Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 5 StR 338/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1939

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5 [X.][X.] vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2009 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 21. April 2009 gegenstandslos. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die First zur Begründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte Urteil bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).
Dem inhaftierten Angeklagten ist auf Grund noch zureichend glaubhaft ge-machten und ihm nicht zurechenbaren anwaltlichen Verschuldens [X.] Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu ge-währen (§ 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO). [X.] Raum Brause Schneider [X.]

Meta

5 StR 338/09

01.09.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 5 StR 338/09 (REWIS RS 2009, 1939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1939

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