Bundessozialgericht, Urteil vom 29.03.2022, Az. B 12 R 2/20 R

12. Senat | REWIS RS 2022, 3718

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines bereits bei seinem Erlass rechtswidrigen Statusfeststellungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft


Leitsatz

Ein bereits bei seinem Erlass rechtswidriger Statusfeststellungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn die Aufhebung im klar zum Ausdruck gebrachten subjektiven Interesse sowohl des Auftragnehmers wie des Auftraggebers liegt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2020 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung der Beklagten, eine Statusentscheidung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und das Bestehen von Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung des [X.] bei der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) festzustellen.

2

Der im Juli 1962 geborene Kläger ist Geschäftsführer der [X.] Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen ist die [X.] (im Folgenden: [X.]), deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ohne Kapitaleinlage wiederum die Beigeladene ist (sog Einheits-[X.]). Die Kommanditanteile der [X.] werden zu gleichen Teilen von drei Gesellschaften (Kommanditisten) gehalten, ua der Systemhaus [X.] IT-Projektierung & Realisierung (im Folgenden: [X.]). Deren alleiniger Gesellschafter ist der Kläger.

3

Entsprechend dem Antrag des [X.] stellte die Beklagte sowohl ihm als auch der Beigeladenen gegenüber fest, dass er die Tätigkeit als Geschäftsführer seit dem [X.] im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und damit in einem dem Grunde nach nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübe (Bescheide vom [X.]). Zwar habe der Kläger aufgrund seiner Beteiligung zu [X.] an der [X.] keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen. Allerdings sei er alleinvertretungsberechtigt und verfüge allein über die für die Führung des Unternehmens notwendigen Branchenkenntnisse.

4

Den am 12.5.2017 gestellten Antrag des [X.] auf Aufhebung des Bescheids vom [X.] für die Zukunft lehnte die Beklagte sowohl dem Kläger als auch der Beigeladenen gegenüber ab (Bescheide vom 18.5.2017). Den jeweils erhobenen Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheide vom 31.7.2017). Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen sei nicht eingetreten. Die im Bescheid vom [X.] getroffene Entscheidung entspreche zwar nicht der Rechtsprechung, sei aber bestandsgeschützt.

5

Auf die vom Kläger erhobene Klage ([X.] R 1579/17) hat das [X.] die an ihn adressierten Bescheide aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, den Bescheid vom [X.] mit Wirkung ab [X.] aufzuheben sowie festzustellen, dass der Kläger seitdem der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt (Urteil vom 24.9.2018). Der Kläger könne gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 iVm § 44 Abs 1 [X.]B X die Rücknahme des Bescheids vom [X.] beanspruchen. Dieser sei aus seiner maßgeblichen gegenwärtigen subjektiven Sicht nicht begünstigend und bereits bei Erlass rechtswidrig gewesen. Auch das von der Beigeladenen gegen die Ablehnung der Rücknahme der Statusentscheidung geführte Klageverfahren hat Erfolg gehabt ([X.] R 1592/17).

6

Das [X.] hat das zugunsten des [X.] ergangene Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.2.2020); das Parallelverfahren der Beigeladenen hat es ruhend gestellt. Die begehrte Rücknahme könne nicht auf § 44 [X.]B X gestützt werden, weil es sich bei der Statusfeststellung vom [X.] um einen für den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt handele. Es liege objektiv ein Verwaltungsakt mit Doppel- oder Mischwirkung vor, bei dem günstige und ungünstige Wirkungen miteinander verbunden seien. Allerdings sei dem ursprünglichen Antrag des [X.] auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht entsprochen worden. Ein späterer [X.] sei unbeachtlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien den §§ 44 bis 49 [X.]B X keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Fortbestand eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Einschätzung des Bürgers abhängen solle. Allein der Inhalt des Verwaltungsakts sei entscheidend. Zudem dürfe es nicht zu divergierenden Entscheidungen gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen kommen. Für die Beigeladene habe der Bescheid vom [X.] allein die begünstigende Folge, keine Beiträge abführen zu müssen. Die damit ihr gegenüber allein nach § 45 [X.]B X in Betracht kommende Rücknahme scheitere jedoch am Ablauf der [X.] des § 45 Abs 3 [X.]B X. Dies gelte auch in Bezug auf den Kläger.

