Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 1 StR 401/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2068

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[X.] vom 18. August 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2009 beschlos-sen: Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2009 auf seine Kosten Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des [X.]. Das [X.] hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils. Gründe: Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidi-ger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hat der Beschuldigte rechtzeitig fernmündlich erteilt; es ist - wie der Verteidiger glaubhaft mitgeteilt 1 - 3 - hat - allein auf [X.] zurückzuführen, dass die Revisionseinle-gung nicht rechtzeitig erfolgt ist. [X.][X.][X.]

Meta

1 StR 401/09

18.08.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 1 StR 401/09 (REWIS RS 2009, 2068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2068

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