, wonach im Falle der Auflösung der [X.] oder des Verkaufs des Schiffes durch Beschluss der Gesellschaf-terversammlung
alleinige Liquidatorin der Schuldnerin die Komplementär-GmbH sein sollte, dahin auszulegen ist, dass dies auch für die Auflösung der Schuldnerin durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach dem [X.] der Komplementär-GmbH durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gelten soll (vgl. [X.], [X.], 2168 zur [X.] nach § 48 FGO). Solches ist weder von den [X.]en vorgetragen, noch vom Berufungsgericht festgestellt worden.
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Das kann hier aber auch im Ergebnis dahinstehen. Eine Verletzung des Rechts des [X.]n auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und gebietet keine einschränkende Auslegung der § 129 Abs. 1, § 162 Abs. 1 HGB. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH erfolgt. Die Bestimmung des Termins zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist damit nicht nur öffentlich [X.] gemacht, sondern der Komplementär-GmbH als Vertreterin der Schuld-nerin gemäß § 30 Abs. 2 [X.] zugestellt worden. Dies müssen die Schuldnerin und deren [X.]er gegen sich gelten lassen. Im Übrigen hat das [X.] festgestellt, dass der [X.] über die Eröffnung des [X.] informiert war. Die Kommanditisten der Schuldnerin und damit auch der [X.] hätten sich entsprechend ihrer Stellung in der [X.] um die Erhebung eines Widerspruchs im Prüfungstermin bei der Komplementär-GmbH bzw. auf [X.]erebene bemühen können.
3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, soweit es um die Einwendung gehe, es sei genügend Aktivvermögen der Schuldnerin vorhanden, um die Gläubigerforderungen auch ohne Inanspruchnahme der Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB zu befriedigen. Das Berufungsgericht hat den [X.]n in Übereinstim-mung mit der Rechtsprechung des [X.] für darlegungs-
und beweisbelastet gehalten, wenn er geltend macht, seine Inanspruchnahme [X.] zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 1989 -
II ZR 78/89, NJW 1990, 1109, 1111; Strohn in [X.]/Boujong/[X.]/ Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 96; [X.] in Groß[X.], 5. Aufl., §
171 Rn. 226). Die Zurückweisung des Vortrags des [X.]n als unsubstan-tiiert lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat als sekundär Darle-38
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gungsbelasteter zu den von ihm bereits vereinnahmten Beträgen
Stellung ge-nommen.

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

B. Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2015 -
5 C 1066/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.09.2016 -
1 S 14/16 -

[X.]:[X.]:[X.]:2018:070518BIIZR272.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
272/16

vom

7. Mai 2018

in dem Rechtsstreit

[X.]:[X.]:[X.]:2018:070518BIIZR272.16.0
-
2 -

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Mai 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, [X.], [X.] und Dr.
Bernau sowie die Richterin B.
Grüneberg
beschlossen:

Gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wird das Urteil des Bundesge-richtshofs vom 20.
Februar 2018 wegen folgender Schreib-fehler berichtigt:
In Rn 29, 5. Zeile und Rn 35, 3. Zeile heißt es
§ 161 Abs. 2 statt § 162 Abs. 2,
in Rn 36, 2. Zeile § 161 Abs. 2 statt § 162 Abs.
2 und
in Rn 38, 4.
Zeile §
161 Abs. 2 statt §
162 Abs. 1.

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

B.
Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2015 -
5 C 1066/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.09.2016 -
1
S 14/16 -

Meta

II ZR 272/16

20.02.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16 (REWIS RS 2018, 13693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13693

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Rückzahlung von Ausschüttungen


Referenzen
Wird zitiert von

XI R 19/17

Zitiert

II ZR 272/16

5 C 1066/15

1 S 14/16

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