Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. I ZR 152/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13896

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160317UIZR152.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
152/15
Verkündet am:
16. März
2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-

Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom
24.
November
2016 dur[X.]h [X.] Dr.
Büs[X.]her, [X.] Dr. S[X.]haffert, Prof. Dr. [X.], die Ri[X.]hterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Re[X.]ht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2015 werden zu-rü[X.]kgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander [X.].
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Zusammens[X.]hluss [X.] Verwertungsgesell-s[X.]haften, der ihre Gesells[X.]hafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprü[X.]he der Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf Zahlung einer Vergütung für Vervielfältigungen na[X.]h §
54 Abs.
1, § 54b Abs.
1 [X.] haben. Die Beklagte hat in den Jahren 2008 bis 2010 na[X.]h einer von ihr erteilten Auskunft insgesamt 536 externe DVD-[X.] importiert und in [X.] in Verkehr gebra[X.]ht.
Bis zum 31.
Dezember 2007 bestand zwis[X.]hen der Klägerin, der [X.] sowie der [X.] einerseits und dem [X.], Telekommunikation und neue Medien ([X.])
andererseits ein Gesamtvertrag aus dem [X.] betreffend DVD-[X.], wona[X.]h die Vergü-tung für DVD-[X.] 9,21

ügli[X.]h Umsatzsteuer) betrug. Zwis[X.]hen der 1
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3
-

Klägerin, der [X.] sowie der [X.] einerseits und dem Zentralver-band Elektrote[X.]hnik-
und Elektronikindustrie ([X.])
andererseits bestand ein inhaltsglei[X.]her Gesamtvertrag aus dem [X.]. Für den ni[X.]ht gesamtver-tragli[X.]h gebundenen Berei[X.]h wurde am 19. August 2003 ein Tarif veröffentli[X.]ht, na[X.]h dem die Vergütung für jeden DVD-[X.]

Differenzierung zwis[X.]hen in einen [X.] eingebauten
und externen
[X.]n
wur-de dabei weder in den [X.] no[X.]h im Tarif vorgenommen.
Im Dezember 2009 s[X.]hlossen
die Klägerin und der
Bund der Computer-hersteller ([X.]) einen
Gesamtvertrag zur
Vergütungspfli[X.]ht von [X.]s für den [X.]raum Januar 2008 bis Dezember 2010, der eine Vergütung
in Höhe von DVD-n-gebauten DVD-[X.] vorsieht. Der Gesamtvertrag enthält keine Regelung für externe DVD-[X.]. Am 6.
Mai 2010 wurde ein entspre[X.]hender Tarif vom 29.
April 2010 veröffentli[X.]ht, der mit eingebautem DVD-e-bauten DVD-[X.] bestimmt. Dieser Tarif wurde mit Wirkung zum 1.
Januar 2011 dur[X.]h einen Tarif vom 24. Januar 2014 ersetzt.
Na[X.]hdem Verhandlungen zwis[X.]hen der Klägerin, der [X.] sowie der [X.] einerseits und dem
[X.], dem [X.]
(IM) und dem [X.] andererseits über die Vergütung für externe DVD-[X.] in der [X.] na[X.]h der gesetzli[X.]hen Neuregelung zum 1.
Januar 2008 ges[X.]heitert waren, wurden zwei [X.]nverfahren eingeleitet. Ein von der Klägerin gegen den [X.] eingeleitetes Gesamtvertragsverfahren vor der [X.], das au[X.]h diese Geräte zum Gegenstand hatte, wurde mit Bes[X.]hluss vom 25.
September 2009 eingestellt, na[X.]hdem si[X.]h der [X.] auf dieses Verfahren ni[X.]ht eingelassen hatte. In einem dur[X.]h den [X.] eingeleite-ten Verfahren mit dem Antrag festzustellen, dass externe DVD-[X.] ni[X.]ht vergütungspfli[X.]htig sind,
erging am 11. Oktober 2010 ein [X.] 3
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4
-

der [X.] ([X.]), mit dem eine Vergütungspfli[X.]ht bejaht und für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 ein Vergütungssatz von 1,74

(zuzügli[X.]h Umsatzsteuer) vorges[X.]hlagen wurde. In diesem Verfahren wurde im Auftrag der [X.] von der [X.] ([X.]) eine
empiris[X.]he Untersu[X.]hung dur[X.]hgeführt. Gegen den [X.] wurde [X.] eingelegt.
Die Klägerin, die [X.]
und die [X.] haben am
28.
Juli 2011 einen gemeinsamen Tarif vom 22.
Juli 2011 veröffentli[X.]ht, na[X.]h dem für externe DVD-[X.] ab Januar 2010 ein Betrag von 7