7

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 44 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 [X.]B X iVm § 7 Abs 1 [X.]B IV. Ob ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung begünstigend sei oder nicht, bestimme sich nach der Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt des Antrags auf Rücknahme. Der Bescheid vom [X.] sei wegen seiner allein mittelbaren Beteiligung an der Beigeladenen zu nur [X.] von Anfang an rechtswidrig gewesen.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2020 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2018 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 1 [X.]G).

Das [X.] hat zu Unrecht das der Klage stattgebende Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Daher war das Urteil des [X.] aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das [X.] hat hingegen zu Recht die ablehnende Verwaltungsentscheidung vom 18.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2017 (§ 95 [X.]G) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Statusentscheidung vom 8.2.2008 mit Wirkung ab [X.] zurückzunehmen (dazu [X.]) sowie ab diesem [X.]punkt die Versicherungspflicht des [X.] in den Zweigen der Sozialversicherung festzustellen (dazu I[X.]).

[X.] Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Rücknahme der Statusentscheidung vom 8.2.2008 mit Wirkung ab [X.] und damit "für die Zukunft", dh für einen nach der Entscheidung über den [X.] liegenden [X.]punkt (vgl zur Unterscheidung von Aufhebungen mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit ua B[X.] Urteil vom [X.] - 11b [X.] - B[X.]E 61, 189, 190 = [X.] 1300 § 48 [X.], juris Rd[X.]), ist § 44 [X.] 2 Satz 1 [X.]B X (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.2001, [X.]). Danach ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Statusentscheidung vom 8.2.2008 ist nach der dem [X.] zugrunde liegenden maßgeblichen Sicht des [X.] nicht begünstigend (dazu 1.). Dieser Annahme stehen weder sein Sinneswandel gegenüber dem ursprünglichen Statusfeststellungsantrag (dazu 2.) noch die bisherige Rechtsprechung des B[X.] oder die von der Beklagten zitierten Urteile des [X.] (dazu 3.) entgegen. Auch die Drittwirkung des [X.] auf die Beigeladene führt hier zu keiner anderen Bewertung (dazu 4.). Die Statusentscheidung ist außerdem bereits zum [X.]punkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen (dazu 5.).

1. Nach der hier maßgeblichen gegenwärtigen subjektiven Sicht des [X.] liegt ein ihn nicht begünstigender Statusfeststellungsbescheid vor.

Begünstigend ist nach der Legaldefinition des § 45 [X.] 1 Satz 1 [X.]B X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, [X.]) ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Der Bescheid vom 8.2.2008 trifft ausdrücklich die Regelung, dass die Tätigkeit des [X.] selbstständig und damit nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. Insoweit kommt nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgebenden Empfängerhorizont (B[X.] Urteil vom [X.] KR 2/20 R - B[X.]E 132, 245 = [X.] 4-2500 § 10 [X.], Rd[X.] mwN) hinreichend die Feststellung zum Ausdruck, dass keine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung besteht. Damit handelt es sich für den Kläger um einen Verwaltungsakt mit sog Doppel- oder Mischwirkung, der ihn - objektiv betrachtet - sowohl begünstigt als auch belastet (teilweise auch als neutrale Verwaltungsakte bezeichnet; vgl zu den Begrifflichkeiten Baumeister in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B X, § 44 RdNr 61, Stand 23.2.2022; [X.] in [X.] Komm, § 49 [X.]B X Rd[X.], Stand Dezember 2021; vgl zum "[X.]" einer Entscheidung der Krankenkasse als Einzugsstelle nach § 1399 [X.] 3 [X.] aF über die Versicherungspflicht oder -freiheit B[X.] Urteil vom 21.11.1961 - 3 RK 13/57 - B[X.]E 15, 252, 253 = [X.] § 173 [X.] [X.] 4, juris Rd[X.]1).

