Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.2011, Az. 8 B 44/11, 8 B 44/11 (8 C 18/11)

8. Senat | REWIS RS 2011, 3832

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Gegenstand

Revisionszulassung; kann eine Behörde bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Subventionsbescheides durch eine andere Behörde Vertrauensschutz geltend machen?


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob sich eine Behörde (Gemeinde) gegenüber der Rücknahme eines rechtswidrigen Subventionsbescheides durch eine andere Behörde (Land) dann auf Vertrauensschutz berufen darf, wenn die andere Behörde mit der Rücknahme von einer Verwaltungspraxis abweicht, auf die sich beide zuvor zur Erzielung von Rechtssicherheit geeinigt hatten. Dabei dürfte sich auch die Frage stellen, ob eine derartige Vereinbarung den Begriff des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages (vgl. § 55 VwVfG) erfüllt und welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen wären.

Meta

8 B 44/11, 8 B 44/11 (8 C 18/11)

22.08.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 11. Februar 2011, Az: 2 A 10895/10, Urteil

§ 55 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.2011, Az. 8 B 44/11, 8 B 44/11 (8 C 18/11) (REWIS RS 2011, 3832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3832

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