Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. III ZR 302/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4708

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 432, 675 a) Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der [X.] Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und die Anlage getätigt hat. b) Zur Frage der Pflicht eines Anlageberaters, die Wirtschaftspresse hinsicht-lich negativer Berichte über die in Rede stehende Anlage auszuwerten und den Anleger hierüber zu informieren ([X.] an [X.], Urteil vom 7. Oktober 2008 - [X.] - NJW 2008, 3700). [X.], Urteil vom 5. März 2009 - [X.]/07 - O[X.]

[X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verletzung eines Anla-geberatungsvertrags. 1 Der Beklagte war in den 90iger Jahren als unabhängiger Anlageberater der Firma [X.]tätig. Anlässlich eines Beratungsgesprächs empfahl er der Klä-gerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, ihr Vermögen in dem ge-schlossenen Immobilienfonds "[X.]Fonds –" anzulegen. Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten am 17. Mai 1999 einen privatschriftlichen Kaufvertrag mit dem Beklagten als Verkäufer über den Erwerb von Anteilen an 2 - 3 - dem Fonds zum Nominalwert von 100.000 DM. Als Kaufpreis für den Anteil vereinbarten die Parteien einen Betrag von 98.500 DM. Der Beklagte verpflich-tete sich, seine Anteile an die Eheleute zu übertragen und das Bezugsrecht der 1999 anfallenden Ausschüttung an sie abzutreten. Zwei Tage später wurde der Kaufpreis gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2000 übersandte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann ein Exemplar des Prospekts und des [X.] – und wenige Tage später wurden die Anteile an dem Fonds auf die Eheleute übertragen. Die Klägerin macht nach dem Tod ihres Ehemannes Schadensersatz geltend, weil der Beklagte sie im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsanteils, dessen wirklicher Wert nur einen Bruchteil des Nominalwerts betrage, fehlerhaft beraten habe. Sie und ihr Ehemann hätten deutlich gemacht, dass die Kapitalanlage ihrer Altersvorsorge dienen solle und es ihnen daher vor allem auf die Sicherheit der Anlage [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, 36.927,10 • nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2005 zu zahlen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. 4 - 4 - [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Scha-densersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe wegen der Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Anlageberatungsvertrags aus positiver [X.] zu. Unbeschadet der Frage, ob der Beklagte seinen [X.] im Übrigen hinreichend nachgekommen sei, insbesondere im Hinblick auf ein zwischen den Parteien [X.] 1996 ("[X.]"), liege jedenfalls eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass er die Klägerin und ihren Ehemann nicht auf einen negativen Pressebericht in der "[X.]" über den [X.]Fonds aufmerksam gemacht habe. Ein Anlageberater müsse sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt [X.] und alle ihm zugänglichen Quellen ausschöpfen. Dies umfasse insbe-sondere auch, etwa vorhandene Veröffentlichungen (zumindest) in der "seriö-sen" Wirtschaftspresse auszuwerten und den Kunden gegebenenfalls über kriti-sche Stellungnahmen zu unterrichten. Zu den auszuwertenden Presseorganen gehöre auch die Zeitschrift "[X.]". Deshalb habe der Beklagte auf den Presseartikel in der Ausgabe Nr. – der "[X.]" vom – 1995 hinweisen müssen, in dem der [X.] Fonds kritisch beurteilt werde. Der Presseartikel besitze eine deutlich negative Tendenz, die sich nicht als unfundiertes Pauschalurteil ohne weiteren Informationsgehalt darstelle. Die in dem Presseartikel ausgesprochene Warnung vor dem [X.]Fonds gehe über die Risikohinweise im Emissionsprospekt weit hinaus. 5 I[X.] Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 6 - 5 - 1. Mit Erfolg rügt der Beklagte, dass das Berufungsgericht keine hinrei-chenden Feststellungen getroffen habe, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch allein zusteht. 7 Eine Berechtigung der Klägerin, die geltend gemachte Schadensersatz-forderung für sich allein geltend zu machen, ergibt sich nicht aus dem Bera-tungsvertrag. Vertragspartner des [X.] mit dem Beklagten waren die Klägerin und ihr Ehemann, die auch beide die Anlage getätigt hatten, so dass die Leistung aus diesem Vertrag ihnen gemeinschaftlich zustand. [X.] standen ihnen auch die aus der Schlechtleistung folgenden Schadensersatzforderungen ebenfalls gemeinschaftlich zu (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1983 - [X.] - NJW 1984, 795, 796 zum Schadens-ersatz nach § 326 [X.] a.F.; Urteil vom 6. April 2001 - [X.] - NJW 2001, 2875, 2877 zum Anspruch aus c.i.c.). Für das Verhältnis der Klägerin [X.] zu ihrem Ehemann und jetzt zu dessen Erben ist deshalb mangels ent-gegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts für den hier streitgegen-ständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszuge-hen, die zum Anwendungsbereich des § 432 [X.] gehört (vgl. [X.]