(zuzügli[X.]h Umsatzsteuer) zu zahlen ist.
Die Klägerin hat -
na[X.]h Dur[X.]hführung des in §
14 Abs.
1 Nr.
1 Bu[X.]hst.
b, §
16 Abs.
1 [X.] vorgesehenen Verfahrens vor der [X.] (Eini-gungsvors[X.]hlag vom 15. Juli 2013
-
S[X.]h-Urh 111/11) -
beantragt, die Beklagte

zuzügli[X.]h Zinsen zu zahlen.
Die Klägerin hat
ihrer Klageforderung für den [X.]raum 2008 und 2009 den na[X.]h ihrer Auffassung gemäß §
27 Abs.
1 Satz
2 [X.] fortgeltenden Ta-rif aus dem [X.] in Höhe von 9,21

zugrunde
gelegt. Für das [X.] hat
die Klägerin den Tarif von Juli 2011 in Höhe von 7

angesetzt.
Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im sen zu zahlen.
Gegen diese Ents[X.]heidung haben beide Parteien die vom Oberlandesge-ri[X.]ht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin mö[X.]hte errei[X.]hen, dass die Beklagte über den vorinstanzli[X.]h ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung Zinsen verurteilt wird. Die Parteien beantragen [X.], das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen.
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5
-

Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das [X.] hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten für die Veräußerung oder das Inverkehrbringen der
von ihr im [X.]-raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 importierten und im In-land veräußerten oder in Verkehr gebra[X.]hten externen DVD-[X.] gemäß §
54, §

e-anspru[X.]hen. Dazu hat es
ausgeführt:
Die Vergütungspfli[X.]ht für externe DVD-[X.] folge dem Grunde na[X.]h aus §
54 Abs.
1, §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]. DVD-[X.] zählten zu den vergü-tungspfli[X.]htigen Vervielfältigungsgeräten, da sie im hier in Rede stehenden [X.]-raum zur Vornahme von vergütungspfli[X.]htigen Vervielfältigungshandlungen verwendet worden seien. Eine dem Grunde na[X.]h bestehende Vergütungspfli[X.]ht der Beklagten für den [X.]raum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 könne ni[X.]ht mit der Begründung verneint werden, der gemeinsame Tarif der Klägerin, der [X.] und der [X.] vom 22. Juli 2011 sei [X.]. Er sei weder insoweit unwirksam, als er rü[X.]kwirkend für den [X.]raum 1.
Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Vergütungspfli[X.]ht für die [X.] begründe. No[X.]h sei er unwirksam, weil er ni[X.]ht zwis[X.]hen [X.] zu privaten und zu anderen Zwe[X.]ken unters[X.]heide und daher gegen [X.] verstoße.
Die Höhe der beanspru[X.]hten Vergütung ergebe si[X.]h für die [X.] vom 1.
Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ni[X.]ht aus einer Fortgeltung des DVD-[X.]) und für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 ni[X.]ht aus dem -[X.]). Diese Tarife seien ni[X.]ht maßgebli[X.]h, weil
die darin vorgesehenen Vergütungssätze unangemessen seien. Vielmehr sei im Bli[X.]k auf den von der Klägerin mit dem [X.] im Dezember 2009 ges[X.]hlossenen Gesamtvertrag für den gesamten [X.]-10
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raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 eine Vergütung von angemessen.
Unter Zugrundelegung der von der Beklagten erteilten Auskunft über die Zahl der von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 importierten und in [X.] in Verkehr gebra[X.]hten DVD-[X.] ergebe si[X.]h dana[X.]h eine von Umsatzsteuer).
B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Revisionen der Parteien ha-ben keinen Erfolg.
I. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten dem Grunde na[X.]h gemäß §
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.]
die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann.
1. Die Vergütungspfli[X.]ht für Vervielfältigungsgeräte und Spei[X.]hermedien ist dur[X.]h das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I, [X.]) neu geregelt worden (§§
54 ff. [X.]). Diese Regelungen sind auf ab dem 1.
Januar 2008 veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte Geräte und Spei[X.]hermedien (vgl. §
54f Abs.
1 Satz
1 [X.]) anwendbar. Ist na[X.]h der Art eines Werkes zu erwarten, dass es na[X.]h §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes na[X.]h §
54 Abs.
1 [X.] gegen den [X.] und na[X.]h §
54b Abs.
1 [X.] gegen den Importeur und den Händler von Geräten, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Spei[X.]her-medien oder Zubehör zur Vornahme sol[X.]her Vervielfältigungen benutzt wird, Anspru[X.]h auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
2. Die Klägerin
ist als Inkassogesells[X.]haft der gemäß §
54h Abs.
1 [X.] wahrnehmungsbere[X.]htigten Verwertungsgesells[X.]haften bere[X.]htigt, die mit der Klage
erhobenen Ansprü[X.]he auf Zahlung der Vergütung
gegen die Beklagte
als Importeurin von Vervielfältigungsgeräten
geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.], Urteil 13
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vom 30. November 2011 -
I
ZR
59/10, [X.], 705 Rn.
19 = [X.], 954 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; vgl. au[X.]h §
3 VGG).
3. Das [X.] hat ohne Re[X.]htsfehler angenommen, bei den von der Klägerin im [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 importierten
und in [X.] in Verkehr gebra[X.]hten externen DVD-[X.]n handele es si[X.]h um Geräte, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Spei[X.]hermedien oder Zubehör zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuelle Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrau[X.]h (§
53 Abs.
1 bis 3 [X.]) benutzt werde.
4. Das [X.] hat angenommen, die Vergütungspfli[X.]ht für ex-terne DVD-[X.] folge dem Grunde na[X.]h
aus §
54 Abs.
1, §
54b
Abs.
1 [X.]. Eine dem Grunde na[X.]h bestehende Vergütungspfli[X.]ht der Beklagten könne ni[X.]ht mit der Begründung verneint werden, der gemeinsame Tarif der Klägerin, der [X.] und der [X.] vom 22. Juli 2011 sei unwirksam. Er sei weder insoweit unwirksam, als er rü[X.]kwirkend für den [X.]raum 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Vergütungspfli[X.]ht für die Vergangenheit begründe. No[X.]h sei er unwirksam, weil er ni[X.]ht zwis[X.]hen Nutzungen zu privaten und zu anderen Zwe[X.]ken unters[X.]heide und daher gegen Unionsre[X.]ht verstoße.
Die Revision der Beklagten ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, die Verurteilung der Beklagten könne s[X.]hon deshalb keinen Bestand haben, weil die Tarife, auf die die Klägerin die Klageforderung stütze, entgegen den Vorgaben des [X.]s eine Vergütung für sol[X.]he DVD-[X.] vorsähen, die ni[X.]ht privaten Nutzern überlassen worden seien
und es insoweit au[X.]h an einem den Anforde-rungen des Geri[X.]htshofs der [X.] genügenden Freistellungs-
und Rü[X.]kerstattungssystem fehle. Es kommt ni[X.]ht darauf an, ob die Tarife der Klägerin vom 19. August 2003 und vom 22. Juli 2011 den von der Revision der Beklagten angeführten Vorgaben des Unionsre[X.]hts genügen. Die Vergütungs-17
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8
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pfli[X.]ht der Beklagten beruht ni[X.]ht auf diesen
Tarifen, sondern allein auf der ge-setzli[X.]hen Regelung der §
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.].
a) Ein Anspru[X.]h der Klägerin gegen die Beklagte auf angemessene [X.] kann si[X.]h s[X.]hon deshalb ni[X.]ht allein aus dem Tarif
ergeben, weil es si[X.]h bei dem Tarif
einer Verwertungsgesells[X.]haft um ein einseitiges Angebot
zum Abs[X.]hluss eines Lizenzvertrags
handelt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 -
I
ZR
189/11, [X.], 1037 Rn.
23 = [X.], 1357 -
Weitergeltung als Tarif, [X.]) und die Beklagte
das in dem gemeinsamen Tarif der Klägerin, der [X.] und der [X.] vom 22. Juli 2011 liegende Angebot zum [X.] eines Lizenzvertrags
ni[X.]ht angenommen hat.
b) Ein Anspru[X.]h der Klägerin gegen die Beklagte auf angemessene [X.] aus §
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.] setzt au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht ni[X.]ht voraus, dass die Vergütungspfli[X.]ht und die Vergütungshöhe dur[X.]h einen wirk-samen Tarif oder dur[X.]h die als Tarife geltenden Vergütungssätze eines [X.] bestimmt sind. Die Verpfli[X.]htung von Herstellern, Import-euren und Händlern zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Spei[X.]herme-dien besteht kraft Gesetzes (§
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.]) und wird ni[X.]ht erst dur[X.]h das Aufstellen eines Tarifs oder den Abs[X.]hluss eines Gesamtvertrages begründet. Desglei[X.]hen ergibt si[X.]h die Höhe dieser Vergütung aus dem Gesetz (§
54a [X.]; vgl. §
13a Abs.
1 Satz
1 [X.], §
40 Abs.
1 Satz
1 VGG) und wird ni[X.]ht erst dur[X.]h von Verwertungsgesells[X.]haften aufgestellte Tarife oder die
als Tarife
geltenden Vergütungssätze
in [X.] bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 16. März
2017
-
I
ZR
35/15 Rn. 24 bis 30
-
externe Festplatten, [X.]).
[X.]) Die Revision der Beklagten ma[X.]ht geltend, na[X.]h neuem Re[X.]ht habe die Aufstellung und Veröffentli[X.]hung eines Tarifs dur[X.]h die Verwertungsgesell-s[X.]haft konstitutive Bedeutung für die Verpfli[X.]htung der Hersteller, Importeure und Händler zur Zahlung einer Vergütung für Geräte und Spei[X.]hermedien. Die 20
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22
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9
-

