Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. II ZR 158/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1813

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 158/12

vom

30.
Oktober 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Oktober 2012
durch den Richter
Dr.
[X.], die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
1.
Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25.
April 2012 einen Notanwalt gemäß §
78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzuläs-sig verworfen.
Streitwert:
25.000

Gründe:
1.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts ge-mäß §
78b Abs.
1 ZPO sind
nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsan-walts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutba-rer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder [X.] erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere, dass die [X.] den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
September 2011 1
-
3
-

III
ZR
89/11, juris Rn.
1; Beschluss vom 8.
Juli 2010
IX
ZB
45/09, ZInsO
2010, 1662 Rn.
1 mwN). Darüber hinaus muss sich die [X.] für ein Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] ohne Erfolg zumin-dest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht sub-stantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st.Rspr., siehe nur [X.], [X.] vom 19.
Januar 2011

XI
ZA
2/11, WuM
2011, 323 Rn.
2 mwN). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
a)
Der Kläger hatte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesge-richtshof Dr.
T.

mit der Erhebung der Nicht-zulassungsbeschwerde beauftragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen geht hervor, dass die [X.] darauf beruhte, dass der Kläger die [X.] der Anwälte nicht beglichen hatte. Soweit er hierzu im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten aus den Vorinstanzen vom 15.
Oktober 2012 behauptet, unverschuldet bis ca. zwei Wochen vor Fristablauf nicht zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Lage gewesen zu sein, hat er nicht nachgewiesen, dass er den Rechtsanwälten beim [X.] Dr.
T.

anschließend die Zahlung des [X.] angeboten bzw. diesen geleistet hat und dass diese die Wie-deraufnahme des Mandats von einer von dem Kläger bzw. dessen In-stanzanwalt zu beantragenden weiteren Fristverlängerung abhängig [X.] hätten. Es kommt angesichts dessen nicht darauf an, dass die [X.], ein Rechtsanwalt beim [X.] habe vor seinem Tä-tigwerden von einer [X.] die Stellung eines Fristverlängerungsantrags verlangt, ohnehin nicht zu überzeugen vermag, da nicht nur den Rechts-anwälten Dr.
T.

, sondern auch den anderen vom Kläger benannten Rechtsanwälten beim [X.] 2
-
4
-

selbstverständlich
bekannt ist, dass Fristverlängerungsanträge vor dem [X.] dem Anwaltszwang unterliegen (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
b)
Darüber hinaus hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht nach-gewiesen, dass er sich
zeitnah nach der Mandatsniederlegung
erfolglos an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte ge-wandt hat.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des §
544 Abs.
2 ZPO durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt

78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) begründet worden ist.

[X.]

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2011 -
HKO 40/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2012 -
2 U 520/11 -

3
4

Meta

II ZR 158/12

30.10.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. II ZR 158/12 (REWIS RS 2012, 1813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1813

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