Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. I ZA 5/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5983

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300817BIZA5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 5/17
vom

30. August
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
30.
August
2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Der Antrag der Anmelderin auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Anmelderin vom 25.
April 2017
ist als Antrag auf [X.] von Verfahrenskostenhilfe für eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.]s vom 27.
März 2017
in Betracht kommt.
Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Rechtsbeschwerden in Markensachen gelten gemäß §
88 Abs.
1 Satz
3 MarkenG in Verbindung mit §
138 Abs.
1 [X.] die §§
114 bis 116 ZPO entsprechend. Der Antrag auf Bewil-ligung von Verfahrenskostenhilfe ist danach unbegründet, weil die
Anmelderin zu den
entsprechend §
116 ZPO geltenden
Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nichts
vorgetragen
hat.
Die Anmelderin hat als ([X.] bürgerlichen Rechts durch Anmeldung einer Marke am Rechtsverkehr teilgenommen und ist in diesem Rahmen im [X.] parteifähig (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2001

II
ZR
331/00, [X.]Z 146, 341, 343, 347). Sie ist daher eine parteifähige Vereinigung, die
nur unter den Voraussetzungen des
entsprechend 1
2
3
-
3
-
anwendbaren §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO
Verfahrenskostenhilfe erhalten
kann. Die
Anmelderin
hat
jedoch
bereits nicht dargelegt, dass die Kosten der Rechtsver-folgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Zu den weiteren Vorausset-zungen des §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO, das heißt dazu, ob ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte die Kosten der Rechtsverfolgung
aufzubringen in der Lage sind und inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, hat die
Anmelderin ebenfalls
nichts
vorgetra-gen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.03.2017 -
27 W (pat) 123/16 -

Meta

I ZA 5/17

30.08.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. I ZA 5/17 (REWIS RS 2017, 5983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5983

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27 W (pat) 123/16

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