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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2018:270318BVIZR322.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 322/17
vom
27. März
2018
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März
2018 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Dr.
Allgayer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Klägerin angesichts ihres [X.] die Erhebung einer Klage im Jahr 2011 zumutbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. November 2016
VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 Rn. 11, 13).
1
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.09.2016 -
9 O 381/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2017 -
5 [X.] -
3
Meta
27.03.2018
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. VI ZR 322/17 (REWIS RS 2018, 11548)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11548
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