Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. IX ZR 479/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2350

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[X.] ZR 479/00vom7. Juni 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 7. Juni 2001beschlossen:Der Wert der Beschwer des Klägers durch das Urteil des 4. Zivil-senats des [X.] vom16. November 2000 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Steuer-beraters [X.] Der Gemeinschuldner hat den Kläger steuerlich beraten. [X.] behauptet, ihm sei infolge schuldhafter Pflichtverletzung des [X.] ein steuerlicher Schaden von 188.110,33 DM entstanden.Der Kläger hat Klage auf Feststellung dieser Forderung zur [X.] erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und den Streitwertauf 37.622 DM (20% der behaupteten Forderung) festgesetzt. Im [X.] hat der Kläger den Antrag geändert und nunmehr begehrt, den [X.] zu verurteilen, an ihn - beschränkt auf die Leistung aus der [X.] des [X.] 3 -meinschuldners - 188.110,33 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zuzahlen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen und die [X.] des Klägers auf unter 60.000 DM festgesetzt.I[X.] Antrag des Revisionsklägers, die Beschwer durch das angefochteneUrteil auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist begründet.Der Kläger stützt den im zweiten Rechtszug erhobenen Anspruch auf§ 157 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, dem ein Anspruch gegenden in Konkurs gefallenen Versicherungsnehmer zusteht, abgesonderte Be-friedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers ver-langen. Dieser Anspruch wird durch Klage gegen den Konkursverwalter, be-schränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend gemacht([X.], Urteil vom 25. April 1989 - [X.], [X.], 857; vom 28. [X.] - IX ZR 77/95, [X.], 842, 843).Der Wert der Beschwer durch die Abweisung einer auf abgesonderteBefriedigung gerichteten Klage richtet sich gemäß § 6 ZPO nach der Höhe [X.], sofern der Gegenstand des Pfandrechts nicht einen geringerenWert hat. Das ist hier nicht anzunehmen; denn es sind keine Gründe dargetan,die erwarten lassen, der Kläger werde im Falle des Obsiegens nicht in Höhe- 4 -der geltend gemachten Forderung Befriedigung erlangen. Der Gemeinschuld-ner hatte unstreitig die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ab-geschlossen.[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZR 479/00

07.06.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. IX ZR 479/00 (REWIS RS 2001, 2350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2350

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