Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 3 StR 130/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5589

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 130/14
vom
14. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Mai 2014 gemäß §
349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2014 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen ver-suchter Nötigung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die [X.] vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf eine Verfahrensrüge und die allge-meine [X.] stützt. Das Rechtsmittel
hat den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Erfolg (§
349 Abs. 4, §
354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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3
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung der Urteils-verkündungsfrist gem. §
268 Abs. 3 S. 2 StPO.
Die Beweisaufnahme wurde bereits am 1. Hauptverhandlungstag, dem 16. Dezember 2013, geschlossen. Am selben Tag hielten Staatsanwaltschaft und Verteidi-gung ihre Schlussvorträge; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die Verhandlung bis zum 6.
Januar 2014. An diesem Tag hat das [X.] ohne Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar das Urteil
verkündet. Nach §
268 Abs. 3 S. 2 StPO muss jedoch, sofern das Urteil nicht am Schluss der [X.] verkündet wird, die Verkündung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen; andernfalls ist mit der Hauptverhandlung erneut zu beginnen. Die Elftagefrist begann hier am 16.
Dezember 2013 und endete, wie die Revision zutreffend ausführt, bereits am 27.
Dezember 2013. Eine Verlängerung der Frist entsprechend §
229 Abs. 2 StPO kommt bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung un-mittelbar vor Urteilsverkündung nicht in Betracht ([X.] NStZ
2004, 52; NStZ 2007, 235; NStZ-RR 2007, 278f.).
Das Urteil beruht auch auf dem [X.]. Nach der Recht-sprechung des [X.] kann bei einem Verstoß gegen die Elftagefrist des §
268 Abs. 3 S. 2 StPO
ein Beruhen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden ([X.] aaO, [X.]R StPO §
268 Abs. 3 Verkündung 1
und 2; Beschl. v. 30 Mai 2007 -
2 StR 22/07 -
zit. n. juris Rn 5). Derartige Umstände sind vorlie-gend nicht ersichtlich.
Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26.
März 2014 kann entnommen werden, dass eine rechtzeitige Terminierung wegen der [X.] und Urlaubs der Berufsrichter nicht möglich war und der [X.], dem 6.
Januar 2014, die Elftagefrist des §
268 Abs. 3 S. 2 StPO nicht präsent gewesen ist. Das Urteil ist daher bereits auf die Ver-fahrensrüge aufzuheben, sodass es auf die Sachrüge nicht mehr an-kommt."
2
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4
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Dem schließt sich der Senat an.

[X.]

[X.]Mayer

Gericke Spaniol
3

Meta

3 StR 130/14

14.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 3 StR 130/14 (REWIS RS 2014, 5589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5589

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