Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2020, Az. EnVR 39/18

Kartellsenat | REWIS RS 2020, 11767

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:110320BENVR39.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 39/18
vom
11. März 2020
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 11.
März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Bacher,
Dr.
Schoppmeyer und Dr.
Tolkmitt sowie die Richterin Dr.
Linder

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig ge-worden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Be-schluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.
März 2018 -
3
Kart 981/16
-
ist wirkungslos.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde-
und des Rechts-beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000
Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfest-setzung des [X.].
-
3
-
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde [X.], dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August 2013 -
EnVR 19/10, juris Rn.
1; Beschluss vom 23.
April 2013 -
EnVR 47/12, juris Rn.
2 mwN).
Die Kosten des
Beschwerde-
und des [X.] [X.] gemäß §
90 Satz
1 [X.] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen bege-ben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen ([X.], Beschluss vom 8.
November 2017 -
EnVR 49/15, juris Rn.
2 mwN).
Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Dabei kann da-hinstehen, ob vorliegend ein besonderes Interesse der Beigeladenen am [X.] anzuerkennen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
März 1990 -
KVR
4/88, [X.]/E
[X.] 2627, 2643 -
Sportübertragungen, insoweit nicht in [X.]Z 110, 371 abgedruckt). Es fehlt jedenfalls an einer Antragstellung (vgl. [X.] aaO) bzw. an einer sonstigen wesentlichen Verfahrensförderung ([X.]/Werk in [X.]/[X.], Energierecht, §
90 [X.] Rn.
13 [Stand: Mai 2019]).
1
2
3
-
4
-
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.

Meier-Beck
Bacher
Schoppmeyer

Tolkmitt
Linder

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2018 -
VI-3 Kart 981/16 [V] -

4

Meta

EnVR 39/18

11.03.2020

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2020, Az. EnVR 39/18 (REWIS RS 2020, 11767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11767

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