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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 25. November 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] hinsichtlich des Falls II.6 der Urteilsgründe (Tat vom 23. Januar 2008) nach § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die [X.] zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der [X.] [X.] die ohne die versuchte gefährliche Körperverletzung für sich genommen die An-
- 3 - ordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten [X.] zur Wahrung der Verhält-nismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeit-nah zu prüfen haben. [X.]Raum [X.] [X.]
Meta
25.11.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. 5 StR 472/09 (REWIS RS 2009, 418)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 418
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