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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beamte: Disziplinarmaßnahme für Steuerhinterziehung
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 [X.] NRW zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, nach welchen Grundsätzen die Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete Amt zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] NRW).
Meta
2 B 123/09, 2 B 123/09 (2 C 16/10)
01.04.2010
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. September 2009, Az: 3d A 1849/08.O, Urteil
§ 13 Abs 2 DG NW 2004, § 13 Abs 3 DG NW 2004
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 2 B 123/09, 2 B 123/09 (2 C 16/10) (REWIS RS 2010, 7853)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7853
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 C 16/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Beamtendisziplinarrecht: Außerdienstliche Steuerhinterziehung; prognostische Gesamtwürdigung; Disziplinarmaßnahme
2 B 38/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Disziplinare Ahndung der Steuerhinterziehung durch Finanzbeamten; überlange Verfahrensdauer
2 B 8/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Disziplinarklageverfahren; Ausschluss von Tathandlungen; erneute Einbeziehung; nachträgliches Entfallen der Voraussetzungen für die Beschränkung; Prognoseentscheidung
2 L 89/22 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)
2 B 18/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Disziplinare Ahndung einer Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes
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