Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.08.2022, Az. VII ZR 86/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5352

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Gegenstand

Vorbehaltsurteil: Bindungswirkung und Klageerweiterung im Nachverfahren


Leitsatz

1. Ein Kläger, zu dessen Gunsten ein Vorbehaltsurteil gemäß § 599 Abs. 1 ZPO ergangen ist, darf in dem sich daran anschließenden Nachverfahren gemäß § 600 Abs. 1 ZPO die Klage erweitern (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 48/62, BGHZ 37, 131; RGZ 148, 199).

2. In einem solchen Fall ist der Klagegrund für die im Nachverfahren im Wege der Klageerweiterung eingeführten Ansprüche neu zu prüfen. Die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils gemäß § 599 ZPO reicht nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nur soweit, als mit diesem Urteil über den Klageanspruch entschieden worden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 - III ZR 13/83, NJW 1985, 496).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung durch das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2019 (11 O 17078/17) in Höhe von 81.000 € ([X.] für September 2017 bis Februar 2019) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 81.000 €.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bauträgerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns unter anderem die Zahlung von vertraglich vereinbarten [X.] wegen nicht fristgerecht erfolgter Übergabe der von ihnen erworbenen Eigentumswohnung in bezugsfertigem Zustand. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die [X.] für die Monate September 2017 bis Februar 2019 in Höhe von insgesamt 81.000 €.

2

Mit notariellem Bauträgervertrag vom 3. August 2015 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in M.      zu einem Preis von 1.731.500 €. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten 1.476.969,50 € in fünf Raten.

3

In Ziffer IV.4. des Vertrags ist geregelt, dass der Erwerber je nach [X.] bestimmte Raten an den Veräußerer zu zahlen hat, unter anderem 8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe.

4

Ziffer V.4. des Vertrags lautet wie folgt:

"Der Veräußerer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt bis spätestens 31.12.2016 bezugsfertig und bis spätestens 30.4.2017 vollständig fertigzustellen. … Für jeden angefangenen Monat einer vom Veräußerer zu vertretenden Überschreitung des Termins für die Bezugsfertigkeit hat der Veräußerer an den Erwerber eine Schadenspauschale von 4.500 € zu leisten. …"

5

In Ziffer [X.] des Vertrags ist vereinbart:

"… Der Veräußerer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn die Abnahme nach Ziffer 2. [Anm.: = Abnahme des Sondereigentums] durchgeführt ist und der Erwerber alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet, insbesondere die Bezugsfertigkeitsrate."

6

Zum 31. Dezember 2016 war die Eigentumswohnung nicht bezugsfertig.

7

Mit Rechnung vom 31. Januar 2017 forderte die Beklagte von der Klägerin und deren Ehemann die Bezahlung der Bezugsfertigkeitsrate in Höhe von 193.928 €. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten den Betrag auf ein Notaranderkonto.

8

Mit Schreiben vom 22. März 2017 bot die Beklagte der Klägerin und deren Ehemann an, die Eigentumswohnung Zug um Zug gegen die Abnahme des Sondereigentums und die Anweisung der Bezugsfertigkeitsrate zu übergeben. Die Parteien konnten sich in der Folge nicht über die Modalitäten der Übergabe einigen.

9

Der Ehemann der Klägerin trat in der Folge seine Ansprüche auf Zahlung der [X.] gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

Am 21. Februar 2019 übergab die Beklagte die Wohnung an die Klägerin und ihren Ehemann.

Die Klägerin hat wegen der nicht erfolgten Übergabe der Eigentumswohnung und behaupteter Mängel zunächst im Urkundenverfahren die Zahlung der in Ziffer V.4. des Vertrags vereinbarten [X.] für die Monate Juli und August 2017 in Höhe von jeweils 4.500 € nebst Zinsen geltend gemacht. Mit rechtskräftig gewordenem Vorbehaltsurteil vom 28. September 2018 hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Die Klägerin macht im Nachverfahren im Wege der [X.] unter anderem die Zahlung weiterer [X.] für die Monate September 2017 bis Februar 2019 in Höhe von insgesamt 81.000 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2019 hat das [X.] das Vorbehaltsurteil vom 28. September 2018 für vorbehaltlos erklärt und die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, einen weiteren Betrag in Höhe von 81.000 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach vorangegangenem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen.