Erhebung der Vergütung bei [X.] setze na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Ge-ri[X.]htshofs der [X.] voraus, dass diese die Mögli[X.]hkeit zur Ein-preisung und Weitergabe der Vergütung hätten. Diese Mögli[X.]hkeit bestehe nur, wenn die Verpfli[X.]htung zur Zahlung der Vergütung für ein Produkt und die Höhe der ges[X.]huldeten Vergütung bekannt seien oder bekannt sein müssten. Na[X.]h neuem Re[X.]ht setze die Kenntnis oder die Mögli[X.]hkeit der Kenntnisnahme vom Bestehen einer Vergütungspfli[X.]ht und von der Höhe der Vergütung die Veröf-fentli[X.]hung eines Tarifs voraus, da si[X.]h die Höhe der Vergütung ni[X.]ht mehr aus gesetzli[X.]h festgelegten Sätzen (Anlage zu §
54d [X.] aF) ergebe. Die [X.] sei weder re[X.]htli[X.]h no[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h dazu in der Lage gewesen, die Belas-tung dur[X.]h die erst im [X.] für die [X.] und 2009 erhobene Forde-rung an den privaten Endnutzer der DVD-[X.] weiterzugeben. Damit dringt die Revision der Beklagten ni[X.]ht dur[X.]h.
aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] steht es den Mitgliedstaaten angesi[X.]hts der praktis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpfli[X.]hten, den den Re[X.]htsinha-bern entstandenen Na[X.]hteil zu vergüten, frei, mit der Verpfli[X.]htung zur Zahlung des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs au[X.]h diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Gerä-te und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zwe[X.]k Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler,
ni[X.]ht anstelle der Nutzer als eigentli[X.]hen S[X.]huldnern des gere[X.]h-ten Ausglei[X.]hs mit einer Abgabe zugunsten der Re[X.]htsinhaber belastet zu wer-den, ist innerhalb eines sol[X.]hen Systems regelmäßig dadur[X.]h gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entri[X.]htende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspfli[X.]htigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfälti-gung einfließen lassen können ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010
[X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 50 Rn.
48
Padawan/[X.]; Urteil vom 16.
Juni 2011
[X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 909 Rn.
23 und 29