Der rechtlich erhebliche Vorteil der fehlenden Versicherungspflicht und damit verbunden der nicht bestehenden Beitrags([X.])pflicht geht untrennbar mit der nachteiligen fehlenden Versicherungsberechtigung des folglich durch die Sozialversicherung nicht abgesicherten [X.] einher (vgl insoweit zur Doppel- oder Mischwirkung bei Feststellung des Bestehens von Versicherungspflicht Padé in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B X, § 45 Rd[X.]8 f, Stand 3.1.2022). Dass ein Verwaltungsakt wegen seines [X.]s nicht nur belastende, sondern zugleich "auch" begünstigende Elemente enthält, schließt nach der Senatsrechtsprechung die Anwendung des § 44 [X.]B X nicht aus (vgl B[X.] Urteil vom 11.4.1984 - 12 RK 68/82 - [X.] 5755 Art 2 § 1 [X.] = juris Rd[X.]5). Da eine Teilaufhebung allein der belastenden oder begünstigenden Wirkung nicht in Betracht kommt, bedarf es eines weiteren Kriteriums für die Zuordnung des [X.] als den Kläger "nicht begünstigend" iS des § 44 [X.]B X oder "begünstigend" iS des § 45 [X.]B X. Insoweit hält es der Senat jedenfalls bei [X.] für sachgerecht, auf das gegenwärtige subjektive Interesse des Adressaten abzustellen, wie es sich - klar erkennbar - aus dem [X.] ergibt (vgl zur Maßgeblichkeit des gegenwärtigen subjektiven Interesses auch B[X.] Urteil vom 28.9.1999 - [X.] U 32/98 R - B[X.]E 84, 281, 285 = [X.] 3-2200 § 605 [X.] f, juris Rd[X.]; [X.] in [X.] Sozialrecht, § 44 [X.]B X Rd[X.], Stand 1.12.2021; Schütze in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 44 Rd[X.]4a f; [X.] in [X.] Komm, § 44 [X.]B X RdNr 14, Stand Dezember 2021; offengelassen im Hinblick auf die Rücknahme einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) noch durch Senatsurteil vom 8.12.1999 - B 12 KR 12/99 R - B[X.]E 85, 208, 213 = [X.] 3-2500 § 8 [X.], juris Rd[X.]3; aA Baumeister in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B X, § 44 Rd[X.]9, Stand 23.2.2022, der jedoch - im Ergebnis ähnlich - danach fragt, von wem die Initiative zur Aufhebung ausgeht, aaO RdNr 61; zur Maßgeblichkeit der subjektiven Sicht vgl auch [X.], [X.]b 1990, 245, 246). Dies steht in Einklang mit dem Wortlaut des § 44 [X.]B X und trägt den Anforderungen des Gesetzgebers an die Durchbrechung bestandskräftiger Verwaltungsakte Rechnung (dazu sogleich unter 2.).

2. Der Bewertung der Statusentscheidung aus der Sicht des die Rücknahme begehrenden [X.] als "nicht begünstigend" iS des § 44 [X.]B X steht der Inhalt des ursprünglichen Antrags auf Statusfeststellung nicht entgegen. Eine auf die gegenwärtige subjektive Sicht des Betroffenen abstellende Auslegung ist mit dem Gesetzestext vereinbar (§ 44 [X.] 1 Satz 1 [X.]B X: "Soweit sich … ergibt"; vgl B[X.] Urteil vom 28.9.1999 - [X.] U 32/98 R - B[X.]E 84, 281, 285 = [X.] 3-2200 § 605 [X.] f, juris Rd[X.]). Sie entspricht dem Sinn und Zweck des [X.] der §§ 44 und 45 [X.]B X.

Nach § 44 [X.]B X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, [X.]) ist ein Verwaltungsakt, der in wesentlicher Beziehung nicht auf vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen beruht, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind ([X.] 1 Satz 1 und 2); ein im Übrigen rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.] 2 Satz 1) und kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.] 2 Satz 2). Ziel dieser Regelungen ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 77 [X.]G) und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (vgl B[X.] Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - B[X.]E 115, 126 = [X.] 4-1300 § 44 [X.], RdNr 19 mwN). Die Vorschrift ermächtigt die Behörde zur Beseitigung eines Rechtsfehlers und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände (vgl Baumeister in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B X, § 44 RdNr 18, Stand 23.2.2022). Da die Durchbrechung bestandskräftiger Verwaltungsakte in solchen Fällen vor allem auch den Interessen des Betroffenen dient, besteht aber nicht nur eine [X.] Pflicht zur Rücknahme, sondern - abgesehen von den Fällen des § 44 [X.] 2 Satz 2 [X.]B X - auch ein subjektives Recht des Betroffenen darauf (vgl B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - B[X.]E 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], RdNr 17; Baumeister in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B X, § 44 RdNr 18, Stand 23.2.2022; vgl auch [X.] in [X.] Komm, § 44 [X.]B X Rd[X.], Stand Dezember 2021). Das rechtsstaatliche Interesse an der Bestands[X.] von rechtswidrigen Verwaltungsakten (Art 20 [X.] 3 GG) hat insbesondere für die Zukunft zurückzutreten (§ 44 [X.] 2 Satz 1 [X.]B X: "ist … zurückzunehmen"), wenn der Inhalt eines "nicht begünstigenden" Verwaltungsakts nicht der materiellen Gesetzeslage entspricht.

