Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 2 B 123/09, 2 B 123/09 (2 C 16/10)

2. Senat | REWIS RS 2010, 7853

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Gegenstand

Beamte: Disziplinarmaßnahme für Steuerhinterziehung


Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 [X.] NRW zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, nach welchen Grundsätzen die Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete Amt zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] NRW).

Meta

2 B 123/09, 2 B 123/09 (2 C 16/10)

01.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. September 2009, Az: 3d A 1849/08.O, Urteil

§ 13 Abs 2 DG NW 2004, § 13 Abs 3 DG NW 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 2 B 123/09, 2 B 123/09 (2 C 16/10) (REWIS RS 2010, 7853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7853

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