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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 63/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Frellesen, die [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, [X.] und Prof. Dr. [X.] am 20. April 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. März 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller so-fortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die An-tragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit [X.]escheid vom 26. Februar 2009 auf-gehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.], das zum Widerruf geführt hatte, aufgehoben und dem Antragsteller die Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 [X.] angekündigt worden war. [X.] haben die [X.]eteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt. 1 - 3 - II. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 91a ZPO, § 13a [X.]). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer-gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des [X.]e-schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 15/07, 31. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 59/05 und 11. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 120/05). [X.] [X.][X.] Stüer Martini [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.06.2008 - 1 [X.] 7/08 -
Meta
20.04.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 63/08 (REWIS RS 2009, 3989)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3989
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