§ 45 [X.]B X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, [X.]) dient dagegen vorrangig dem Schutz des Bürgers vor der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, dessen (Fort-)Bestand in seinem Interesse liegt. Nach [X.] 1 der Vorschrift "darf", dh kann (Ermessen) ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der [X.] 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist ([X.] 2). Sie darf also nur dann erfolgen, wenn das öffentliche, in der Regel fiskalische Interesse der Verwaltung an der Rücknahme des rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakts ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung überwiegt (vgl Schütze in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 45 Rd[X.]). Der Gesetzgeber gibt der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden gegenüber der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit den Vorzug, wenn der Vertrauensschutz des Bürgers einer Rücknahme entgegensteht.

Eine Auslegung, die - wie das [X.] - nur das erstmals mit dem Statusfeststellungsantrag geäußerte Interesse des [X.] als relevant ansehen und damit hier § 45 [X.]B X anwenden würde, stünde mit diesen gesetzlichen Wertungen nicht in Einklang. Damit würde nicht dem subjektiven Interesse des [X.] an der materiellen Gerechtigkeit, sondern der Bestands[X.] der Vorzug gegeben. Der Schutzzweck der Vorschriften ginge dann ins Leere. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist grundsätzlich der Einklang einer Verwaltungsentscheidung mit der Gesetzeslage mit Wirkung für die Zukunft (§ 44 [X.] 2 Satz 1 [X.]B X) oder - soweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind - sogar für die Vergangenheit (§ 44 [X.] 1 [X.]B X) herzustellen. Davon soll nur abgesehen werden, wenn ein gegenläufiges Interesse des Betroffenen besteht, das schutzwürdig ist und damit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse genießt (§ 45 [X.]B X). Hat jedoch der Betroffene - wie hier der Kläger - ein durch den [X.] zum Ausdruck gekommenes Interesse daran, dass ein rechtswidriger Zustand, der objektiv sowohl belastend als auch begünstigend wirkt, nunmehr beseitigt wird, wäre es geradezu widersinnig, ihm die seinem Schutz dienenden Rücknahmeausschlusstatbestände des § 45 [X.] 2 bis 4 [X.]B X entgegenzuhalten (so auch [X.] in [X.] Komm, § 44 [X.]B X Rd[X.], Stand Dezember 2021). Sinn dieser Regelungen ist es nicht, den Antragsteller vor sich selbst zu schützen. Eine ausufernde Rechtsunsicherheit durch einen ständigen Interessenwechsel der Betroffenen ist durch die hier vertretene Auffassung nicht zu befürchten. Ist der nach der Rücknahme erlassene Verwaltungsakt nunmehr rechtmäßig, ist er auf einen erneuten Antrag nicht mehr nach §§ 44, 45 [X.]B X rücknehmbar, da beide Vorschriften einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraussetzen (vgl [X.] in [X.] Komm, § 44 [X.]B X RdNr 14, Stand Dezember 2021).

