Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 C 1/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 1831

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stellenzulage für flugtechnisches Personal


Leitsatz

Soldaten und Beamten steht die Stellenzulage nach Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B nur zu, wenn sie eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leisten. Eine Lehrtätigkeit an einer Schule, an der Soldaten oder Beamte in der Wartung und Instandsetzung von Fluggeräten unterrichtet werden, reicht nicht aus.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Offizier im Dienst der [X.]. Er wird auf dem Dienstposten "Lehroffizier/[X.] Offizier/Hörsaalleiter" bei einer Technischen Schule der [X.] verwendet. Seine Tätigkeit besteht in der Unterrichtung und Ausbildung von flugzeugtechnischem Personal einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie der Leitung des [X.]. Der Kläger erhielt ab Januar 2004 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal. Im September 2004 wurde die Bewilligung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 aufgehoben, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des [X.] abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bewilligungsbescheid sei für die [X.] ab Oktober 2004 rechtswidrig. Dem Kläger stehe die Zulage für flugzeugtechnisches Personal nicht zu, weil er lediglich an einer Schule unterrichte und keinen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leiste. Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid deshalb für den [X.]raum ab Oktober 2004 zurücknehmen können.

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,

das Urteil des [X.] vom 24. November 2009, soweit es die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2007 zurückgewiesen hat, und das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2007, soweit es die Anfechtungsklage abgewiesen hat, sowie den Bescheid der ... Inspektion der Technischen Schule der [X.] ... vom 23. September 2004 in der Gestalt des [X.] des Kommandeurs der ... Lehrgruppe der Technischen Schule der [X.] ... aufzuheben.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des [X.] verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal gemäß Nr. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a der Vorbemerkungen zu den [X.] und [X.] (Anlage I zum [X.]undesbesoldungsgesetz) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 6. August 2002 ([X.]G[X.]l I S. 3020) - im Folgenden: Vorbemerkungen - hat. Der [X.]ewilligungsbescheid war für den Zeitraum ab Oktober 2004 rechtswidrig und konnte deshalb nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.

9

Eine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal im Sinne von Nr. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a der Vorbemerkungen liegt nur vor, wenn der Soldat oder [X.]eamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren [X.]eitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt. Eine Lehrtätigkeit an einer Schule, an der Soldaten oder [X.]eamte in der Wartung und Instandsetzung von Fluggeräten unterrichtet werden, reicht für die [X.]ewilligung der Zulage nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Unterricht "unmittelbar am Gerät" erfolgt.

[X.]ereits der Gesetzeswortlaut - Verwendung als "flugzeugtechnisches Personal" - spricht gegen eine Einbeziehung derjenigen Soldaten und [X.]eamten, deren Funktion sich auf die Ausbildung des flugzeugtechnischen Personals beschränkt. Auch die Systematik des Gesetzes spricht gegen eine Erstreckung der Zulage Nr. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a der Vorbemerkungen auf eine Lehrtätigkeit. Im Gegensatz zu dieser Vorschrift wird in Nr. 5a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 der Vorbemerkungen eine Lehrtätigkeit an einer Schule ausdrücklich als zulageberechtigende Tätigkeit genannt. Danach sieht der Gesetzgeber die Lehrtätigkeit von [X.]eamten oder Soldaten nur im [X.]ereich dieser Zulagen, nicht aber im [X.]ereich der Zulage Nr. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a der Vorbemerkungen für die [X.]ewilligung einer Stellenzulage nach den Kriterien des § 42 Abs. 1 [X.][X.]esG als relevant an. Eine erweiternde Auslegung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal auf die vom Kläger ausgeübte Lehrtätigkeit unter Hinweis auf die Regelung in Nr. 5a Abs. 1 der Vorbemerkungen ist angesichts der strikten Gesetzesbindung des [X.]esoldungsrechts (§ 2 Abs. 1 [X.][X.]esG) ausgeschlossen (Urteile vom 17. Juni 2004 - [X.]VerwG 2 C 34.02 - [X.]VerwGE 121, 91 <93 f.> = [X.]uchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 79 und vom 17. Dezember 2008 - [X.]VerwG 2 C 51.07 - [X.]uchholz 240 § 28 [X.][X.]esG Nr. 22 Rn. 8).

Diese [X.]eschränkung der Zulage Nr. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a der Vorbemerkungen wird durch die Entstehungsgeschichte der Zulage bestätigt.

