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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2020:130520BIZB20.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 20/20
vom
13. Mai
2020
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Mai 2020
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Koch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschuss der 58.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
April 2019 wird auf Kosten der Schuldnerin
als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin
auf Bewilligung von [X.] zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die von der Schuldnerin
eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem
[X.] vom 9.
April 2019 nicht gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO zugelas-sen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011 -
I
ZB
17/11, [X.], 394 mwN). Der Gesetzgeber hat
bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S.
69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] we-gen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 1
-
3
-
294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 -
II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 -
IX [X.] 77/11, [X.], 1582 Rn. 2; [X.] vom 12. Februar 2015 -
I [X.] 15/14, juris Rn.
2; Beschluss vom 27.
November 2019 -
I
ZB 86/19, juris Rn.
1).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Koch
[X.]
[X.]
[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2019 -
765 M 157528/19
-
LG Hannover, Entscheidung vom [X.] -
92 T 34/19 -
2
3
Meta
13.05.2020
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2020, Az. I ZB 20/20 (REWIS RS 2020, 11596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11596
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