3. Die Maßgeblichkeit des gegenwärtigen subjektiven Interesses widerspricht nicht der Rechtsprechung des 11. Senats des B[X.] zur Aufhebung eines Beitragserstattungsbescheids (vgl Urteil vom 22.3.1984 - 11 RA 22/83 - [X.] 1300 § 45 [X.]). Danach sei zwar für die Annahme einer Begünstigung entscheidend, dass der Verwaltungsakt den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Beiträge bestätigt habe. Dessen Fortbestand dürfe nicht von der ggf wechselhaften Einschätzung des Bürgers abhängig gemacht werden (B[X.], aaO, juris RdNr 14 f). Allerdings kommt einem Antrag auf Beitragserstattung - anders als bei einem Statusfeststellungsersuchen - selbst eine gestaltende Wirkung zu. Wer eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit wahrnimmt, muss ggf zuvor abwägen, ob er von ihr trotz der mit ihr verbundenen Nachteile Gebrauch machen will (vgl B[X.] Urteil vom 9.12.1981 - 1 RA 35/80 - [X.] 2200 § 1303 [X.] f = juris Rd[X.]2). Der Antrag nach § 7a [X.]B IV gibt hingegen nur einen Verfahrensanstoß für die Feststellung eines Status, dh der sich aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ergebenden Rechtsfolge der Versicherungspflicht oder -freiheit (vgl B[X.] Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]1), und ist - anders als bei [X.] - keine materielle Tatbestandsvoraussetzung. Es besteht insoweit kein vergleichbarer Grund, Beteiligte an ihrem ursprünglichen Antrag festzuhalten, der sich nicht auf die inhaltliche Entscheidung als solche ausgewirkt hat.

Auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des [X.] steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. In dessen Urteil vom [X.] (6 [X.] 3.11 - [X.]E 143, 87 = [X.] 442.066 § 37 T[X.] Nr 4) hinsichtlich einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung wird zwar dargelegt, dass Verwaltungsakte mit Mischwirkung insgesamt als begünstigend zu behandeln und den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 [X.] 2 bis 4 VwVfG zu unterstellen seien, sofern sich begünstigende und belastende Elemente nicht voneinander trennen ließen. Allerdings werden diese Ausführungen auf die ersatzlose Aufhebung des Verwaltungsakts beschränkt, da bei einem als Teilaufhebung zu behandelnden Fall einer Änderung des Verwaltungsakts dies nicht [X.] sei. Insoweit komme es darauf an, ob die Änderung aus Sicht des Adressaten begünstigend oder belastend wirke. Denn für die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, dem die in § 48 [X.] 2 bis 4 VwVfG geregelten Einschränkungen des in § 48 [X.] 1 Satz 1 VwVfG aufgestellten Grundsatzes der freien Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten in erster Linie Rechnung tragen sollten, bestehe in Fällen einer für den Bürger vorteilhaften Änderung von vornherein kein Raum (vgl [X.], aaO, - juris Rd[X.]). Entsprechende Erwägungen führen hier gerade zur Anwendung des § 44 [X.]B X auf den Statusfeststellungsbescheid, bei dem die Rücknahme für die Zukunft in dem ausdrücklich geäußerten Interesse des [X.] liegt (vgl oben zu 2.).

Auch aus dem Urteil des [X.] vom [X.] (5 [X.] 24.12 - [X.]E 147, 170 = [X.] 435.12 § 50 [X.]B X Nr 11) folgt nichts Abweichendes. Zwar ist dort unter Bezugnahme auf das zuvor genannte Urteil ebenfalls die Auffassung vertreten worden, dass Verwaltungsakte mit Mischwirkung den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 45 [X.] 1 iVm [X.] 2 bis 4 [X.]B X zu unterstellen seien, sofern sich begünstigende und belastende Elemente nicht voneinander trennen ließen (vgl [X.], aaO, Rd[X.]4). Diese Entscheidung betraf allerdings die von einer Behörde ausgehende Rücknahme einer Inobhutnahme eines (vermeintlich) Minderjährigen. Geht die Initiative für die Rücknahme eines Verwaltungsakts von der Behörde aus, findet auch nach der hier vertretenen Auffassung grundsätzlich § 45 [X.]B X Anwendung.

4. Schließlich steht - hier - die Drittwirkung des [X.] der Annahme einer "nicht begünstigenden" Regelung nicht entgegen.

