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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:300516BXIZB27.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] + 28/15
vom
30. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
am 30. Mai 2016
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] in [X.] vom 16.
Juli 2015 und vom 18.
August 2015 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27.
Mai 2015 einen Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Klage, mit der der Antragsteller Einwendungen gegen die Zuteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung an die Antragsgegnerin erhe-ben will, abgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Antrag-stellers hat das [X.] durch Beschluss vom 9.
Juli 2015 zurückgewie-sen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung hat das [X.] durch Beschluss vom 16.
Juli 2015 zurückgewiesen. Durch [X.] vom 18.
August 2015 hat das [X.] eine erneute Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 27.
Mai 2015 1
-
3
-
als unzulässig verworfen und die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 9.
Juli 2015 zurückgewiesen.
Gegen die Beschlüsse des [X.] vom 16.
Juli 2015 und vom 18.
August 2015 richten sich die als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel des Antragstellers.
II.
Die Rechtsmittel des Antragstellers sind unzulässig.
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1
Nr.
2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz sieht gegen [X.], durch die die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird (§
78b ZPO) und durch die Anhörungsrügen zurückgewiesen werden (§
321a2
3
4
-
4
-
ZPO), die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Das Be-schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die [X.] ist nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 13.
März 2014
IX
ZB 48/13, [X.], 711 Rn.
11).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.]/15
LG [X.], Entscheidung vom 27.05.2015 -
8 [X.]/15 -
KG [X.], Entscheidung vom 16.07.2015 -
4 W 35/15 -
XI [X.]/15
KG [X.], Entscheidung vom [X.] -
4 W 35/15 -
Meta
30.05.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2016, Az. XI ZB 27/15 (REWIS RS 2016, 10856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10856
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