[X.]ei der Untersuchung der Ursachen der häufigen Abstürze von "[X.] ab dem [X.] hatte der Verteidigungsausschuss des Deutschen [X.]undestages bei den fliegenden Verbänden einen gravierenden Mangel an qualifiziertem technischem Wartungs- und [X.] festgestellt. Um diesem Missstand abzuhelfen, ersuchte der Ausschuss die [X.]undesregierung, eine Zulage für Soldaten in [X.] und -schulen zu schaffen, die als [X.] und als Fachpersonal bei der Wartung und Instandsetzung von [X.] verwendet wurden ([X.]ericht und Empfehlung des Verteidigungsausschusses, [X.]TDrucks V/450, S. 8). [X.]esonders beanspruchten Soldaten in technischer Verwendung in [X.] wurde daraufhin ab dem 1. April 1966 nach Richtlinien des [X.]undesministers der Verteidigung vom 27. Juli 1966 (VM[X.]l 1967, [X.]) im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung eine Zulage gewährt. Ab dem 1. Juli 1967 war diese Zulage in § 45a [X.][X.]esG a.[X.] gesetzlich geregelt (1. [X.]esNG vom 6. Juli 1967, [X.]G[X.]l I S. 629; [X.]ericht des [X.], [X.]TDrucks V/1694, S. 4). Durch das [X.] und Neuregelung des [X.]esoldungsrechts in [X.]und und [X.] vom 23. Mai 1975 (2. [X.]esVNG, [X.]G[X.]l I S. 1173) wurde die [X.]estimmung des § 45a [X.][X.]esG a.[X.] in die Zulage Nr. 5 der Vorbemerkungen umgewandelt (vgl. [X.]egründung des Entwurfs der [X.]undesregierung - 2. [X.]esVNG, [X.]TDrucks 7/1906, [X.]). Die Zulage Nr. 5 Abs. 1 der Vorbemerkungen a.[X.] erfasste lediglich Soldaten (Mannschaften und Unteroffiziere) in technischer Verwendung in [X.] und -schulen, die als Fachpersonal für die Elektronik der Strahlflugzeuge sowie für die sonstige Wartung und Instandsetzung dieser Flugzeuge zuständig waren. Absatz 2 bestimmte, dass die Stellenzulage Soldaten gewährt wird, die besonderer [X.]eanspruchung unterliegen und die nach der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung im Sinne von Absatz 1 als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet wurden. Der Hinweis auf "Schulen" bedeutete nicht, dass bloße Lehrtätigkeiten als zulageberechtigend anerkannt werden sollten. Vielmehr sollten die technischen Tätigkeiten der Soldaten "unmittelbar am Gerät" auch dann zur [X.]ewilligung der Zulage führen, wenn die [X.]ezieher der Zulage nicht in einem fliegenden Verband, sondern in einer Schule verwendet wurden und dort den Ausbildungsbetrieb mit [X.] sicherstellten.

[X.] wurde die bis dahin auf die [X.]undeswehr beschränkte Zulage Nr. 5 der Vorbemerkungen im Interesse der Gleichbehandlung von [X.]eamten auf diese ausgeweitet (Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Neufassung des [X.]undesumzugskostengesetzes, zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften, zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten sowie zur Verbesserung der personellen Struktur in der [X.]undeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990, [X.]G[X.]l I S. 2682). Diese Umwandlung in eine laufbahnunabhängige Zulage für Soldaten und [X.]eamte hat aber nicht zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulage Nr. 5 Abs.1 [X.]uchst. a der Vorbemerkungen geführt. Unverändert setzt die Gewährung der Zulage voraus, dass der Soldat oder [X.]eamte eigenverantwortlich als flugtechnisches Personal einen unmittelbaren [X.]eitrag zur Flugsicherheit leistet (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.] des Deutschen [X.]undestages, [X.]TDrucks 11/8138, [X.] zu Art. 3b).

Gegen die [X.]eschränkung des Anwendungsbereichs der Zulage Nr. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a der Vorbemerkungen kann deshalb nicht vorgebracht werden, bei dieser Auslegung habe sie praktisch keinen Anwendungsbereich. Anspruchsberechtigt sind solche Soldaten und [X.]eamte, die als flugzeugtechnisches Personal im [X.]ereich der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen verwendet werden und für die technische Sicherheit des Geräts verantwortlich sind. Der dargestellten Auslegung der Zulage Nr. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a der Vorbemerkung entspricht es, dass der Kläger als Lehroffizier die Zulage nicht erhält, während sie den Auszubildenden zusteht, sofern der Zulagenanspruch nicht wegen einer anderweitigen Verwendung erlischt.

Die [X.]indung der Zulage Nr. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a der Vorbemerkungen an die Leistung eines unmittelbaren [X.]eitrags zur Flugsicherheit stellt angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Festlegung von Stellenzulagen auch keinen gleichheitswidrigen [X.]egünstigungsausschluss dar. Die Erwägung des Gesetzgebers, die Erbringung eines unmittelbaren [X.]eitrags zur Flugsicherheit durch die Arbeit am Fluggerät sei wegen der besonderen [X.]eanspruchung und Verantwortung der Soldaten oder [X.]eamten eine herausgehobene Funktion, während dies bei einer Lehrtätigkeit an einer entsprechenden Schule nicht der Fall sei, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche [X.]ehandlung der Gruppen dar.

Meta

2 C 1/10

28.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 24. November 2009, Az: 5 LC 149/07, Urteil

Vorbem 5 BBesO A/B, § 42 Abs 1 S 1 BBesG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 C 1/10 (REWIS RS 2010, 1831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1831


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 BN 2/11

Bundesverwaltungsgericht, 6 BN 2/11, 23.02.2012.


Az. 2 C 1/10

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 1/10, 28.10.2010.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 C 2/10 (Bundesverwaltungsgericht)


2 C 3/10 (Bundesverwaltungsgericht)


14 B 14.1635 (VGH München)

Zulage für flugzeugtechnisches Personal


14 B 14.1634 (VGH München)

Unrechtmäßige Rücknahme eines Bewilligungsbescheids für eine Zulage als flugzeugtechnisches Personal


14 B 14.2599 (VGH München)

Zulage für flugzeugtechnisches Personal


Referenzen
Wird zitiert von

1 L 871/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.