Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. VIII ZR 169/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3018

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Mai 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

§ 535 BGB Zur Anwendbarkeit einer Mietvertragsklausel nach der für die Betriebskosten das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses als vereinbarter Umlegungsmaß-stab gilt, auf eine zu entrichtende Grundsteuer.

[X.], Urteil vom 26. Mai 2004 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der [X.] des [X.] vom 1. April 2003 in der Fassung des [X.] vom 1. August 2003 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 22. November 2002 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.990,69 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.518,43 • seit dem 18. Januar 2002 und aus 472,26 • seit dem 22. Juli 2002 zu [X.]. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen der Abwicklung ihres Mietverhältnisses über den Umlegungsmaßstab für die Grundsteuer in den Betriebskostenab-rechnungen der Beklagten. Die Klägerin mietete mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 von der Beklagten eine in einer größeren Wohnanlage gelegene Wohnung in [X.]und leistete - 3 - eine Kaution in Höhe von umgerechnet 2.181,09 •. Nach § 4 Nr. 3 des [X.] vom 7. September 1999 hatte die Klägerin für die im [X.] nicht enthaltenen Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der [X.] ([X.]) einen monatlichen Vorschuß zu entrichten; als Ab-rechnungszeitraum war der 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres ver-einbart. § 4 Nr. 4 des Mietvertrags enthält folgende formularmäßige Bestim-mung: "Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten oder Betriebsko-stenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserko-sten - gilt als vereinbart a) das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des [X.]) (sonstiger Umlegungsmaßstab) –––––..––."