Mit der vom Senat - im Umfang der Anfechtung - zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der [X.] für September 2017 bis Februar 2019 in Höhe von 81.000 € nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - Folgendes ausgeführt:

Das Vorbehaltsurteil vom 28. September 2018 sei rechtskräftig geworden. Im Urkundenverfahren vorgebrachte Einwendungen könne die Beklagte im Nachverfahren nur weiterverfolgen, wenn sie wegen der Beweismittelbeschränkung als unstatthaft im Sinne des § 598 ZPO zurückgewiesen worden seien. Seien die Einwendungen aus anderen Gründen als unbegründet angesehen worden, seien sie von der Bindungswirkung des [X.] erfasst. Diejenigen Teile des [X.], die im Vorbehaltsurteil [X.] werden müssten, damit es überhaupt ergehen könne, seien im Nachverfahren als endgültig [X.] dem Streit entzogen. Dies gelte insbesondere für materielle Einwendungen, die im Vorbehaltsurteil als unbegründet erkannt worden seien. Die Beklagte könne daher im Nachverfahren nicht mehr erfolgreich vorbringen, dass im Urkundenverfahren Einwendungen zu Unrecht endgültig zurückgewiesen worden seien.

Nach diesen Maßstäben bleibe die Berufung ohne Erfolg. Die Einwendung der [X.], die nicht erfolgte Übergabe sei von ihr nicht zu vertreten, sei im Urkundenverfahren endgültig zurückgewiesen worden. Ebenso stehe mit Bindungswirkung für das Nachverfahren fest, dass die von den Parteien im Vertrag vereinbarte [X.] nichtig sei, weil der Vertrag im Zusammenhang mit der Bezugsfertigkeit eine vorherige Abnahme durch die Klägerin erzwingen wolle und die Übergabe davon abhängig mache, dass die Klägerin sowohl die Abnahme erkläre als auch die Bezugsfertigkeitsrate bezahle. Aufgrund der Bindungswirkung des [X.] sei eine Beweisaufnahme zu den von der Klägerin behaupteten Mängeln nicht veranlasst. Denn es stehe für das Nachverfahren bindend fest, dass die Beklagte die Übergabe nicht ausschließlich von der Zahlung des ausstehenden Kaufpreises abhängig gemacht habe, sondern auch von der vorherigen Erklärung der Abnahme. Die Einrede der [X.] nach § 320 BGB hätte ihren Verzug indes nur dann ausschließen können, wenn sie die Übergabe nach abnahmereifer Herstellung ausschließlich von der Zahlung des ausstehenden Kaufpreises abhängig gemacht hätte. Aus diesem Grund bleibe auch der Einwand der [X.], die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich in Annahmeverzug befunden, ohne Erfolg. Es fehle an einem den Annahmeverzug begründenden Angebot der [X.], weil - wie ausgeführt - mit Bindungswirkung für das Nachverfahren feststehe, dass sie die Übergabe zwar angeboten, diese jedoch jeweils von der Zahlung der Bezugsfertigkeitsrate und der vorherigen Erklärung der Abnahme abhängig gemacht habe. Aufgrund der Bindungswirkung des [X.] sei es ohne Bedeutung, was sich insoweit aus der Anlage [X.] ergebe oder ob die Würdigung des [X.] hinsichtlich des vorgerichtlichen Schriftwechsels der Parteien zu der Frage, ob die Beklagte die Übergabe stets von der vorherigen Erklärung der Abnahme abhängig gemacht habe, fehlerhaft sei.

Soweit die Beklagte geltend mache, das Vorbehaltsurteil habe nur zwei [X.] betroffen, und die Bindungswirkung des [X.] greife für die im Nachverfahren im Wege der [X.] eingeführten [X.] für die Monate September 2017 bis Februar 2019 nicht ein, bleibe auch dies ohne Erfolg. Die Beklagte verkenne insoweit den Umfang der Bindungswirkung des [X.]. Die Beklagte habe sich im Nachverfahren gegen alle von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Schadenspauschale damit verteidigt, dass diese Ansprüche nicht von der Übergabe abhingen, sondern allein von dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, so dass die Klägerin die Abnahme unberechtigt verweigert habe, da die Übergabe mehrfach angeboten worden sei, und dass die Frage eines wirksamen [X.] nicht mehr relevant sei. Aufgrund des [X.] stehe jedoch mit Bindungswirkung für das Nachverfahren fest, dass die Klausel in Ziffer V.4. des Vertrags dahingehend auszulegen sei, dass die Wohnung nicht nur bezugsfertig beziehungsweise fertiggestellt, sondern auch übergeben sein müsse und dass die Beklagte die Übergabe gerade nicht ausschließlich von der Zahlung des ausstehenden Kaufpreises abhängig gemacht habe, sondern auch von der vorherigen Erklärung der Abnahme. Ferner stehe mit Bindungswirkung für das Nachverfahren fest, dass die nicht erfolgte Übergabe von der [X.] zu vertreten sei, da sie aufgrund der Nichtigkeit des [X.] jegliche Rate erst nach Abnahme fordern könne, so dass sie unberechtigt die Zahlung der Bezugsfertigkeitsrate verlangt habe. Diese Feststellungen entfalteten Bindungswirkung auch für die im Wege der [X.] im Nachverfahren geltend gemachten [X.].

