Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. 5 StR 453/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 712

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. November 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2009 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. G r ü n d e

Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen beschloss die Angeklagte, die seit ca. 15 Jahren Drogenmissbrauch betreibt und bereits mehrfach wegen [X.] und Diebstahls vorbestraft ist, größere Mengen Heroin zum Zwecke der Weiterveräußerung anzukaufen. Sie nahm deswegen [X.] zu ihrem Drogenhändler auf, der ihr 281,7 [X.] ([X.] - 3 - gehalt: 119,7 g [X.]) übergab. Die Angeklagte wurde im [X.] an die polizeilich observierte Übergabe festgenommen. Bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung wurden weitere 7 [X.], ferner 7,8 g Marihuana und 77,3 g Haschisch sichergestellt.
Seit 1998 wird die Angeklagte durchgängig mit Polamidon substituiert; sie beschaffte sich gleichwohl auf dem Schwarzmarkt weiteres Polamidon, das sie teilweise auch intravenös konsumierte. Darüber hinaus rauchte die Angeklagte täglich Marihuana bzw. Haschisch. Hintergrund des Entschlusses zum Ankauf größerer Mengen [X.] zum Zwecke des Weiterverkaufs war die angespannte finanzielle Situation der Angeklagten, die —für ihren eigenen täglichen Haschischkonsum sowie das zusätzlich auf dem Schwarzmarkt erworbene Polamidon (etwa 15 ml täglich) nicht unerhebliche Geldmittel be-nötigtefi ([X.]). Die später in ihrer Wohnung sichergestellten Drogen [X.] für ihren Eigenbedarf bestimmt. —Das Heroin hatte die Angeklagte aus Angst vor Entzugserscheinungen als eiserne Notreserve gelagert, falls es ihr nicht gelingen sollte, auf dem Schwarzmarkt zusätzliches Polamidon zu er-werbenfi ([X.]). 3 2. Bei dieser Sachlage hätte das [X.] die Frage der Schuldfä-higkeit der Angeklagten erörtern müssen [X.], StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 60). Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Der Rechtsfehler nötigt allein zur Aufhebung des Strafausspruchs, da ein Ausschluss der Schuldfähigkeit nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen sicher ausscheidet. 4 - 4 - Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der Unterbringung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). [X.]Raum Brause
[X.]

Meta

5 StR 453/09

09.11.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. 5 StR 453/09 (REWIS RS 2009, 712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 712

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