Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 5 StR 338/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 920

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2006 beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der [X.] auf den Vorwurf der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zu-gunsten der [X.] für die Monate Februar und März 1995 beschränkt. Soweit der Angeklagte wegen Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] verurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. April 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt ist, und b) im gesamten Strafausspruch mit den zugrunde lie-genden Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen. - 3 - [X.]n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterzie-hung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-rensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Die Be-schränkung der Strafverfolgung führt zum Wegfall einer Einzelstrafe und zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat das Rechtsmittel zum Straf-ausspruch Erfolg. 1 1. Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der [X.] mit Blick auf den weitgehend identischen Unrechts-gehalt zwischen Umsatzsteuerjahreserklärung und Voranmeldungen (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 364 f.; [X.] NStZ 2005, 552, 553 m.w.N.) die Strafver-folgung auf den Vorwurf der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmel-dungen für die Monate Februar und März 1995 beschränkt (vgl. zur Kosten-entscheidung BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1). 2 2. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift der [X.] genannten Gründen ohne Erfolg. 3 3. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. 4 a) Der Angeklagte hat den Finanzbehörden über steuerlich er-hebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), indem er in den Umsatzsteuervoranmeldungen der [X.] (im Folgenden: A. ) für die Monate Februar und März 1995 der [X.] tatsächlich nicht zustehende Vorsteuerüberhänge (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 15 i.V.m. § 18 Abs. 1 UStG) geltend gemacht hat. 5 Es liegt bereits nahe, dass der A.

die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen über den Erwerb von [X.] nicht zustan-6 - 4 - den, weil Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die [X.] nicht erbracht worden waren. Denn die von den [X.] der [X.] betriebene G. L.

GmbH übernahm die Verwer-tung der Leasingverträge unmittelbar ohne Zwischenschaltung der A. von den [X.] ab Februar 1995. Aber selbst wenn die [X.] als Leistungsempfängerin im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen wäre und im Rahmen der abzugebenden Steueranmeldungen Vorsteuerab-züge hätte vornehmen können, hätten sich die angemeldeten [X.] nicht ergeben. Zutreffend hat die [X.] in ihrer Zu-schrift darauf hingewiesen, dass in diesem Fall dem jeweiligen [X.] ein [X.] vom Angeklagten nicht angemeldeter [X.] gleich hoher Umsatzsteu-erbetrag aus der Weiterübertragung der [X.] an die [X.] [X.] hätte, der die Vorsteuern vollständig ausgegli-chen hätte. b) Der [X.] ist bei den hier geltend gemachten [X.]n dadurch eingetreten, dass die Finanzbehörden einer Verrech-nung mit der Umsatzsteuerzahllast des die [X.] veräußernden Unternehmens zugestimmt haben (vgl. § 168 Satz 2 [X.]). 7 c) [X.] tragen auch den [X.]. Denn ihnen ist zu entnehmen, dass der als Rechtsanwalt, Steuerberater und [X.] tätige Angeklagte den Sinngehalt des in §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG verwendeten Rechnungsbegriffs und der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG vorzunehmenden Saldierung kannte. Gerade wenn er die A. als Leistungsempfängerin ansah, wusste er, dass für die Weiterlieferungen dieser Treuhänderin an die [X.]GmbH Ausgangsrechnungen zu erstellen waren, sich damit ein Vorsteuerüberhang von vornherein nicht er-geben konnte und für die erstrebte und erreichte Verrechnung kein Raum blieb. 8 Der Angeklagte nahm nicht etwa rechtsirrig an, dass die [X.] - 5 - isoliert den Vorsteuerabzug aus einzelnen Rechnungen geltend machen und ihre Leistungsbeziehung zum endgültigen Abnehmer dem Finanzamt [X.] verheimlichen durfte. Vielmehr hatte der Angeklagte davon Kenntnis, dass die [X.] bereits ab Februar 1995 mit der Verwertung der Leasingrechte begann, woraus sich [X.] ergaben, die den zur Finanzierung des Kaufpreises erforderlichen, im Wege der Verrech-nung durchgesetzten Vorsteuerüberhang von vornherein nicht zuließen. Die gegenteilig lautende Klausel aus dem Treuhandvertrag, wonach an sich die [X.]für die Treugeber [X.]und [X.]die [X.] verwal-ten sollte, hatte der Angeklagte mit den beiden [X.], die von Anfang an die Leasingverträge in eigener Verantwortung verwalten wollten, nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 [X.]) vereinbart. 4. Die Strafzumessung begegnet indes durchgreifenden [X.]. 10 a) Das [X.] hat bei den Einzelstrafen eine [X.] zwischen-zeitlich erledigte [X.] Verurteilung wegen Untreue zu einer Geldstrafe straf-schärfend berücksichtigt, die erst nach den verfahrensgegenständlichen Ta-ten ergangen ist. Dies wäre zwar dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des [X.] auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe (vgl. [X.], 21). Ob dies der Fall ist, kann der [X.] indes nicht abschließend prüfen, denn das [X.] hat in den [X.] den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht [X.], obwohl dies nach den Umständen des vorliegenden Falles geboten war. Der Strafausspruch kann daher insgesamt keinen Bestand haben. 11 b) Der Strafausspruch begegnet auch deshalb in diesem Fall Bedenken, weil den Urteilsgründen die Motive und Ziele des Angeklagten, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl. § 46 Abs. 2 StGB), nicht eindeutig zu entnehmen sind. Das [X.] hätte sich damit [X.] - 6 - setzen müssen, ob alleiniger Beweggrund des Angeklagten die Rettung des ohne Vorsteuerüberhang nicht finanzierbaren [X.] war oder ob er darüber hinaus weiteres [X.] Verhalten der wahren [X.]und [X.]verdecken wollte. Für den erstgenannten Fall wird eine Einstellung des Verfahrens (§§ 153a, 154 StPO) zu prüfen sein. 5. Für das weitere Strafverfahren weist der Senat zudem auf Folgendes hin: 13 Da die an sich gesamtstrafenfähige Verurteilung des Ange-klagten vom 8. Mai 2001 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen zu je 55 DM, deren Einbeziehung nur deswegen nicht in [X.] kommt, weil die Geldstrafe bereits bezahlt ist, in ihrer Höhe die hier verhängte Gesamtstrafe übersteigt, wird die [X.] auf der Basis der neu vorzunehmenden Strafzumessung zu prüfen haben, ob zur Gewährleis-tung eines angemessenen Härteausgleichs eine Berücksichtigung aus-nahmsweise bereits auf [X.] der Einzelstrafen geboten ist (vgl. BGHSt 31, 102, 103 f.; 33, 131, 132). 14 [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 338/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 5 StR 338/06 (REWIS RS 2006, 920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 920

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