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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Hauptverhandlung in Strafsachen: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung bei Weigerung des Mitangeklagten hinsichtlich der Beantwortung von Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 [X.], [X.], 581; [X.]/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. [X.]).
Mutzbauer |
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Sander |
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Schneider |
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Berger |
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[X.] |
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Meta
23.03.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2016, Az: 628 KLs 16/15
Art 6 Abs 3 Buchst d MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 55 StPO, § 261 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 5 StR 495/16 (REWIS RS 2017, 13512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13512
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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