Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. 2 StR 116/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4237

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 116/13
vom
10.
Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des General-bundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10.
Juli 2013 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten P.

wird das Urteil des [X.] vom 19. September 2012, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

wegen bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, eine [X.] gegen ihn getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Besetzungsrüge Erfolg, soweit sie beanstandet, die Übertragung des Verfahrens auf eine andere [X.] sei nicht gesetzmä-ßig erfolgt, so dass diese
zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht berufen und das erkennende Gericht somit vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 21e Abs. 3 [X.]).
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1. Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
Mit Datum vom 2. Juli 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim [X.], die [X.] der nach dem Geschäftsverteilungs-plan zuständigen 6. großen [X.] mit Verfügung vom 12. Juli 2012 zu-stellte.
Am 18. Juli 2012 stellte das Präsidium des [X.] in ei-nem Vermerk Folgendes fest:
"Die 6. große [X.] (zugleich 1. große
Wirtschaftsstrafkammer und [X.]) hat Probleme, alle bei ihr anhängigen Haftsachen zeitnah zu verhandeln. Die Kammer verhandelt derzeit seit dem 24.02.2012 die
Haftsache gegen K.

u.a.
(66 KLs
15/11), [X.] sind derzeit bis zum 01.10.2012 bestimmt. Parallel dazu wird ne-ben kleineren Verfahren seit dem 16.04.2012 die [X.] gegen A.

u.a. (86 [X.]) verhandelt; [X.] sind hier bis zum 21.08.2012 bestimmt. In der [X.] vom 28.08.2012
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31.08.2012 ist die Strafsache gegen S.

(66
KLs 8/12; [X.] 01.06.2012) terminiert. Im September und Oktober 2012 sind bereits Termine in einer weiteren Haftsache (86
KLs 11/12; [X.] 03.07.12) mit der Verteidigung abgestimmt; zudem sind einzelne Kammermitglieder in der zweiten [X.] bzw. Anfang Oktober 2012 in [X.]. In der [X.] vom 16.10.2012
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20.11.2012 ist eine weite-re alte [X.] gegen Sch.

u.a. (86 [X.]) terminiert. Obwohl es sich um eine Nichthaftsache handelt, scheidet eine Aufhebung des Termins aus. Die Hauptverhandlung in dieser Sache musste bereits einmal aufgehoben werden; bei einer erneuten Aufhebung könnte Verjährung drohen.

Noch nicht terminiert ist die am 09.07.2012 eingegangene Strafsache gegen P.

u.a. (66 KLs 16/12; [X.] 09.09.2012). Dieses Verfahren 2
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könnte die 6. große [X.] frühestens im Anschluss
an die [X.] gegen Sch.

u.a. ab dem 21.11.2012 verhandeln.
Eine teilweise Entlastung der 6. großen [X.] ist durch die 1.
große [X.] möglich. Diese Kammer hat ab Anfang September 2012 noch Termine für Haftsachen frei. Frühere [X.] stehen auch bei den übrigen großen [X.]n des [X.] nicht zur Verfügung".

Am gleichen Tag fasste das Präsidium folgenden Beschluss:
"Aus den vorstehenden Gründen wird beschlossen:
1. Anstelle der
6. großen [X.] werden alle nach dem [X.] des [X.] für das Geschäftsjahr 2012 in die [X.] der 6. großen [X.] (ohne 1. große
Wirtschaftsstrafkammer und [X.]) fallenden, beim [X.] Aachen erho-benen Anklagen und Anträge in Sicherungsverfahren gemäß §
413 StPO der 1.
großen [X.] zur Bearbeitung zugewiesen, soweit die Anklagen und Anträge im Sicherungsverfahren
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in der [X.] vom 01.07.2012 bis zum Ablauf des heutigen Tages beim [X.] Aachen eingegangen sind oder noch eingehen und
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bis zum Ablauf des gestrigen Tages noch nicht eröffnet oder noch nicht durch Urteil oder eine sonstige verfahrensbeendende Entscheidung er-ledigt worden sind.
2.......".