Sti[X.]hting/Opus; Urteil vom 11.
Juli 2013
521/11,
[X.], 1025 Rn.
23 23
-
10
-

bis 25 = [X.], 1169
[X.]/Austro-Me[X.]hana I; Urteil vom 10.
April 2014
[X.]/12, [X.], 546 Rn.
52 = [X.], 682
[X.]/Thuiskopie).
[X.]) Dass eine na[X.]hträgli[X.]he Weiterbelastung der Gerätevergütung dur[X.]h Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentli[X.]hen Vergütungss[X.]huldner ni[X.]ht mehr mögli[X.]h sein mag, s[X.]hließt eine rü[X.]kwirkende Geltendma[X.]hung und Dur[X.]hsetzung des Vergütungsanspru[X.]hs ni[X.]ht aus. Mussten die Hersteller, Im-porteure oder Händler damit re[X.]hnen, dass die Geräte oder Spei[X.]hermedien vergütungspfli[X.]htig sind, können sie si[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg darauf berufen, eine na[X.]hträgli[X.]he Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmög-li[X.]h ([X.], [X.], 705 Rn.
54 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; Urteil vom 3. Juli 2014, [X.], 984 Rn.
48 = [X.], 1203 -
[X.] III; [X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I
ZR
255/14, [X.], 172
Rn.
91 = [X.], 206
-
Musik-Handy).
Dana[X.]h kann si[X.]h die Beklagte ni[X.]ht mit Erfolg [X.] berufen, es sei ihr vor der Veröffentli[X.]hung eines Tarifs ni[X.]ht mögli[X.]h
ge-wesen, die Gerätevergütung in den Gerätepreis einfließen zu lassen, weil sie vor der Veröffentli[X.]hung eines
Tarifs keine Kenntnis vom Bestehen einer Vergü-tungspfli[X.]ht und von der Höhe der Vergütung gehabt
habe oder haben konnte.
(1) Die Beklagte
kann ni[X.]ht mit Erfolg geltend ma[X.]hen, sie habe ni[X.]ht gewusst oder ni[X.]ht wissen können, dass die von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 importierten und in [X.] in Verkehr gebra[X.]hten externen DVD-[X.] vergütungspfli[X.]htige Geräte
sind. Bei externen DVD-[X.]n handelt es si[X.]h zweifellos um Geräte, deren Typ zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrau[X.]h be-nutzt wird. Der Beklagten war in den Jahren 2008 bis 2010
bekannt oder muss-te bekannt sein, dass die Verwertungsgesells[X.]haften für (externe) DVD-[X.] eine Vergütung fordern. Bis zum 31. Dezember 2007 bestanden zwei Gesamt-verträge aus den Jahren 2002 und 2003 und ein bereits am 19. August 2003 24
25
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11
-

veröffentli[X.]hter Tarif über die Vergütungspfli[X.]ht von DVD-[X.]n.
Der [X.] vom 28. Juli 2011 waren na[X.]h den Feststellungen des Oberlan-desgeri[X.]hts über Jahre hinweg erfolglose Verhandlungen zwis[X.]hen den Verwer-tungsgesells[X.]haften und den Industrieverbänden
über die Vergütung für externe DVD-[X.] vorausgegangen.
(2) Die Beklagte
ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, sie habe die Höhe der für die externen DVD-[X.] zu zahlenden Vergütung ni[X.]ht kennen können. Der [X.] waren die gesetzli[X.]hen Kriterien des §
54a [X.] zur Ermittlung der Vergütungshöhe bekannt. Selbst bei Aufstellung eines Tarifs hätte die [X.] ni[X.]ht verbindli[X.]h festgestanden, da die Angemessenheit eines Tarifs von vergütungspfli[X.]htigen Unternehmen hätte bestritten werden können. Au[X.]h wenn für die hier in Rede stehenden externen DVD-[X.] kein Tarif und kein na[X.]h §
27 Abs.
1 Satz
1 [X.] als Tarif weitergeltender Gesamtvertrag [X.], hätte si[X.]h die Beklagte
im Übrigen an den na[X.]h altem Re[X.]ht in der [X.] zu §
54d Abs.
1 [X.] aF gesetzli[X.]h bestimmten Vergütungssätzen orientie-ren können. Dana[X.]h betrug die Vergütung für jedes Bildaufzei[X.]hnungsgerät (mit dem
Audiowerke und audiovisuelle Werke
vervielfältigt werden können)

