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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:110717BENVR27.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 27/16
vom
11. Juli
2017
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Grüneberg, Dr.
Bacher, [X.] und Dr.
Deichfuß
am 11. Juli
2017 beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tra-gen.
Der
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat nach §
90 [X.] die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens
zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde
hat
sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der
außergerichtlichen Auslagen der
Beschwerdegegnerin
anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
KVR 19/06, WuW/E
[X.]-R
1982 -
Kosten-verteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
1
-
3
-
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird entsprechend der Wertfest-setzung des [X.] auf bis 2.450.000
festgesetzt.
[X.]
Grüneberg
Bacher
[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2016 -
201 Kart 12/14 -
2
Meta
11.07.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. EnVR 27/16 (REWIS RS 2017, 8305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8305
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