Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. EnVR 27/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 8305

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110717BENVR27.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 27/16
vom
11. Juli
2017
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Grüneberg, Dr.
Bacher, [X.] und Dr.
Deichfuß

am 11. Juli
2017 beschlossen:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tra-gen.

Der
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin hat nach §
90 [X.] die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens
zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde
hat
sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der
außergerichtlichen Auslagen der
Beschwerdegegnerin
anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
KVR 19/06, WuW/E
[X.]-R
1982 -
Kosten-verteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
1
-
3
-

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird entsprechend der Wertfest-setzung des [X.] auf bis 2.450.000

festgesetzt.

[X.]
Grüneberg
Bacher

[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2016 -
201 Kart 12/14 -

2

Meta

EnVR 27/16

11.07.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. EnVR 27/16 (REWIS RS 2017, 8305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8305

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