Darüber hinaus hätte die Beklagte
si[X.]h an den bis zum Ende der Übergangsfrist des §
27 Abs.
1 [X.] am 1. Januar 2010 als Tarife weitergeltenden Vergü-tungssätzen der Gesamtverträge aus den Jahren 2002 und 2003 sowie des weitergeltenden
Tarifs
vom 19. August 2003 für DVD-[X.] orientieren [X.]. Dana[X.]h betrug die Vergütung für DVD-[X.] glei[X.]hfalls g-li[X.]h Umsatzsteuer). Die Beklagte handelte, wie das [X.] mit Re[X.]ht angenommen hat, auf eigenes Risiko, wenn sie die Gerätevergütung we-der bei der Bemessung ihrer Preise berü[X.]ksi[X.]htigte no[X.]h entspre[X.]hende Rü[X.]k-stellungen bildete, obwohl sie damit re[X.]hnen musste, auf Zahlung einer Geräte-vergütung in Anspru[X.]h genommen zu werden
([X.], [X.], 705 Rn.
54
-
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät).
26
-
12
-

[X.][X.]) Die Beklagte kann si[X.]h unter diesen Umständen au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg darauf berufen, die Geltendma[X.]hung der Forderung dur[X.]h die Klägerin sei re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h, weil die Klägerin ihr den geforderten Betrag als S[X.]ha-densersatz s[X.]hulde. Die Klägerin hat dadur[X.]h, dass sie bis zum 31. Dezember 2007 keinen Tarif für externe DVD-[X.] aufgestellt
und veröffentli[X.]ht
hat,
keine aus einem gesetzli[X.]hen S[X.]huldverhältnis mit der Beklagten erwa[X.]hsene Pfli[X.]ht zur Rü[X.]ksi[X.]htnahme auf deren bere[X.]htigte Interessen verletzt. Sie hat der Beklagten dadur[X.]h ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit der Einpreisung der Vergütung ge-nommen und damit keinen S[X.]haden in Höhe der geforderten Vergütung verur-sa[X.]ht. Die Beklagte hatte die Mögli[X.]hkeit, die Gerätevergütung in den Preis der externen DVD-[X.] einfließen zu lassen.
Im Übrigen war es der Klägerin na[X.]h den re[X.]htsfehlerfreien Feststellungen des [X.]s aufgrund der mit den Industrieverbänden geführten Verhandlungen ni[X.]ht mögli[X.]h, zu ei-nem früheren [X.]punkt einen Tarif aufzustellen.
5. Ein Anspru[X.]h auf angemessene Vergütung aus §
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.] s[X.]heidet au[X.]h ni[X.]ht deshalb aus, weil für externe [X.], die ni[X.]ht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendun-gen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, keine Vergütung ges[X.]huldet ist.
a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] zu Art.
5 Abs.
2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ist die unters[X.]hiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die ni[X.]ht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbe-halten sind, mit der Ri[X.]htlinie unvereinbar ([X.], [X.], 50 Rn.
52 und 53 -
Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn.
28 -
[X.]/Austro-Me[X.]hana I; [X.], Urteil vom 5.
März 2015
[X.]/12, [X.], 478 Rn.
47 und 50 = [X.], 706
[X.]/[X.]). Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der praktis[X.]hen 27
28
29
-
13
-

S[X.]hwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwe[X.]ks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Ri[X.]htlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermateria-lien ni[X.]ht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von [X.] vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspfli[X.]hti-ge Nutzung gemäß §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] aufzustellen. Dies gilt ni[X.]ht nur, wenn diese Geräte und Medien natürli[X.]hen Personen überlassen werden (vgl. [X.], [X.], 50 Rn.
54 und 55 -
Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn.
41 bis 43 -
[X.]/Austro-Me[X.]hana I; [X.], 487 Rn.
24 -
Copy-dan/[X.]; [X.], [X.], 705 Rn.
33 bis 43 -
[X.] als Bild-
und Tonauf-zei[X.]hnungsgerät; [X.], Urteil vom 9.
Februar 2012
I
ZR
43/11, [X.], 1017 Rn.
19 bis 34 = [X.], 1413
Digitales Dru[X.]kzentrum; [X.], [X.], 984 Rn.
50 -
[X.] III), sondern au[X.]h dann, wenn sie gewerbli[X.]hen [X.] überlassen werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
39 bis 42
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; [X.], 984 Rn.
54 -
[X.] III). Diese Vermutung kann dur[X.]h den Na[X.]hweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsä[X.]hli[X.]h Vervielfältigungen na[X.]h §
53 Abs.
1 bis 3
[X.] angefertigt worden sind oder na[X.]h dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
33 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; [X.], 984 Rn.
53 -
[X.] III; [X.],
Urteil vom 19.
November 2015 -
I
ZR
151/13, [X.], 792 Rn.
111 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; [X.], [X.], 172
Rn.
94 bis 98 -
Musik-Handy).
b) Das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, die Beklagte habe den Na[X.]hweis erbra[X.]ht, dass mit Hilfe aller oder einiger der von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 importierten und in [X.] in Verkehr gebra[X.]hten 536 DVD-[X.] allenfalls in geringem Umfang tatsä[X.]hli[X.]h Vervielfältigungen na[X.]h §
53 Abs.
1 und 2 [X.] angefertigt worden sind.
Dana[X.]h ist die Vermutung, dass die externen DVD-[X.] für vergütungspfli[X.]htige Vervielfältigungen ver-wendet wurden, ni[X.]ht widerlegt.
30
-
14
-