Drittwirkung entfaltet ein Verwaltungsakt, der sich gegenüber mehreren Personen rechtlich unterschiedlich auswirkt. Sie ist bei der Rücknahme von Statusentscheidungen grundsätzlich zu beachten. Denn die Statusfeststellung nach § 7a [X.]B IV betrifft rechtlich geschützte Interessen sowohl des Auftragnehmers/Arbeitnehmers als auch des Auftraggebers/Arbeitgebers. Ihr (zulässiger) Regelungsgegenstand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das ([X.] (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] KR 27/19 R - juris RdNr 12 mwN) in der konkret beurteilten Tätigkeit/Beschäftigung. Die getroffene Statusentscheidung bindet die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff [X.]B X (§ 77 [X.]G, vgl Senatsbeschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 24/16 B - juris RdNr 14) und entfaltet deshalb jedenfalls für die Dauer der beurteilten Tätigkeit/Beschäftigung rechtliche Wirkung (B[X.] Urteil vom 29.3.2022 - B 12 KR 1/20 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Sie kann gegenüber den Beteiligten des Statusfeststellungsverfahrens als Parteien des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses inhaltlich nur einheitlich ergehen (vgl so zum Erfordernis der notwendigen Beiladung nach § 75 [X.] 2 Alt 1 [X.]G B[X.] Urteil vom 18.8.1992 - 12 RK 35/92 - juris RdNr 14). Daher müssen für die Feststellung einer Begünstigung oder Nichtbegünstigung durch die Statusfeststellung auch die Interessen beider Betroffenen betrachtet und in [X.] gebracht werden. Denn mit der Rücknahme der den einen Beteiligten nicht begünstigenden Rechtsposition wird innerhalb desselben Verwaltungsakts ggf zugleich die begünstigende Rechtsposition des anderen Betroffenen aufgehoben. Liegen - wie hier - zwei Verwaltungsakte vor, könnte bei isolierter Betrachtung der Interessen der Adressaten § 44 [X.]B X einerseits und § 45 [X.]B X andererseits anzuwenden sein. Eine solche isolierte Betrachtung mit der Gefahr divergierender Entscheidungen würde dem Sinn und Zweck des § 7a [X.]B IV aber nicht gerecht. Ziel der Statusfeststellung ist es gerade, eine einheitliche Klärung der Statusfrage - auch im Interesse der Versichertengemeinschaft - herbeizuführen, dadurch divergierende Entscheidungen zu verhindern sowie den Beteiligten Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status der zu beurteilenden Tätigkeit zu verschaffen (vgl BT-Drucks 14/1855 [X.] zu A. und [X.] zu [X.] § 7a [X.] 1).

Das subjektive Interesse eines Beteiligten an der Rücknahme der ihn nicht begünstigenden Statusfeststellung kann daher regelmäßig nur dann zur (alleinigen) Anwendung des § 44 [X.]B X führen, wenn feststeht, dass der andere Beteiligte ein nach § 45 [X.]B X geschütztes Interesse am Fortbestand der diesen begünstigenden Statusfeststellung nicht geltend machen möchte. Die ansonsten gebotene vorrangige Berücksichtigung der "begünstigenden" Wirkung folgt daraus, dass ein Vertrauensschutz des [X.] durch § 49 [X.]B X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, [X.]) nur bis zum Eintritt der Bestands[X.] ausgeschlossen wird. Nach dieser Vorschrift gelten § 45 [X.] 1 bis 4, §§ 47 und 48 [X.]B X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Unbeschadet einer entsprechenden Anwendung der Norm auch im Fall zweier inhaltlich gleicher Verwaltungsakte (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 56/88 - [X.] 1300 § 49 [X.] S 2 ff, juris RdNr 18 ff) setzt § 49 [X.]B X aber jedenfalls eine rechtzeitige Anfechtung ("angefochten") voraus (vgl B[X.] Urteil vom 9.6.1999 - B 6 KA 76/97 R - [X.] 3-5520 § 44 Nr 1 [X.] = juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 13.8.2014 - B 6 [X.]/13 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]4). Ein [X.] gemäß § 44 [X.]B X nach Eintritt der Bestands[X.] reicht insoweit nicht aus (vgl [X.] in [X.] Komm, § 49 [X.]B X Rd[X.], Stand Dezember 2021). Der Begünstigte genießt nach der Ausnahmebestimmung des § 49 [X.]B X (vergleichbar mit § 50 VwVfG) deshalb keinen Vertrauensschutz, weil er im Anfechtungsstadium mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere Personen oder Stellen rechnen muss (vgl BT-Drucks 7/910 [X.]3 f zu § 46 des Entwurfs). Im Umkehrschluss dazu tritt der Vertrauensschutz des begünstigten Beteiligten nicht mehr zurück, wenn - wie hier - Kläger und Beigeladene die Bestands[X.] des jeweils erlassenen Verwaltungsakts haben eintreten lassen. Die Beklagte könnte daher der Beigeladenen deren (objektiv) vorteilhafte Rechtsposition wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist gemäß § 45 [X.] 3 Satz 1 [X.]B X von Amts wegen oder auf alleinige Initiative des [X.] nicht mehr entziehen.

