Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 10 B 10/16

10. Senat | REWIS RS 2017, 16471

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Gegenstand

Registrierung von Alterlaubnisinhabern


Gründe

1

Der Kläger besitzt seit 1977 eine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung nach dem [X.]. Als sogenannter [X.] begehrt er seine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, die der Beklagte abgelehnt hat, weil der Kläger persönlich unzuverlässig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

3

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob die Behörde im Rahmen des [X.] nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz die persönliche Zuverlässigkeit des [X.]s überprüfen darf. Diese Frage führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn sie betrifft die Auslegung von Übergangsrecht. Die Grundsatzrevision ist darauf gerichtet, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts herbeizuführen. Deshalb haben Rechtsfragen, die sich nur bei der Anwendung von ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie von Übergangsrecht stellen, nach ständiger Rechtsprechung des [X.] regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 f., vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - [X.] 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 f., vom 13. August 2007 - 2 B 22.07 - juris Rn. 4, vom 15. Oktober 2009 - 1 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18 Rn. 4 f., vom 22. Oktober 2012 - 8 [X.] - juris Rn. 5 und vom 23. September 2015 - 2 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9). Der Kläger hat diese Voraussetzungen nicht dargelegt.

4

Rechtsgrundlage für die Überleitung der Alterlaubnis des [X.] ist § 1 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.]) vom 12. Dezember 2007 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 143 der Verordnung vom 31. August 2015 ([X.] [X.] 1474). Danach können [X.], die - wie der Kläger - nicht Mitglied einer Anwaltskammer sind, unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - [X.]) vom 12. Dezember 2007 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 ([X.] [X.] 1757), beantragen. Wird dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt, bleibt die Erlaubnis bis zur Entscheidung über den Antrag gültig, andernfalls erlischt sie sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und 1 [X.]). Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.] prüft die zuständige Behörde abweichend von § 13 des [X.] vor der Registrierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des [X.] besteht.

5

Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.] bezogene Frage nach dem Umfang der Prüfungskompetenz der Registrierungsbehörde im Antragsverfahren eines [X.]s in einer nicht überschaubaren Vielzahl von Fällen in unabsehbarer Zukunft noch von Bedeutung wäre. Sein Vorbringen, diese Frage könne sich auch zukünftig in einer Vielzahl von Verfahren stellen, weil der Gesetzgeber keine Ausschlussfrist für die Antragstellung nach § 1 Abs. 1 [X.] vorgesehen habe, genügt hierfür nicht. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber auch denjenigen [X.], die eine rechtzeitige Antragstellung versäumen, die Möglichkeit einer späteren Registrierung offen halten wollte (vgl. [X.]. 16/3655 [X.]). Es ist deshalb nicht völlig auszuschließen, dass auch nach Ablauf der Frist des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechende Anträge von [X.]n gestellt werden. Konkrete Angaben hierzu hat der Kläger nicht gemacht. Allein die vage Möglichkeit zukünftiger Anträge, bei denen die Übergangsvorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.] gegebenenfalls zur Anwendung gelangen könnte, genügt nach dem dargelegten Maßstab nicht, um ausnahmsweise eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzunehmen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass angesichts der bereits seit 1. Januar 2009 abgelaufenen Frist mit zunehmender Zeitdauer entsprechende Antragstellungen immer unwahrscheinlicher werden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

10 B 10/16

30.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. Februar 2016, Az: 9 S 575/15, Urteil

§ 1 Abs 1 RDGEG, § 1 Abs 4 RDGEG, § 13 RDG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 10 B 10/16 (REWIS RS 2017, 16471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16471

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