Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. 5 StR 472/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 418

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 25. November 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] hinsichtlich des Falls II.6 der Urteilsgründe (Tat vom 23. Januar 2008) nach § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die [X.] zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der [X.] [X.] die ohne die versuchte gefährliche Körperverletzung für sich genommen die An-
- 3 - ordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten [X.] zur Wahrung der Verhält-nismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeit-nah zu prüfen haben. [X.]Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 472/09

25.11.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. 5 StR 472/09 (REWIS RS 2009, 418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 418

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.