Allerdings beruft sich die Beigeladene hier ausdrücklich nicht auf Vertrauensschutz. Vielmehr machen der Kläger und die Beigeladene ein gleichgerichtetes subjektives Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsakts vom 8.2.2008 geltend. In einem solchen Fall ist einheitlich von einer "nicht begünstigenden" Wirkung der Statusfeststellung auszugehen. Das gemeinsame Interesse der Beteiligten kommt dadurch klar und eindeutig zum Ausdruck, dass beide gegen die ihnen gegenüber jeweils ausgesprochene Ablehnung der Rücknahme der Statusentscheidung Widerspruch und Klage erhoben sowie Berufung eingelegt haben. Anhaltspunkte für einen Missbrauch der vom Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Vertretungsmacht für die Beigeladene sind insoweit nicht ersichtlich.

Zwar begründet die Statusfeststellung - objektiv und isoliert betrachtet - für die Beigeladene unmittelbar nur einen rechtlich erheblichen Vorteil. Dass dennoch auch der an die Beigeladene gerichtete Verwaltungsakt wegen der Berücksichtigung der gemeinsamen Interessenlage (mittelbar) als nicht begünstigend zu bewerten ist, ist für [X.] nach § 7a [X.]B IV in der hier vorliegenden Konstellation ausnahmsweise hinzunehmen. Das Antragsrecht eines Auftraggebers/Arbeitgebers erstreckt sich von vornherein nicht nur auf eine ihn objektiv begünstigende Statusentscheidung, sondern auch auf die Feststellung von Versicherungspflicht des Arbeitnehmers aufgrund Beschäftigung; diese Option räumt das von der Beklagten verwendete Antragsformular dem Auftraggeber/Arbeitgeber ausdrücklich ein. Das lässt es vertretbar erscheinen, dass die Beteiligten auch den gegenläufigen Antrag auf Rücknahme der Statusentscheidung im gemeinsamen Interesse einverständlich stellen und die Behörde in einem solchen Fall einheitlich von einer "nicht begünstigenden" Wirkung auszugehen hat.

5. Die Statusentscheidung vom 8.2.2008 ist bereits zum [X.]punkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen. Die Beklagte hat mit diesem Verwaltungsakt zu Unrecht das Nichtbestehen von Versicherungspflicht aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit für die [X.] ab [X.] festgestellt. Der Kläger ist seitdem in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen abhängig beschäftigt. Eine die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht eines GmbH-Geschäftsführers nach den vom Senat entwickelten Maßstäben (dazu a) war ihm auch als Alleingesellschafter einer Kommanditistin der [X.] nicht eingeräumt (dazu b).

a) Nach § 7 [X.] 1 [X.]B IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.]) ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeits[X.] und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 R 15/19 R - B[X.]E 131, 266 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]). Die hierzu für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten [X.] gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr; vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 14 mwN).

Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit allerdings nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se [X.] seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der [X.] der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (stRspr; vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 15 mwN).

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger als Fremdgeschäftsführer seit [X.] abhängig beschäftigt. Er war am Stammkapital der Beigeladenen nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen war die [X.], deren Weisungsrecht der Kläger unterlag (vgl § 37 [X.] 1, § 38 [X.] 1, § 46 [X.] und 6 GmbHG sowie [X.] des [X.] vom 13.12.2004). Diese Weisungsgebundenheit des [X.] war weder aufgehoben noch eingeschränkt. Auch waren Einzelanweisungen an ihn durch Gesellschafterbeschluss nicht ausgeschlossen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 16 mwN).

b) Ein die abhängige Beschäftigung ausschließender beherrschender Einfluss auf die Beigeladene wurde dem Kläger auch nicht durch die Kommanditbeteiligung der [X.], deren alleiniger Gesellschafter er ist, vermittelt.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine relevante Rechtsmacht auch daraus resultieren, dass der ([X.] (auch einer GmbH & [X.]o [X.]) [X.] seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen ([X.] und der von ihm geführten GmbH (& [X.]o [X.]) abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren ([X.] ist. Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich [X.] seiner Gesellschaftsanteile (und sei es über eine ihm eingeräumte umfassende Sperrminorität) über die Rechtsmacht verfügt, hinreichenden Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft auszuüben, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (B[X.] Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - B[X.]E 130, 282 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]1, RdNr 16 mwN).