II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, aufgrund der Bindungswirkung des [X.] stehe fest, dass die von der Klägerin im Nachverfahren im Wege der [X.] geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der [X.] für die Monate September 2017 bis Februar 2019 begründet seien. Es hat insoweit - wie die Revision zu Recht rügt - den Umfang der Bindungswirkung des [X.] verkannt.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Kläger, zu dessen Gunsten ein Vorbehaltsurteil gemäß § 599 Abs. 1 ZPO ergangen ist, in dem sich daran anschließenden Nachverfahren gemäß § 600 Abs. 1 ZPO die Klage erweitern. Da das Nachverfahren ein ordentliches Verfahren ist, sind in ihm die Parteien mit ihrem Vorbringen nur soweit beschränkt, als die Prozessordnung es ausdrücklich bestimmt. Da eine Beschränkung des Klägers auf den [X.], der Gegenstand des [X.] ist, nicht vorgeschrieben ist, können ihm neue [X.] grundsätzlich nicht versagt werden (grundlegend [X.], Urteil vom 16. Mai 1962 - [X.], [X.]Z 37, 131, juris Rn. 13 ff. zur [X.] im Nachverfahren im [X.] an ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO; [X.], Urteil vom 17. März 1955 - [X.], [X.]Z 17, 31, juris Rn. 13 ff. zur Klageänderung im Nachverfahren im [X.] an ein Scheckvorbehaltsurteil; [X.], 199, 201 f. sowie [X.], Nr. 16 jeweils zur [X.] im Nachverfahren im [X.] an ein Urkundenvorbehaltsurteil; [X.], Urteil vom 2. Februar 1984 - [X.], NJW 1985, 496, juris Rn. 10 f. sowie [X.], 219, 220 f. jeweils zur [X.] im Betragsverfahren im [X.] an ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO). Dies steht zwischen den Parteien letztlich auch nicht in Streit.

In einem solchen Fall ist jedoch - wie sich ebenfalls aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 1984 - [X.], NJW 1985, 496, juris Rn. 10 f.; [X.], Urteil vom 16. Mai 1962 - [X.], [X.]Z 37, 131, juris Rn. 18; [X.], 219, 220) - der Klagegrund für die im Nachverfahren im Wege der [X.] eingeführten Ansprüche neu zu prüfen. Die Bindungswirkung des [X.] gemäß § 599 ZPO reicht nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nur soweit, als mit diesem Urteil über den [X.] entschieden worden ist. Sofern der Kläger im Nachverfahren berechtigterweise neue Ansprüche einführt oder den bisherigen Anspruch erweitert, kann das Vorbehaltsurteil daher nicht zu einer Beschränkung der Verteidigungsmittel des [X.] hinsichtlich der [X.] führen. Bei im Nachverfahren erfolgter [X.] muss der Klagegrund für die neu eingeführten Ansprüche oder den erweiterten Anspruch vielmehr erneut geprüft werden. Insoweit gilt nichts anderes, als wenn diese Ansprüche in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht worden wären.

2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der [X.] für die Monate September 2017 bis Februar 2019 zu Unrecht auf die Bindungswirkung des [X.] vom 28. September 2018 gestützt.

Das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Fragen, ob die nicht erfolgte Übergabe auch für den Zeitraum ab September 2017 von der [X.] zu vertreten gewesen sei, wie der Vertrag auszulegen und ob die vereinbarte [X.] nichtig sei, ferner ob die Beklagte die Übergabe stets (auch) von der vorherigen Erklärung der Abnahme abhängig gemacht habe, aufgrund des [X.] vom 28. September 2018 für gebunden gehalten. Es hat ferner gemeint, aufgrund der Bindungswirkung komme es nicht darauf an, ob die von der Klägerin behaupteten Mängel auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum (noch) vorlägen.

Das [X.] hat mit dem Vorbehaltsurteil vom 28. September 2018 indes nur bezüglich der [X.] für die Monate Juli und August 2017 eine Entscheidung getroffen. Die Bindungswirkung des [X.] erstreckt sich daher von vornherein nur auf diese - im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen - Ansprüche, nicht jedoch auf die im Nachverfahren im Wege der [X.] geltend gemachten Ansprüche. Das Berufungsgericht hätte folglich in der Sache neu prüfen müssen, ob die Ansprüche auf Zahlung der [X.] für die Monate September 2017 bis Februar 2019 bestehen, und sich insoweit mit den Einwendungen der [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil befassen müssen.

III.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Berechtigung der hier streitgegenständlichen Ansprüche getroffen. Die Entscheidung des [X.] war daher im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Halfmeier     

      

Jurgeleit     

      

Graßnack

      

Sacher     

      

Brenneisen     

      

Meta

VII ZR 86/20

25.08.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 8. Juni 2020, Az: 28 U 7219/19

§ 599 Abs 1 ZPO, § 600 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.08.2022, Az. VII ZR 86/20 (REWIS RS 2022, 5352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5352 NJW 2022, 3443 REWIS RS 2022, 5352 MDR 2023, 87-88 REWIS RS 2022, 5352

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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