/ [X.], [X.], [X.]. 2005, § 432 Rn. 33). 8 Dass die Klägerin [X.] allein beerbt hat und deswegen auch unter dem Blickwinkel einer Mitgläubigerschaft nach § 432 [X.] alleinberechtigt ist, macht sie nicht geltend. Die Klägerin kann deshalb die Schadensersatzleistung nur an sich und die Erben ihres Ehemanns gemeinsam fordern (§ 432 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 9 - 6 - Ohne Erfolg bleiben in diesem Zusammenhang die Gegenrügen der Klä-gerin. Auch wenn die zur Anlage bestimmten Gelder vom Oderkonto der Kläge-rin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes abgeflossen sind, berührt dies allein das Rechtsverhältnis zur Bank, nicht jedoch dasjenige zum Beklag-ten im Hinblick auf die Beratungsleistung und eines wegen deren Schlechterfül-lung bestehenden Schadensersatzanspruchs. 10 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie sei nach § 744 Abs. 2 [X.] bzw. § 2038 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. § 744 Abs. 2 [X.] kann Grundlage für die Prozessführungsbefugnis eines Teil-habers einer Forderung sein. Er ist jedoch dann gleichwohl gehalten, Klage auf Leistung an alle Teilhaber zusammen zu erheben. Keinesfalls berechtigt ihn die Vorschrift, ohne Zustimmung der übrigen [X.]er die der [X.] zustehenden Forderungen für sich allein geltend zu machen, solange sich dies nicht zugleich als einzige in Betracht kommende - hier aber nicht einschlägige - Möglichkeit der Auseinandersetzung der [X.] darstellt ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2008 - [X.]/08 - Rn. 29 m.w.N.; vgl. [X.] 94, 117, 121 zur Frage der Prozessführungsbefugnis; [X.]/Langhein, [X.], [X.]. 2008, § 744 Rn. 47). § 2039 Satz 1 [X.] bestimmt ebenfalls, dass jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern kann, soweit ein Anspruch zum Nachlass gehört. 11 2. Ebenfalls erfolgreich ist die Rüge des Beklagten hinsichtlich der Annah-me des Berufungsgerichts, eine Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass er die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann nicht über den Artikel in der "[X.]" vom – 1995 aufgeklärt habe. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung lässt sich eine Schadensersatzverpflich-tung des Beklagten derzeit nicht begründen. 12 - 7 - a) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben [X.]. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der emp-fohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte [X.] werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2008 - [X.] - NJW 2008, 3700, 3701 Rz. 12, 14 m.w.N. zur Beratung durch eine Bank). 13 Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageent-scheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anla-geobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die [X.] vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer priva-ten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der [X.], der [X.], dem [X.] und der [X.] unterrichtet werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1993 - [X.] - NJW 1993, 2433, 2434, insoweit in [X.] 123, 126 nicht abgedruckt). Der [X.] hat sich dieser Rechtsprechung zu den [X.] hinsichtlich der Anlageberater grundsätzlich [X.] (vgl. [X.]surteil vom 19. April 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9). 14 - 8 - Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters über die von ihm empfohlene Anlage gehört es jedoch nicht, sämtliche [X.] vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2008 - [X.] - aaO [X.] Rn. 26). Eine Haftung kommt aber auch nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein [X.] Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist oder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 28). 15 b) Gemessen an diesem Maßstab hält die Auffassung des Berufungsge-richts, der Beklagte habe im vorliegenden Fall auf den Artikel in der "Wirt-schaftswoche" über den [X.]Fonds hinweisen müssen, einer revisions-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist für den [X.] nicht bindend, da sie unter Außer-achtlassung wesentlicher Gesichtspunkte vorgenommen wurde. 16 Das Berufungsgericht hat schon nicht dargelegt, wieso es aufgrund eige-ner Sachkunde abschließend zu beurteilen vermag, dass die "[X.]" im Sinne der Rechtsprechung zu den Zeitschriften gehört, die von einem Anlageberater generell auszuwerten sind. Ungeachtet dessen ist hier in den Blick zu nehmen, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s auch bei der An-lageberatung die Pflicht zu richtiger und vollständiger Information über die tat-sächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Inte-ressenten von besonderer Bedeutung sind, durch Übergabe eines Projektpros-pekts erfüllt werden kann, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er 17 - 9 - den [X.] so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. [X.]s-urteil vom 19. Juni 2008 - [X.]/07 - Rn. 7 juris). Den hier maßgeblichen Prospekt für den geschlossenen Immobilienfonds "[X.]