Eine solche Rechtsmacht besaß der Kläger aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der [X.] vom 30.11.2004 (im Folgenden: [X.]) aber nicht. Danach hat die Komplementärin in der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht und gewähren bei einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung jeweils volle 1 Euro des nominellen Kapitalanteils eines Kommanditanteils eine Stimme (§ 8 [X.] 4 Satz 1 und 2 [X.]). Damit verfügt der Kläger als Alleingesellschafter der [X.] mit einem Anteil von 33 1/3 [X.] des nominellen Kapitalanteils nicht über die erforderliche umfassende Sperrminorität. Gesellschafterbeschlüsse der [X.] werden regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst und bedürfen nur in einzelnen Angelegenheiten einer Mehrheit von 75 [X.] aller Stimmen (§ 8 [X.] 3 [X.]). Mangels Stimmrechts der Beigeladenen als Komplementärin konnte der Kläger auch nicht als deren Geschäftsführer entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der [X.] nehmen. Im Übrigen war die Geschäftsführung hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Komplementärin, die der [X.] gehören, den Kommanditisten übertragen und der Komplementärin eine Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten eingeräumt (§ 6 [X.] 1 [X.]). Auch dies stand einem beherrschenden Einfluss des [X.] auf die [X.] als Geschäftsführer der Komplementärin entgegen (vgl dazu B[X.] Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 1/19 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]5).

I[X.] Die Beklagte ist neben der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts verpflichtet, mit Wirkung ab [X.] aufgrund der entgeltlichen, abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen die Versicherungspflicht des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI idF des [X.] vom [X.], [X.] 926), [X.] (§ 5 [X.] 1 Nr 1 [X.]B V), [X.] Pflegeversicherung 20 [X.] 1 Satz 1 und 2 Nr 1 [X.]B XI idF des Gesetzes vom [X.] aaO) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 [X.] 1 Satz 1 [X.]B III) festzustellen. Er ist nicht in der [X.] wegen Überschreitens der [X.] versicherungsfrei (§ 6 [X.] 1 Nr 1 [X.]B V idF des [X.]-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, [X.] 2309). Das nach den Feststellungen des [X.] ab [X.] erzielte regelmäßige [X.] iHv 54 600 Euro übersteigt nicht die [X.] nach § 6 [X.] 6 [X.]B V (idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, [X.] 2742) iHv 57 600 Euro (2017), 59 400 Euro (2018), 60 750 Euro (2019) und 62 550 Euro (2020; § 4 [X.] 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 vom 28.11.2016 <[X.] 2665>, 2018 vom 16.11.2017 <[X.] 3778>, 2019 vom 27.11.2018 <[X.] 2024> und 2020 vom [X.] <[X.] 2848>). Für eine Anwendung der besonderen [X.] (§ 6 [X.] 7 [X.]B V idF des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom [X.], [X.] 4637) gibt es keine Anhaltspunkte. Weiterhin ist der Kläger ab dem [X.] weder nach § 6 [X.] 3a [X.]B V (idF des [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, [X.] 378) versicherungsfrei, weil er erst im Juli 2017 das 55. Lebensjahr vollendet hat, noch nach § 5 [X.] 5 Satz 1 [X.]B V (idF des [X.]-Versorgungsstärkungsgesetzes vom [X.], [X.] 1211), da er nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] neben seiner Geschäftsführertätigkeit nicht hauptberuflich selbstständig tätig gewesen ist.

II[X.] [X.] folgt aus § 193 [X.]G.

[X.]

Meta

B 12 R 2/20 R

29.03.2022

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 24. September 2018, Az: S 47 R 1579/17, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 44 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 SGB 10, § 37 Abs 1 GmbHG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 46 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.03.2022, Az. B 12 R 2/20 R (REWIS RS 2022, 3718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3718

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