Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. IXa ZB 197/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 936

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 197/03vom31. Oktober 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO §§ 114, 121 Abs. 2Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiord-nung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsver-folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt [X.] beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungs-gerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich [X.] am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung vonProzeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der [X.] nicht in Betracht.[X.], Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa [X.] 197/03 - [X.] AG Pforzheim- 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter Raebel, [X.], die [X.] und [X.] 31. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivil-kammer des [X.] vom 20. Juni 2003wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 27.000 Gründe:[X.] Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus [X.] in Grundbesitz, der dem Schuldner und seiner geschiedenen Ehe-frau je zu 1/2 gehört. Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte [X.] beantragte, diesem Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiord-nung zu bewilligen, um dem Zwangsversteigerungsverfahren zum [X.] der Teilungsversteigerung beitreten zu können. Das [X.] Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Be-schwerde eingelegt und diese damit begründet, er wolle allgemein imZwangsversteigerungsverfahren anwaltlich vertreten sein, um insbeson-dere zu verhindern, daß das Grundstück unter Wert veräußert [X.] Beschwerde hatte vor dem [X.] keinen Erfolg. [X.] er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist [X.] Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es fehle an den Voraus-setzungen des § 114 ZPO. Mangels Gleichartigkeit der Verfahren könneder Schuldner dem Vollstreckungsversteigerungsverfahren nicht mit [X.] beitreten, die Teilungsversteigerung durchzuführen. Für das [X.] selbst sei die Rechtsverfolgung [X.] derzeit nicht zu bestimmen, so daß sich eine Erfolgsaussichtnicht feststellen lasse. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,daß das Verfahren mit Mängeln behaftet oder in seiner Durchführung un-zulässig sei. Es sei ferner nicht erkennbar, daß der Schuldner künftig inseinen Rechten verletzt werde. Ihm bleibe immer noch die Möglichkeit,entsprechend seiner Interessenlage in den einzelnen Verfahrensstadienzu reagieren. Erst dann verfolge er ein konkretes Ziel, dessen [X.] geprüft werden könnte. Die Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe als vorbeugende Maßnahme sehe das Gesetz nicht vor. Ohne daßdie Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt seien, komme auch die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, daß auch im [X.] das Vorgehen der antragstellenden [X.] auf Erfolg haben muß. Sie meint jedoch, daß nach dem [X.] Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich- 4 -sei, wenn der Gegner in gleicher Weise rechtlich unterstützt werde. [X.] sei im gegebenen Fall zwar nicht anwaltlich vertreten. [X.] verfüge sie aber über eine dem Schuldner weit überlegene Sach-kenntnis im Zwangsversteigerungsverfahren; aus der Eigenschaft [X.] und Schuldner ergebe sich eine "natürliche Gegnerschaft" der[X.]en.2. Dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt [X.]) Sie räumt ein, daß die vom Schuldner beantragte [X.] Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nur in Betracht kommt,wenn sich zuvor die Voraussetzungen des § 114 ZPO bejahen lassen([X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 65; [X.],ZPO 21. Aufl. § 121 Rdn. 2; [X.] Rpfleger 1995, 36; [X.] 1988, 156; [X.] Rpfleger 1987, 210). Bei mangelnderErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigungscheidet eine Beiordnung aus, selbst wenn der Gegner anwaltlich ver-treten, der antragstellenden [X.] in sonstiger Weise überlegen seinoder sich die Sach- und Rechtslage so schwierig gestalten sollte, daßdie [X.] zu einer sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen an-waltlichen Beistandes bedarf. Denn § 121 ZPO regelt lediglich, wann der[X.], der Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, zusätzlich ein Rechtsan-walt beigeordnet werden muß (vgl. [X.]Z 91, 305, 315). Ob ihr aberüberhaupt Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, bestimmt sich ausschließ-lich nach § 114 ZPO. Nur wenn die dort genannten, verfassungsrechtlichunbedenklichen (vgl. [X.] 56, 139, 143) Voraussetzungen vorliegen,ist die unbemittelte der bemittelten [X.] gleichzustellen. Für das- 5 -Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben sich insoweit keine Besonder-heiten. Die von § 114 ZPO geforderte Erfolgsaussicht läßt sich auch dortex [X.] beurteilen, worauf das Beschwerdegericht zutreffend verweist.Das gilt für den Gläubiger, der seinen titulierten Anspruch im Wege [X.] durchsetzen will, ebenso wie für den Schuldner,der sich gegen konkrete vollstreckungsrechtliche Eingriffe zur Wehr set-zen möchte. Soweit im Zuge des [X.] ([X.] I, 2954 f.) in den [X.] (BT-Drucks. 13/341, 13) eine abweichende - allein auf die Person [X.] bezogene - Auffassung vertreten wurde, [X.] in den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO nicht zum Ausdruck gekom-men.b) Das Beschwerdegericht hat im gegebenen Fall eine Erfolgsaus-sicht im Sinne des § 114 ZPO verneint. Das nimmt die [X.] hin; die Ausführungen des [X.] lassen auch keinenRechtsfehler erkennen. Die pauschale Bewilligung von [X.] für den Schuldner allein bei der Zwangsvollstreckung in [X.] Vermögen in Betracht (arg. e. § 119 Abs. 2 ZPO). Bei der [X.] kann Prozeßkostenhilfe nicht insgesamt, sondern nur füreinzelne [X.] und [X.] gewährt werden ([X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 119 Rdn. 8; [X.]/[X.], aaO;[X.], aaO § 119 Rdn. 15; [X.] aaO; [X.]aaO; [X.] aaO; a.[X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 119 Rdn. 33 f.;Stöber, [X.] 17. Aufl. Einleitung 4.52). Das Zwangsversteigerungsgesetzsieht eine Vielzahl von Möglichkeiten für eine Beteiligung des [X.] Verfahren vor, deren Erfolgsaussichten für den Einzelfall geprüftwerden müssen. Von welchen der ihm eröffneten Möglichkeiten er [X.] 6 -brauch machen möchte, hat der Schuldner hier nicht deutlich gemacht.Soweit er sich darauf beruft, er wolle eine Veräußerung des Grundbesit-zes unter Wert verhindern, ist dies zu allgemein gehalten und läßt [X.] beabsichtigte Abwehrmaßnahmen gegen die Art und Weise, wie dasZwangsversteigerungsverfahren durchgeführt wird, nicht erkennen. [X.] hat zu Recht keinen Anhalt dafür gesehen, [X.] des Schuldners eingetreten sind oder künftig [X.]. Es läßt sich daher derzeit nicht beurteilen, inwieweit der Schuldnermit Erfolg in den Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens eingreifenkönnte.[X.] Raebel Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck

Meta

IXa ZB 197/03

31.10.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. IXa ZB 197/03 (REWIS RS 2003, 936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 936

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