II. Das [X.] hat ohne Re[X.]htsfehler angenommen, für den gesamten [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 sei eine pro DVD-[X.] angemessen.
1. Das [X.] hat angenommen, die Höhe der beanspru[X.]h-ten Vergütung ergebe si[X.]h für die [X.] vom 1.
Januar 2008 bis zum [X.] 2009 ni[X.]ht aus einer Fortgeltung des Tarifs vom 19. August
2003 (mit einer -[X.]) und für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 ni[X.]ht aus dem Tarif vom 22. Juli 2011 (mit einer -[X.]). Diese Tarife seien ni[X.]ht maßgebli[X.]h, weil die darin vorgesehenen Vergütungssätze unangemessen seien. Vielmehr sei im Bli[X.]k auf den von der Klägerin mit dem [X.] im Dezember 2009 ges[X.]hlossenen Gesamtvertrag für den gesamten [X.]raum
vom 1.
Januar 2008 bis zum 31.

In diesem [X.] habe die Klägerin mit dem [X.] für den hier in Rede stehenden [X.]-raum von 2008 bis 2010 für [X.]s mit und ohne eingebautem [X.] eine Ver--[X.]) und 12,15

-[X.]) vereinbart. Der [X.] eingebautem DVD-[X.] vor; na[X.]h dem am 6.
Mai 2010 veröffentli[X.]hten Tarif vom 29. April 2010 betrage die Vergütung 1,875

des Umstands, dass na[X.]h der von der Klägerin vorgelegten [X.]-Studie [X.] einer übli[X.]hen Nutzungsdauer von etwa vier Jahren mit externen DVD-[X.]n mehr als doppelt so viele vergütungspfli[X.]htige Vervielfältigungshand-lungen
erfolgt seien wie mit eingebauten DVD-[X.]n,
sei dana[X.]h eine [X.] in Höhe von 4

u-grundelegung der von der Beklagten erteilten Auskunft über die Zahl der von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 importierten und in [X.] in Verkehr ge-bra[X.]hten DVD-[X.] ergebe si[X.]h dana[X.]h eine von
der Beklagten ges[X.]huldete

31
32
-
15
-

2. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Revisionen der Parteien
dringen ni[X.]ht dur[X.]h.
a) Die Revision der Beklagten ma[X.]ht geltend, das [X.] ha-be für die Ermittlung der Vergütungshöhe neben §
54a [X.] auf §
13 Abs.
3 Satz
1 [X.] abgestellt
und mithin die Vergütungshöhe am Maßstab der ent-gangenen Lizenzvergütung bere[X.]hnet. Die Anwendung der ri[X.]htigen gesetzli-[X.]hen Bere[X.]hnungsgrundlage stehe ni[X.]ht im Ermessen des Geri[X.]hts. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das [X.] sein Ermessen dur[X.]h die Anwendung der fals[X.]hen gesetzli[X.]hen Grundlage eklatant übers[X.]hritten. Damit hat
die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Das [X.] ist zutref-fend davon ausgegangen, dass die Höhe der angemessenen Vergütung na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Geräte und Spei[X.]hermedien für vergü-tungspfli[X.]htige Vervielfältigungen zu bemessen und am Maßstab der entgange-nen Lizenzvergütung zu bere[X.]hnen ist. Die Höhe der na[X.]h §
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.] ges[X.]huldeten Vergütung entspri[X.]ht der Höhe des S[X.]hadens, den Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigte dadur[X.]h erleiden, dass das jeweilige Gerät oder Spei[X.]hermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsä[X.]hli[X.]h für na[X.]h §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Aus-glei[X.]h dieses S[X.]hadens ist grundsätzli[X.]h die angemessene Vergütung zu [X.], die die Nutzer hätten entri[X.]hten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten ([X.], [X.], 792
Rn.
30 bis 41 -
[X.] Unterhaltungselektronik; [X.], Urteil vom 21.
Juli 2016
-
I
ZR
212/14, [X.], 161
Rn.
38 bis 48 = [X.], 193
-
Gesamtver-trag Spei[X.]hermedien;
vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 22.
September 2016
-
C-110/15, [X.]. 2016, 1066 Rn.
26 = [X.], 1482 -
Mi[X.]rosoft u.a./MIBAC u.a.).
b) Die Revision der Beklagten rügt
vergebli[X.]h, das [X.] habe ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass es si[X.]h bei dem hier in Rede stehenden Gerät 33
34
35
-
16
-

