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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/02vom9. Juli 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:neinZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2Ein Verweisungsbeschluß ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer "ganzüberwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffassung abweicht.[X.], [X.]. v. 9. Juli 2002 - [X.]/02 - [X.] AG [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juli 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], Scharen,[X.] und die Richterin Mlensbeschlossen:Zuständig ist das [X.].Die Entscheidung ergeht gerichtsren[X.]ei. Die Erstattung dersonstigen Kosten richtet nach der Kostentscheidung in der [X.].[X.]:I. Die Klägerin nimmt den im Bezirk des [X.] wohnendenBeklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.154,19 DM (= 1.101,42 [X.] Fliesenlegerarbeiten an einem Bauvorhaben in [X.] in Anspruch. Das [X.] angerufene [X.] hat sich nach Anhörung der [X.] mit [X.]uû vom 18. Dezember 2001 [X.] örtlich unzuständig erklärt undden Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Das [X.] hat sich mit [X.]uû vom 12. Februar 2002 ebenfalls [X.] erklärt und die Sache dem [X.] zur Bestimmung deszuständigen Gerichts [X.] 3 -Das [X.] mchte das [X.] als zu-stiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen [X.] [X.] ([X.]. v. 24.5.2000 - 2 W 83/00, [X.]) und [X.] ([X.]. v. 4.1.2001 - 1 AR 54/00, [X.], 769) ge-hindert. Deshalb hat es die Sache dem [X.] vorgelegt.[X.] Die Vorlage ist zulssig. Das [X.] wrde sichmit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten[X.]ssen der Oberlandesgerichte [X.] und [X.] setzen. [X.] entschieden, ein Verweisungsbeschluû sei willkrlich und deshalb nichtbindend, wenn das verweisende Gericht von der "fast einhelligen" (so dasOLG [X.] aaO) bzw. "ganz rwiegenden" (so das OLG [X.]aaO) Auffassung abgewichen ist, wonach Erfllungsort [X.] eine Werklohnforde-rung regelmûig der Ort des Bauwerks ist. Das vorlegende [X.] es hingegen mit dem [X.]undsatz der richterlichen Uigkeit[X.] unvereinbar, eine Verweisung als willkrlich anzusehen, die auf einer ver-tretbaren Mindermeinung beruht, mag diese auch [X.] wenig Be[X.]-worter haben.I[X.] Zustiges Gericht ist das [X.].1. Die Voraussetzungen [X.] eine Zustigkeitsbestimmung [X.] § 36Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das [X.] als auch das[X.] haben sich in unanfechtbaren [X.]ssen [X.] rtlich un-zustig [X.] -2. Das [X.] ist rtlich zustig. Der Verweisungsbe-schluû des Amtsgerichts [X.] ist [X.] § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bin-dend.Nach der stigen Rechtsprechung des [X.]s kann [X.] nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er [X.] beruht. [X.] es aber nicht, daû der [X.]uû inhaltlichunrichtig oder sonst fehlerhaft ist. [X.] liegt vor, wenn dem [X.]uû jederechtliche [X.]undlage fehlt ([X.].[X.]. v. 19.1.1993 - [X.] 845/92,NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Entscheidung bei [X.] Wrdigung der das [X.]undgesetz beherrschenden Gedanken nichtmehr verstig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist ([X.] 29, 45, 49;vgl. auch [X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.] 1996, 1032).Bei Anlegung dieser Maûstist der Verweisungsbeschluû des Amts-gerichts [X.]s nicht willkrlich. Das [X.] ist in sei-nem Verweisungsbeschluû zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, diesowohl vom [X.] als auch von zahlreichen Oberlandesgerichtenvertreten wird. Dies vermag den Vorwurf der [X.] indes schon deshalb nichtzu begr, weil dem [X.] Recht eine Prjudizienbindung grundstz-lich [X.]emd ist, eine bloûe Abweichung von einer chstrichterlichen oder ober-gerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht schon allein aus diesem [X.]un-de als willkrlich in diesem Sinne angesehen werden. Es bedarf vielmehr zu-stzlicher Umst, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nichtmehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. [X.].[X.]. v. 19.1.1993- [X.] 845/92, NJW 1993, 1273; BayObLG, [X.]. v. 22.7.1986 - Allg.[X.]. 88/85, [X.] 1987, 59; [X.], [X.]. v. 15.11.2001 - 4 AR 79/01,- 5 -[X.]. [X.] 2002, 11; KG, [X.]. v. 10.2.1999 - 28 AR 13/99, [X.].[X.] 1999, 242; [X.], [X.]. v. 8.3.2001 - 1 AR 7/01, [X.].[X.] 2001, 247, 249).Derartige [X.] im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das[X.] hat sich mit der herrschenden Auffassung auseinan-dergesetzt und kurz [X.], warum es diese [X.] nicht zutrefflt. Es hatzudem mehrere Entscheidungen von Landgerichten zitiert, die ebenfalls seinerAuffassung sind. Seine Entscheidung mag rechtlich unzutreffend sein. [X.]-lich ist sie nicht.Einer weitergehenden Ausdehnung des [X.]-Begriffs vermag sich der[X.]at nicht [X.]. Allerdings haben die eingangs zitierten Entschei-dungen der Oberlandesgerichte [X.] und [X.] zum Teil auch in derLiteratur Zustimmung gefunden. Die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffas-sung wird dort als geeignetes Mittel angesehen, um einer miûbrchlichen An-wendung der Verweisungsmlichkeit des § 281 ZPO Einhalt gebieten zu kn-nen (Zller/[X.]eger, 23. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17; vgl. auch Musielak/Foerste,3. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17). Selbst wenn dies zutrfe, stie damit ver-bundene Beeintrchtigung der richterlichen Uigkeit aber in keinemVerltnis zu dem angestrebten Ziel. Sofern es zu einer miûbrchlichen An-wendung von Verfahrensvorschriften kommt, [X.] diese im Einzelfall [X.] und unterbunden werden. Es ginge hingegen zu weit, eine Entscheidung- 6 -schon deshalb als willkrlich anzusehen, weil sie von einer als herrschend be-zeichneten Auffassung abweicht (ebenso [X.], [X.], 1161 [X.]/Lauterbach/[X.], 60. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 39; vgl. [X.].ZPO/Prtting, 2. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 54; [X.] Aufl., § 281 ZPO Rdn. 30).MelullisJestaedtScharen[X.]Mlens
Meta
09.07.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. X ARZ 110/02 (REWIS RS 2002, 2416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2416
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