Zu Buchstabe a) enthält das Formular eine Fußnote mit dem Inhalt "Nichtzutreffendes streichen"; unter Buchstabe b) ist in dem mit Punkten verse-henen Freifeld maschinenschriftlich "--------" eingetragen. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 20. November 2001 über die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2000 und mit Schreiben vom 18. Juni 2002 über die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2001 ab; zu diesem Zeitpunkt endete das Mietverhältnis. In bei-den Abrechnungen legte die Beklagte alle Betriebskosten - mit Ausnahme der Kabelgebühren, die sie anteilig nach der Anzahl der Wohnungen umlegte, [X.] der Grundsteuer - anteilig nach dem Verhältnis der Wohnungsgröße von 96,28 m² zur Gesamtfläche von 10.671,54 m² um. Die Grundsteuer stellte die Beklagte mit einem "Festbetrag" in die Abrechnung ein, der auf den bezüglich der vermieteten Eigentumswohnung ergangenen [X.] be-- 4 - ruht. Die Abrechnungen ergaben Nachforderungen für das [X.] und für das [X.]. Die Klägerin ist der Auffassung, auch die Grundsteuer sei antei-lig nach dem Verhältnis des Gesamtbetrags für die gesamte Abrechnungsein-heit zur Gesamtfläche umzulegen. Sie hat nach diesem Maßstab Abrechnungs-guthaben für das [X.] und für das [X.] errechnet. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17. Januar 2002 gegen den [X.] auf Rückzahlung der verzinsten Mietkaution mit mehreren Forderungen die Aufrechnung, darunter auch mit der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das [X.] sowie aus der Heizkostenabrech-nung für 2000. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Rückzahlung eines Teils der Mietkaution in Höhe von 1.518,43 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18. Januar 2002 verlangt. Sie hat dann gegenüber der Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung 2000 mit ihrem errechneten Guthaben aus der Be-triebskostenabrechnung für das [X.] die Aufrechnung erklärt. Unter Er-weiterung der Klage hat sie die Zahlung weiterer 472,26 • beantragt. Dieser Betrag setzt sich aus einem unstreitigen Guthaben aus der Heizkostenabrech-nung für 2001 in Höhe von 109,43 •, dem von der Klägerin errechneten Rest-guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das [X.] in Höhe von 158,09 • sowie dem errechneten Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das [X.] in Höhe von 204,74 • zusammen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrags von 1.363,06 • stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung wegen der Abrechnungsdifferenz zu dem nach ihrer Auffassung maßgeblichen anteili-gen Umlegungsmaßstab hinsichtlich der Grundsteuer verlangt. Mit ihrer [X.] hat die Klägerin über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus - 5 - weitere 627,63 • nebst Zinsen begehrt mit der Begründung, lege man die Posi-tion Grundsteuer nach dem mietvertraglich vereinbarten Umlagemaßstab (Wohn- und Nutzfläche) um, errechneten sich die von ihr geltend gemachten Guthaben statt der Nachforderungen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die eingeklagten [X.] ergäben sich rechnerisch in der gel-tend gemachten Höhe, wenn man für die Position Grundsteuer den mietvertrag-lich vereinbarten Umlagemaßstab anwende. Von dieser Sachlage gehe es in seiner Entscheidung aus, zumal die Berechnungsweise der Klageforderung zwischen den Parteien nicht im Streit sei. Der Klägerin stehe der mit der [X.] weiter verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution bzw. Auszahlung von Nebenkostenguthaben für die [X.] und 2001 jedoch nicht zu. Die Beklagte habe den in § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Mietvertrags ge-nannten Umlagemaßstab für die Position "Grundsteuer" nicht einhalten müs-sen. Diese Regelung sei nach ihrem Sinn und Zweck einschränkend [X.] auszulegen, daß sie nicht für solche Betriebskosten gelte, die abgrenzbar seien und dem Mieter zweifelsfrei zugewiesen werden könnten, wie etwa ver-brauchsabhängige Betriebskosten bei Erfassung des Verbrauchs. In diesem Falle bedürfe es eines anteiligen [X.] nicht. So liege es auch bei Grundsteuern, soweit diese allein für die gemietete Wohnung anfielen. Die Klä-- 6 - gerin wende sich auch nicht gegen die Umlage des [X.], dessen Kosten nach der Zahl der Anschlüsse umgelegt würden; auch hier werde vom vereinbarten Umlagemaßstab abgewichen, weil die anfallenden Kosten einfa-cher zugeordnet werden könnten. I[X.] Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin kann Erstattung des weiteren Betrages in Höhe von 627,63 • nebst Zinsen verlangen, den sie mit der Berufung zusätzlich zu den ihr vom Amtsgericht zuerkannten 1.363,06 • nebst Zinsen begehrt. Wie das Berufungsgericht, von der Revisionserwiderung unangegriffen, feststellt, ergibt sich diese Summe bei Berücksichtigung der wechselseitigen Verrechnungen rechnerisch in voller Höhe als Restguthaben aus der von der Klägerin geleisteten Kaution bzw. aus den Nebenkostengutha-ben für die [X.], 2001, wenn der mietvertraglich vereinbarte Umlage-maßstab auch auf die Betriebskostenposition "Grundsteuer" Anwendung findet. Davon, daß die Klägerin diese Restforderung mit ihrem Berufungsantrag unter Zugrundelegung des Rechenwerkes in dem amtsgerichtlichen Urteil insgesamt verfolgt, geht das Berufungsgericht aus, und dies ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten. Diese geltend gemachten weiteren Erstattungsansprüche stehen der Klägerin zu. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht, der Berechnung der Beklagten folgend, für die Position Grundsteuer von dem vertraglichen Um-lagemaßstab abgegangen und hat statt dessen die sich ausschließlich auf die Wohnung der Klägerin beziehende (höhere) Grundsteuer eingesetzt. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß für den Abrechnungsmaßstab von Betriebskosten die vertragliche Vereinbarung maßgeblich ist, soweit - wie hier - eine solche getroffen wurde. Der Vorrang ver-- 7 - traglicher Vereinbarungen ist für [X.] im preisfreien Wohnraum - unter dem Vorbehalt anderweitiger Vorschriften - nunmehr in § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt; die Vorschrift gilt mit Wirkung ab dem 1. September 2001, soweit der Abrechnungszeitraum - wie vorliegend das Abrechnungsjahr 2000 - nicht bereits vor diesem Tag beendet war (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB). Es entsprach jedoch auch zuvor der allgemeinen Auffas-sung, daß ein vertraglich vereinbarter Abrechnungsmaßstab eine einseitige Be-stimmung durch den Vermieter nach §§ 315, 316 BGB ausschließt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 1993 - [X.] ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = [X.], 660 unter [X.] b m.w.Nachw.; v. Brunn in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]; [X.]/[X.] (1995), §§ 535, 536 [X.]. 126 f.; [X.]/[X.], 3. Aufl., §§ 535, 536 [X.]. 91; Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., [X.]. 513). 2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Mietvertrags einschränkend dahingehend ausgelegt hat, der vereinbarte Umlagemaßstab gelte nicht für solche Betriebskosten, die - wie vorliegend die Grundsteuer aufgrund des Steuerbescheides - abgrenzbar seien und dem Mieter zweifelsfrei zugewiesen werden könnten. Es kann dahinstehen, ob die Auslegung dieser Formularklausel der un-eingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt; dies wäre der Fall, wenn sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung fän-de ([X.] 98, 256, 258; 134, 42, 45; Senat, Urteil vom 19. März 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 1092 = NJW 2003, 2607 unter [X.] a). Die durch das [X.]sgericht vorgenommene Auslegung der Klausel hält jedoch auch einer auf das Vorliegen von [X.] beschränkten Prüfung nicht stand. Sie berück-sichtigt nicht hinreichend den objektiven Erklärungsinhalt der [X.] 8 - mung und verstößt damit gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Klausel selbst vornehmen (Senatsurteil [X.] 124, 39, 45; Senat, Urteil vom 16. Dezember 1998 - [X.] ZR 197/97, [X.], 922 = NJW 1999, 1022 unter [X.]; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2000 - [X.], NJW 2001, 1344 = [X.], 350 unter II 2 a). a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. [X.] 102, 384, 389 f.; [X.], Urteil vom 23. Mai 2003 - [X.], [X.], 1967 unter [X.] a; Senatsurteile vom 19. März 2003, aaO und vom 22. Dezember 2003 - [X.] ZR 90/02, [X.], 748 = NJW-RR 2004, 262 unter [X.], [X.]. m.w.Nachw.). b) Nach § 4 Nr. 4 Buchst. a) des [X.] gilt für die Be-triebskosten oder Betriebskostenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten - das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses als vereinbarter Umlegungsmaßstab. Hiervon ist nach dem Wortlaut auch die vom Mieter nach § 4 Nr. 3 des Mietvertrags zu entrichtende Grundsteuer erfaßt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat. Für eine einschränkende Auslegung im Hinblick auf Betriebskosten, die sich der Wohnung konkret zu-ordnen lassen, bestehen dagegen aus der Sicht des Mieters, die für das [X.] maßgeblich ist, keine erkennbaren Anhaltspunkte. c) Nach ihrem Wortlaut kann die Klausel von einem verständigen Mieter nicht anders verstanden werden, als daß - mit Ausnahme der Heizungs- und - 9 - Warmwasserkosten - alle Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses umgelegt werden, mithin auch die Grundsteuer. Dies wird durch den nachfolgenden maschinenschriftlichen Eintrag unter § 4 Nr. 4 Buchst. b) "(sonstiger Umlegungsmaßstab)" bestätigt, da durch die Eintragung "--------" ersichtlich wird, daß kein anderer als der unter Buchstabe a) angege-bene Abrechnungsmaßstab gelten soll. Daß beide Parteien die Vertragsbestimmung abweichend vom Wortlaut mit dem vom Berufungsgericht angenommenen eingeschränkten Inhalt [X.] wissen wollten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; für diese Annahme ist auch im übrigen nichts ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Umstand, daß die Klägerin die ebenfalls von § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Mietvertrags abweichende Abrechnung für die Kabelgebühren nach der Anzahl der Wohnungen nachfolgend nicht beanstandet hat; hieraus läßt sich kein Rückschluß auf den ursprünglichen Vertragsinhalt gewinnen, zumal hin-sichtlich einer anderen Betriebskostenart. d) Eine für den [X.] erkennbare Einschränkung des [X.] der Klausel kann auch nicht unter Berücksichtigung der [X.] angenommen werden. Den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt die zwar zutreffende Erwägung zugrunde, daß die Abrechnung von Be-triebskosten, die sich der vermieteten Wohnung nach erfaßtem Verbrauch (vgl. § 556 a Abs. 2 BGB) oder in sonstiger Weise konkret zuordnen lassen, nach diesem Maßstab grundsätzlich zulässig ist und regelmäßig auch [X.] sein wird. Dieser Maßstab ist jedoch nicht erkennbar vorrangig. Soweit gesetzliche Vorschriften - wie die Heizkostenverordnung in der Fassung vom 26. Januar 1989 ([X.]) - nicht entgegenstehen, kann ein anderer Ab-rechnungsmaßstab vereinbart werden, etwa der Flächenmaßstab gemäß § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Mietvertrags. Dieser Abrechnungsmaßstab ist auch [X.] 10 - sichtlich der Grundsteuer zulässig (vgl. nunmehr § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB) und sogar üblich ([X.]/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 a [X.]. 83). Eine Umlage nach [X.] anstelle des [X.] ist nicht aus dem Grunde geboten, daß es sich bei dem vermieteten Wohnraum um Wohnungseigentum handelt, da dem Vermieter die für die Abrechnung maßgebliche Gesamtfläche entweder bekannt - wie vorliegend aus den [X.] ersichtlich - oder von ihm unschwer zu ermitteln ist (vgl. [X.], [X.] 2000, 1685). Des weiteren ist es für die Auslegung der Klausel grundsätz-lich ohne Bedeutung, daß der Abrechnungsmaßstab für die Beklagte nachteilig ist, da er nicht die vollständige Abwälzung der für die vermietete [X.] zu entrichtenden Grundsteuer auf die Mieterin ermöglichte. II[X.] Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klägerin unter Anwendung des [X.] der begehrte weitere Erstattungsanspruch von 627,63 • nebst Zinsen wegen der zuviel be- - 11 - rechneten Grundsteuer zuzusprechen ist, ist das Urteil des Amtsgerichts ent-sprechend abzuändern. [X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZR 169/03

26.05.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. VIII ZR 169/03 (REWIS RS 2004, 3018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3018

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