Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. 2 StR 529/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5122

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2008 a) im Fall 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Ange-klagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, b) im Fall 7 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im [X.] mit den jeweils zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen schweren Raubes, wegen räuberischer Erpressung, wegen räuberischen Diebstahls, we-gen [X.], wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.] - 3 - ten. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, nicht wegen schweren Raubes, son-dern wegen schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entge-gen, weil bereits die unverändert zugelassene Anklage die Tat als schwere räu-berische Erpressung gewürdigt hatte. 2 2. Im Fall 7 der Urteilsgründe hat lediglich der Strafausspruch keinen Be-stand. 3 Allerdings bedarf es keiner Änderung des Schuldspruchs. Das [X.] hat den Angeklagten zu Recht wegen [X.] verurteilt und in der Liste der angewendeten Vorschriften § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB angeführt. Seine Feststellungen tragen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGHSt 29, 187, 189). 4 Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die Strafzu-messung in diesem Fall. Das [X.] hat einen minder schweren Fall an-genommen und die Strafe dem Strafrahmen des § 146 Abs. 3 StGB entnom-men. Hierbei hat es jedoch nicht mitgeteilt, von welcher der beiden Varianten dieser Bestimmung es ausgegangen ist. Dazu hätte aber Anlass bestanden. Das [X.] hat in der rechtlichen Würdigung fehlerhaft auch den § 146 Abs. 2 StGB angeführt. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die [X.] zum Nachteil des Angeklagten von der zweiten Variante des § 146 Abs. 3 StGB - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren - aus-gegangen ist, obwohl richtigerweise nach der ersten Variante ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung gestanden hätte. 5 - 4 - Der Senat kann weiterhin nicht ausschließen, dass die Bemessung der in diesem Fall erkannten [X.] von einem Jahr und vier Monaten auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. 6 3. Die Aufhebung der [X.] im Fall 7 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Maßregelanordnung wird von der teilweisen [X.] nicht berührt; sie bleibt daher bestehen. 7 4. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, für die Tat im Fall 4 der Urteilsgründe eine [X.] festzusetzen; dies ist im angefochtenen Urteil ersichtlich versehentlich unterblieben. Das Verschlechterungsverbot ge-mäß § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen. 8 [X.] Fischer Appl Cierniak

Meta

2 StR 529/08

11.02.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. 2 StR 529/08 (REWIS RS 2009, 5122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5122

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.