Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 5 StR 495/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13512

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Gegenstand

Hauptverhandlung in Strafsachen: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung bei Weigerung des Mitangeklagten hinsichtlich der Beantwortung von Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 [X.], [X.], 581; [X.]/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. [X.]).

Mutzbauer     

       

Sander     

       

Schneider

       

Berger     

       

[X.]     

       

Meta

5 StR 495/16

23.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2016, Az: 628 KLs 16/15

Art 6 Abs 3 Buchst d MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 55 StPO, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 5 StR 495/16 (REWIS RS 2017, 13512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13512

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