na[X.]h
dem Vortrag der Beklagten ni[X.]ht um einen externen DVD-[X.], son-dern um ein externes Laufwerk handele, das au[X.]h über eine [X.]funktion verfüge. Es liege auf der Hand, dass ein sol[X.]hes Laufwerk ni[X.]ht in dem glei-[X.]hen Maße zur Herstellung von Privatkopien genutzt werde wie ein [X.], der nur über die Vervielfältigungsfunktion verfüge. Damit kann die Revision der Beklagten s[X.]hon deshalb keinen Erfolg haben, weil es si[X.]h bei ihrem Vorbrin-gen, ein sol[X.]hes Laufwerk werde ni[X.]ht in dem glei[X.]hen Maße zur Herstellung von Privatkopien genutzt wie ein [X.], der nur über die [X.] verfüge, um neuen Sa[X.]hvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt
werden kann (§
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
[X.]) Die Revision der Beklagten rügt weiter ohne Erfolg, das Oberlandes-geri[X.]ht habe das Vorbringen der Beklagten ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die hier in Rede stehenden externen Geräte (Laufwerke mit [X.]funktion) in ihrem strukturellen Aufbau absolut identis[X.]h mit den entspre[X.]henden eingebauten Laufwerken mit [X.]funktion seien, die externen Geräte im Verglei[X.]h zu den eingebauten Geräten jedo[X.]h deutli[X.]h langsamer arbeiteten. Es sei daher ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, das externe Gerät mit deutli[X.]h
höheren Abgaben zu belegen. Die
Revisionserwiderung der Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass das [X.] diesen
Vortrag der Beklagten bereits deshalb ni[X.]ht berü[X.]k-si[X.]htigen musste, weil er
erst na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung
mit ni[X.]ht na[X.]hgelassenem S[X.]hriftsatz
gehalten worden ist. Im Übrigen folgt allein aus dem Umstand, dass die externen Geräte im Verglei[X.]h zu eingebauten Ge-räten deutli[X.]h langsamer arbeiten, ni[X.]ht, dass die externen Geräte in geringe-rem Maße als eingebaute Geräte für vergütungspfli[X.]htige Vervielfältigungen genutzt werden.
d) Die Revision der Klägerin ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, es sei re[X.]htsfeh-lerhaft, dass das [X.] die vermeintli[X.]he Unangemessenheit der Vergütungssätze aus dem gemäß §
27 Abs.
1 Satz
2 [X.] für den Über-36
37
-
17
-

gangszeitraum fortgeltenden Tarif vom 19.
August 2003 und aus dem für das [X.] geltenden Tarif vom 22. Juli 2011 auss[X.]hließli[X.]h aus einem Verglei[X.]h mit dem [X.]s betreffenden Gesamtvertrag, den die Klägerin mit dem [X.] für den streitgegenständli[X.]hen [X.]raum ges[X.]hlossen habe, sowie dem
ebenfalls [X.]s betreffenden Tarif vom Mai 2010 hergeleitet habe. Die weitgehend auf tat-ri[X.]hterli[X.]hem Gebiet liegende Bemessung der angemessenen Vergütung dur[X.]h das [X.] lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.
aa) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Festsetzung einer Vergütung
für Geräte oder Spei[X.]hermedien in einem
[X.] einen gewi[X.]htigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten kann
(vgl. [X.], [X.], 1220
Rn.
20 -
Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet, [X.]). Es hat angenommen, die Vergütungsregelung in dem von der Klägerin mit dem [X.] im Dezember 2009 ges[X.]hlossenen [X.] entfalte eine sol[X.]he Indizwirkung. Das ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden. Der Gesamtvertrag betrifft -
anders als die beiden bereits in den Jahren 2002 und 2003 ges[X.]hlossenen und bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Gesamtverträge der Klägerin mit dem [X.] und dem [X.] -
den hier in Rede stehenden [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010. Er gilt zwar -
anders als die beiden früheren Gesamtverträge -
ni[X.]ht für DVD-[X.], sondern für [X.]s. Allerdings unters[X.]heidet er bei der [X.] zwis[X.]hen [X.]s mit DVD--[X.] (12,15

dass si[X.]h die auf den DVD-[X.] entfallende Vergü-tung erre[X.]hnen lässt. Eine sol[X.]he
Bere[X.]hnung ist entgegen der Ansi[X.]ht der Re-vision der Klägerin ni[X.]ht deshalb ausges[X.]hlossen, weil
es in dem Gesamtver-trag heißt, es bestehe keine Einigkeit zwis[X.]hen den Vertragsparteien, ob der [X.] gesondert vergütungspfli[X.]htig sei.
Die auf den DVD-[X.] entfallende Vergütung beträgt dana[X.]h und entspri[X.]ht damit -
ohne den Gesamtvertragsna[X.]hlass von 20% -
dem auf 38
39
-
18
-

den DVD-[X.] entfallenden Unters[X.]hiedsbetrag von

ent-spre[X.]henden Tarif vom 29. April 2010. Das [X.] hat unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, dass na[X.]h der von der Klägerin vorgelegten [X.]-Studie während einer übli[X.]hen Nutzungsdauer von etwa vier Jahren mit exter-nen DVD-[X.]n mehr als doppelt so viele vergütungspfli[X.]htige Vervielfälti-gungshandlungen erfolgt sind
wie mit eingebauten DVD-[X.]n,
eine Vergü-tung in Höhe von 4

ma[X.]ht insoweit vergebli[X.]h geltend, na[X.]h den Feststellungen des Oberlandesge-ri[X.]hts zu den Spielstunden der vervielfältigten Audiowerke und audiovisuellen Werke ergebe si[X.]h für externe [X.] im Verhältnis zu internen [X.]n ein um den Faktor 2,37 höheres urheberre[X.]htsrelevantes Nutzungsmaß, was bei zu einer Vergütung von 4,444

