Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090617B1STR45.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 45/17
vom
9. Juni
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 9. Juni
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. August 2016 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die in dieser Sache in [X.] in der [X.] vom 17.
Dezember 2015 bis zum 28.
Dezember 2015 erlittene [X.] hat die Kammer im Verhältnis 1:1 auf die ausgeurteilte Freiheits-strafe angerechnet.
Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiel-len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Grün-1
2
-
3
-
den der Antragsschrift des [X.] vom 30.
März 2017 unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO. Auf die eine rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverzögerung betreffende Verfahrensrüge kommt es nicht an.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO). Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nicht [X.] bleiben, weil die Strafzumessung durchgreifende Rechtsfehler enthält.
1. Die vom [X.] festgesetzten Einzelstrafen in den Fällen III. 3. (G.
GmbH) und III. 4. (K.
GmbH) der Urteilsgründe haben kei-nen Bestand. Das [X.] hat insoweit
in Fall III.
3. der [X.] dem Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]
jeweils das Regel-beispiel der bandenmäßigen Begehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 [X.] be-jaht und die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 [X.] entnommen. Die Feststellungen des [X.] tragen hingegen die Annahme einer ban-denmäßigen Begehung nicht.
Eine Bande setzt im Fall des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 [X.]
den Zusam-menschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl von Taten nach § 370 Abs. 1 [X.] verbunden haben. Erforderlich ist eine Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Bege-hung solcher Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die [X.] eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2010
4 StR 497/09, [X.], 3
4
5
-
4
-
S.
347
f
[X.], Beschluss vom 22. März 2001
[X.], [X.]St 46, 321, 325).
Den Feststellungen des [X.], die sich jeweils in der [X.] der Mitwirkung weiterer Personen an dem den Gegenstand der [X.] bildenden Fall der Steuerhinterziehung bezogen auf die G.
GmbH (Fall III.
3. der
Urteilsgründe) bzw. die K.
GmbH (Fall III.
4. der Ur-teilsgründe) erschöpfen, lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass der An-geklagte, der gesondert Verurteilte Dr. F.
und die weiteren genannten [X.] sich jeweils mit dem
Willen verbunden haben, zukünftig und für eine ge-wisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Steuerhinter-ziehungen zu begehen. In beiden Fällen fehlt es überdies an ausreichend kon-kreten Feststellungen zu der Art der zukünftigen Tatbeteiligung der weiteren Personen.
2. Unabhängig von dem zuvor Ausgeführten, haben alle festgesetzten Einzelstrafen auch bereits deshalb
keinen Bestand, weil
die Ausführungen des [X.] besorgen
lassen, dass es bei der für die Bemessung der Strafen erforderlichen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des [X.] in Betracht kommender Umstände einen wesentlichen mildernden Ge-sichtspunkt nicht berücksichtigt hat.
Die [X.] hatte
freilich rechtsfehlerhaft erst bei Bemessung der Gesamtstrafe
zwar im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem u-e-hung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. [X.], Urteile vom 20. Dezember 1995
2 StR 468/95, [X.]R 6
7
8
-
5
-
StGB § 46 Abs. 2 [X.]ablauf 1 mwN
und
vom 29.
September 2015
2 StR 128/15, [X.], 7). Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnitt-lich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zu-kommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist ([X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2009
3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29.
September 2015
2 StR 128/15, [X.], 7 und
vom 17. Januar 2008
[X.], [X.]St 52, 124, 142).
Die Nichterwähnung in den Urteilsgründen legt nahe, dass das Tatge-richt
diesen bestimmenden [X.] im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2011
5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171). Dies gilt besonders vor dem [X.], dass die Kammer die Verfahrensdauer vorliegend gar nicht
auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-zögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)
in den Blick genommen hat.
Damit sind auch der [X.], die im vorliegenden Fall damit zusammenhängende Entscheidung über das Vorliegen einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung und die
für sich genommen nicht zu 9
10
-
6
-
beanstandende
Anrechnungsentscheidung sowie die dem [X.] zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Dem neuen Tatgericht wird so die Möglichkeit gegeben, über den Rechtsfolgenausspruch insgesamt neu zu befinden.
Raum Graf Jäger
Bellay Hohoff
Meta
09.06.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2017, Az. 1 StR 45/17 (REWIS RS 2017, 9718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9718
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 45/17 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund
1 StR 116/11 (Bundesgerichtshof)
Steuerhinterziehung: Anforderungen an die Urteilsgründe im Hinblick auf das Vorliegen eines besonders schweren Falls bei …
1 StR 606/16 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Berücksichtigung des Merkmals der "verschuldeten Auswirkungen der Tat"
1 StR 116/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 431/15 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.