" hat der [X.] (Beschluss vom 12. Januar 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 770, 771) nicht beanstandet. Vielmehr hat der [X.] die Auffas-sung des damaligen Berufungsgerichts geteilt, dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" insbesondere hinreichend verdeutlicht, dass es sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergebäude S. International um eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb weitgehend vom Freizeitverhalten angesprochener Besucher abhängt, und dass dem Manage-ment des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der langfristigen Entwick-lung des Investitionsvorhabens eine Schlüsselstellung zukommt. Es wird ferner hervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen über lange Zeiträume betrachtet werden müssen und dass sich auch die beste Bonität eines Mieters mittel- bzw. langfristig negativ verändern kann. Die mit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken im Sinne eines Fehlers würden nicht ver-schleiert. Wenn ein Anleger sich damit aufgrund des Projekts bzw. mündlicher [X.] dessen Inhalts ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, kommt einer Presseberichterstattung, die sich (noch) nicht allgemein in der Wirtschaftspresse durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu, [X.] wenn keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich eine negative Bewertung abgegeben wird. Solche Berichte sind nicht mittei-lungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den [X.] enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende [X.] - 10 - formation über Chancen und Risiken vermitteln (vgl. Aßmann, [X.], 637, 647; [X.], [X.], 2001, 1706, 1708; [X.], Urteil vom 20. Juli 2004 - 4 U 37/04 - juris Rn. 68). Das Berufungsgericht führt für seine Auffassung bezüglich der [X.] hinsichtlich des Artikels in der "[X.]" allein an, dass im Artikel das Anlagekonzept des Fonds kritisch beurteilt werde, weil es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit [X.] handele. Weiter werde ausgeführt, Lage und Bauqualität der US-Immobilien sowie die prognostizierten Mietsteigerungen seien nur schwer zu beurteilen. Gleiches gel-te für die Chancen des B.

Seniorenheims. Das Haus liege in ungünstiger Stadtrandlage. Ein passender Betreiber sei noch nicht gefunden. Kritisch würden auch die mit 9 % sehr hoch eingeschätzten Erträge aus den [X.] Wertpapieren beurteilt. Laufe das Musical nicht wie erwartet, müsse für einen Umbau investiert werden. Minuspunkte brächten zudem die hohen sogenannten weichen Kosten von fast 20 %, die für den Vertrieb anfallen. 19 Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, dass der Artikel der "Wirt-schaftswoche" eine deutlich negative Tendenz aufweist. Konkrete substantielle Angaben, die den Anlageprospekt und die darin vorgenommene Risiken- und Chancenbeschreibung als unrichtig erscheinen lassen, zeigt das Oberlandesge-richt jedoch nicht auf. Der Standort der Seniorenresidenz ist im Prospekt viel-mehr erläutert. Auf die Unsicherheiten hinsichtlich der Mietpreisentwicklung in [X.] ist im Kapitel "Chancen und Risiken" ausdrücklich hingewiesen [X.]. Das Risiko, dass das Musical auf Dauer nicht so laufen könne wie erwar-tet, wird ebenfalls im Prospekt ausdrücklich angesprochen sowie die sich [X.] ergebenden Konsequenzen aufgezeigt. Auch die Mittelverwendung und die Kosten für den Vertrieb werden erläutert. Die Risiken bezüglich der mit 9 % [X.] - 11 - gesetzten Erträge aus [X.] Wertpapieren werden ebenfalls deutlich [X.] auch unter Hinweis auf mögliche Verluste. Neue Informationen außer einer negativen Gesamtbewertung erhält der Artikel der "[X.]" damit nicht. Hinzu tritt, dass dieser Artikel von – 1995 stammt, während der der Klägerin und ihrem Ehemann übergebene Prospekt von Mai 1996 ist. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht gar nicht in die Würdigung einbezogen. Die Frage, ob sich die Hinweise im Artikel der "[X.]" 1995 im [X.] zu den Angaben im Prospekt 1996 befinden, hat das Berufungsge-richt nicht beantwortet. Es hat sich deshalb auch nicht damit auseinanderge-setzt, ob der Artikel durch den neuen Prospekt überholt ist. In der Gesamtschau ist deshalb davon auszugehen, dass der Artikel der "[X.]" ohne nennenswerten Informationscharakter und eine Anla-geberatung ohne den Hinweis auf ihn nicht als pflichtwidrig einzustufen ist. 21 3. Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache zur [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Da die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf § 432 [X.] dazu berechtigt ist, die Zahlung der gesamten Klagesumme an sich selbst zu verlangen, weder vom [X.] noch vom [X.] angesprochen 22 - 12 - worden war, wird diese nunmehr Gelegenheit zu weiterem Vortrag oder zur An-passung ihres Klageantrags haben. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2007 - 20 O 278/05 - O[X.], Entscheidung vom 30.10.2007 - 24 U 46/07 -

Meta

III ZR 302/07

05.03.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. III ZR 302/07 (REWIS RS 2009, 4708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4708

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