Es ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass das [X.] im Rahmen seines S[X.]hätzungsermessens den si[X.]h re[X.]hneris[X.]h ergebenden Betrag abgerundet hat.
[X.]) Die Revision der Klägerin ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, das Oberlan-desgeri[X.]ht habe ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Indizwirkung der Vergütungsre-gelung in dem von der Klägerin mit dem [X.] im Dezember 2009 ges[X.]hlosse-nen Gesamtvertrag widerlegt sei, weil das [X.] festgestellt habe, dass die gemäß §
54a Abs.
1 [X.] na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der DVD-[X.] ges[X.]huldete Vergütung vor Anwendung der Kappungsgrenze gemäß §
54a Abs.
4 [X.] na[X.]h den von der Klägerin auf Grundlage der [X.]-Studie zutreffend dur[X.]hgeführten Berer-landesgeri[X.]ht hat damit entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der Klägerin ni[X.]ht die Vorgaben des Gesetzgebers zur Bestimmung der Vergütungshöhe aus dem Bli[X.]k verloren. Die Vorgaben des Gesetzgebers zur Bestimmung der [X.] (§
54a [X.]) waren au[X.]h bei der Bemessung der Vergütung in dem Gesamtvertrag zu bea[X.]hten, den das [X.] als Verglei[X.]hsmaßstab zur Bemessung der angemessenen Vergütung im vorliegenden Fall [X.]
-
19
-

zogen hat. Es ist daher aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden, dass das [X.] zur Bemessung der angemessenen Vergütung für DVD-[X.] auf den von der Klägerin mit dem [X.] ges[X.]hlossenen Gesamtvertrag und ni[X.]ht auf die von der
Klägerin auf Grundlage der [X.]-Studie angestellten Bere[X.]hnungen abgestellt hat. In dem Gesamtvertrag haben si[X.]h die Parteien unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gesetzli[X.]hen Vorgaben auf eine angemessene [X.] geeinigt. Es ist zu vermuten, dass eine sol[X.]he vereinbarte Vergütung eher der angemessenen
Vergütung entspri[X.]ht als eine Vergütung, die auf Grundlage einer Studie erre[X.]hnet worden ist.
III.
Die Revision der Beklagten ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, das angefo[X.]h-tene Urteil könne au[X.]h deshalb keinen Bestand haben, weil die Verteilungspra-xis der Mitglieder der Klägerin, insbesondere der [X.] aufgrund der Aus-s[X.]hüttung an Verleger, jedenfalls teilweise re[X.]htswidrig sei und ni[X.]ht mit dem Zwe[X.]k des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs in Einklang stehe.
1. Eine Verwertungsgesells[X.]haft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit na[X.]h dem wesentli[X.]hen Grundgedanken des §
7 Satz
1 [X.] allerdings aus-s[X.]hließli[X.]h an die Bere[X.]htigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Re[X.]hte und Geltendma[X.]hung von Ansprü[X.]hen der jeweiligen Bere[X.]htigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn [X.] na[X.]h der Satzung der Verwertungsgesells[X.]haft Wort ein ihrer verlegeris[X.]hen Leistung entspre[X.]hender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage na[X.]h dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesells[X.]haft einen paus[X.]halen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesells[X.]haft auf der Wahrnehmung der ihr von [X.] eingeräumten Re[X.]hte oder übertragenen Ansprü[X.]he beruhen ([X.], Ur-teil vom 21. April 2016 -
I
ZR
198/13, [X.], 596 Rn.
22 bis 88 = [X.], 711 -
Verlegeranteil, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z vorgesehen).
41
42
-
20
-

2. Der S[X.]huldner der Vergütung na[X.]h §
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.] kann einer Inkassogesells[X.]haft der gemäß §
54h Abs.
1 [X.] wahrnehmungs-bere[X.]htigten Verwertungsgesells[X.]haften, die gegen ihn Ansprü[X.]he auf [X.] und Feststellung der Vergütungspfli[X.]ht geltend ma[X.]ht, jedo[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h an die Bere[X.]htigten. Dem steht entgegen, dass allein die Bere[X.]htigten von einer Verwertungsgesells[X.]haft, mit der sie einen Wahrneh-mungsvertrag ges[X.]hlossen haben,
verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspri[X.]ht, die sie dur[X.]h die Auswertung ihrer Re[X.]hte erzielt hat (vgl. [X.], [X.], 596 Rn.
23 -
Ver-legeranteil, [X.]). Der S[X.]huldner des Vergütungsanspru[X.]hs kann aus dem Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen der Verwertungsgesells[X.]haft und den Bere[X.]htigten keine Re[X.]hte für si[X.]h herleiten (vgl. [X.], [X.], 172
Rn.
110 bis 112
-
Musik-Handy).
IV. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art.
267 Abs.
3 AEUV ist ni[X.]ht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des Unionsre[X.]hts, die ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ge-klärt ist oder ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten ist.
43
44
-
21
-

C. Dana[X.]h sind die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Ober-landesgeri[X.]hts zurü[X.]kzuweisen. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
92 Abs.
1 Satz
1 Fall 1 und Satz
2 ZPO.
Büs[X.]her
S[X.]haffert
[X.]

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 25.06.2015 -
6 S[X.]h 21/13 WG -

45

Meta

I ZR 152/15

16.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. I ZR 152/15 (REWIS RS 2017, 13896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13896

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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