Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. VII ZB 59/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2335

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116BVIIZB59.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 59/14
vom

16.
November 2016

in dem Klauselerteilungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 99 Abs. 1, § 321
Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungs-beschluss kann
gemäß §
99 Abs.
1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der [X.] angefochten ist.
[X.], Beschluss vom 16. November 2016 -
VII ZB 59/14 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
November 2016
durch [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
November
2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Mit Vollstreckungsbescheid vom 19.
Juni 2001 wurde
der Schuldner ver-pflichtet, an die T. GmbH & Co.
KG, deren Insolvenzverwalter seit Oktober 2011 der Gläubiger ist, 260.000
DM zu zahlen.
Der Antragsteller, ehemaliger Ge-schäftsführer der T. GmbH & Co.
KG, beantragte
2013, den [X.] auf ihn umzuschreiben
und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung zu er-teilen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Abtretungsverein-barung. Diesem Antrag traten
Gläubiger und Schuldner, jeweils anwaltlich ver-treten, entgegen. Das [X.] wies
den Antrag mit Beschluss vom 13.
Januar 2014 zurück, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Die gegen den Beschluss des [X.]s vom
Antragsteller eingelegte sofortige Be-schwerde wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12.
Mai
2014 zurück. Die Rechtsbeschwerde
ließ es nicht zu. Gegen diesen Beschluss legte der [X.] kein Rechtsmittel ein.
1
-
3
-
Mit Schriftsatz vom 1.
August
2014 hat der Schuldner beantragt, den Be-schluss des [X.]s vom 13.
Januar
2014 gemäß §
321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das [X.] hat mit Beschluss vom 10.
September
2014 seinen Beschluss vom 13.
Januar
2014 gemäß §
319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens ge-mäß §
91 ZPO zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussergänzung auf §
321 ZPO beruht,
und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller hat Rechts-beschwerde
mit dem Ziel
eingelegt, die zu seinem Nachteil ergangene Kosten-entscheidung aufzuheben.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann
gemäß §
99 Abs.
1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der [X.] angefochten ist
(a). Die Zulassung der Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des [X.] zum Bundesgerichtshof
nichts
(b).
a) Nach §
321 ZPO kann ein Urteil unter anderem dann ergänzt werden, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergan-gen ist. Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung ([X.], Beschluss vom 8.
Juli 2014 -
XI ZB
7/13, NJW
2014, 3101 Rn.
12; Musielak/[X.]/Musielak, ZPO, 13.
Aufl., §
329 Rn.
20;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.
Aufl., §
329 Rn.
41).
2
3
4
-
4
-
Der Ergänzungsbeschluss ist eine selbständige Entscheidung, für die die gleichen Verfahrensregeln gelten wie für andere Beschlüsse. Dementsprechend richtet sich die [X.] und Zulässigkeit von Rechtsmitteln allein nach den für Beschlüsse geltenden Regelungen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni
2000 -
VI
ZR
2/00, [X.], 3008, juris Rn.
5; Musielak/
[X.]/Musielak, aaO, §
321 Rn.
13). Beinhaltet der Ergänzungsbeschluss
aus-schließlich eine Kostenentscheidung, findet §
99 Abs.
1 ZPO Anwendung. Da-nach
ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht ge-gen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf dieser Grundlage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass eine nach §
321 ZPO hinsichtlich der Kosten ergehende ergän-zende Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, wenn gleich-zeitig das gegen die Ausgangsentscheidung statthafte Rechtsmittel in [X.] eingelegt ist ([X.], Urteile vom 28.
November
1955

II
ZR
19/55, [X.]Z 19, 172, 174
f.;
vom 28.
April
1987 -
VI
ZR
1/86, VI
ZR
43/86, NJW 1987, 2997, juris Rn.
8;
vom 4.
April
1984 -
VIII
ZR
313/82, [X.], 1107, 1113, juris Rn.
78).
Da im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.] das Beschwerdeverfahren gegen den [X.] rechtskräftig abgeschlossen war, liegen die Voraussetzungen, unter denen die in einem Ergänzungsbeschluss enthaltene Kostenentscheidung zur [X.] gestellt werden kann, nicht vor.
b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des [X.] zum Bundesgerichtshof
nichts.

5
6
7
-
5
-
Eine Bindung des [X.] an die Zulassung gemäß §
574 Abs.
3 Satz
2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen ist, auch bei

irriger

Rechtsmittelzulassung unan-fechtbar bleibt. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
3 Satz
2 ZPO nur die Bejahung der in §
574 Abs.
3 Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO genannten [X.]. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird
([X.], Beschluss vom 7.
Februar
2013

VII
ZB 58/12, NJW-RR
2013, 1081 Rn.
8; Beschluss vom 12.
Mai 2015

II
ZB
18/14 Rn.
4).

8
-
6
-
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2014 -
2 O 354/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2014 -
8 W 86/14 -

9

Meta

VII ZB 59/14

16.11.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. VII ZB 59/14 (REWIS RS 2016, 2335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2335

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VII ZB 59/14

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