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Mit Beschluss vom 13.
August 2012 eröffnete die 1. große [X.] des [X.] das Verfahren gegen den Angeklagten u.a. und [X.] fünf [X.], beginnend ab 4.
September 2012. Am ersten Tag der Hauptverhandlung rügte ein Verteidiger eines Mitangeklagten die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, dem sich die Verteidigerin des Angeklagten P.

anschloss. Mit Beschluss vom 17.
September 2012 wies die 1. große [X.] die Besetzungsrüge der Angeklagten zurück. Zur Be-gründung führte sie aus:
"Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot war die Ableitung des Verfah-rens von der 6. großen
[X.] auf die 1. große [X.] geboten. Zur weiteren Begründung wird auf den zitierten Vermerk des Präsidiums des [X.] vom 18.07.2012 verwiesen, in dem nachvollziehbar [X.] wird, dass die 6. große
[X.] zu entlasten war und eine Zuwei-sung der Sache an die 1. große
[X.] zu erfolgen hatte, die als einzige Kammer in der Lage war, innerhalb der Frist des §
121 StPO mit der [X.] zu beginnen".
Der Präsident des [X.] nahm mit Schreiben vom 17.
Dezember 2012 zur Besetzungsrüge des Angeklagten Stellung. Dabei teilte er mit, warum sich das Präsidium entschieden habe, das Verfahren an eine andere [X.] zu übertragen. Bei einem Verhandlungsbeginn ab dem 21.
November 2012 wäre die [X.] (des § 121 Abs.
1 StPO) um rund 2 ½ Monate überschritten gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des für die Haftentscheidung zuständigen Senats des [X.]s
Köln müsse ei-ne Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten
nach Eröffnung beginnen. Bei einem Eingang der Sache am 9.
Juli 2012 hätte die [X.] am 9.
August 2012 über eine Eröffnung entscheiden können. Die Hauptverhandlung hätte danach jedenfalls am 9.
November 2012 beginnen 11
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müssen. Auch dieser Termin wäre von der 6.
großen [X.] jedoch nicht einzuhalten gewesen.
2. Die Rüge ist begründet. Die Übertragung des den Angeklagten betref-fenden Verfahrens auf die 1. große [X.] ist nicht gesetzmäßig erfolgt. Diese war deshalb nicht zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen, das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO).
a) Das Präsidium darf gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 [X.] die nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung getroffenen Anordnungen im Laufe des Geschäfts-jahrs ändern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird. Eine solche liegt vor, wenn über einen längeren [X.]raum ein erheblicher Über-hang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen [X.]raums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahrs zurückgestellt werden kann. Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte wird immer wieder mit nicht [X.] Ereignissen und Entwicklungen konfrontiert. Derartige Umstände er-fordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener [X.], insbesondere eine beschleunigte Behandlung von [X.], erreicht werden kann. Das Beschleunigungsgebot lässt indes das Recht auf [X.] nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch diesen. Daher muss in [X.] Fällen das Recht des Angeklagten auf [X.] mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem 14
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verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BGHSt 53, 268, 270
f.); vgl. auch [X.] NJW 2005, 2689, 2690).
§ 21e Abs. 3 [X.] lässt -
ohne dass insoweit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegenstünde -
eine Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren zu, jedenfalls dann wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleich-artiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht. In jedem Fall ist aber erforderlich, dass jede Umverteilung während des laufenden [X.], die bereits anhängige Verfahren erfasst, geeignet ist, die Effizi-enz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (vgl. [X.] NJW 2005, 2689, 2690 mwN; BGHSt 53, 268, 272).
Die Entscheidung des Präsidiums nach § 21e Abs. 3 [X.] unterliegt nicht lediglich einer Vertretbarkeits-
oder Willkürkontrolle, sie ist vielmehr einer vollständigen revisionsgerichtlichen Überprüfung unterworfen, insbesondere auch daraufhin, ob eine Überlastung einer [X.] vorgelegen hat und die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen erforderlich waren (BGHSt 53, 268, 275
f.). Dabei sind vom Revisionsgericht nur solche Umstände heranzuziehen, die bis zur Entscheidung der neu zur Entscheidung berufenen [X.] über einen in der Hauptverhandlung erhobenen [X.] (§ 222b StPO) bekannt gemacht sind (vgl. BGHSt 53, 268, 282
f.).
b)
Den sich danach ergebenden
Anforderungen an eine Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 [X.], durch die bereits bei einer or-16
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dentlichen [X.] anhängige Verfahren übertragen werden, genügt die hier beanstandete Entscheidung des Präsidiums nicht.
Die in dem Vermerk
des Präsidiums vom 18.
Juli 2012 dargelegten Um-stände belegen eine Überlastung der 6. großen [X.] nicht, die eine Übertragung des gegen den Angeklagten gerichteten Verfahrens mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen könnte. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich um eine bedenkliche Zuweisung eines einzigen Verfahrens handelt.
Dem Präsidiumsvermerk lässt sich zwar entnehmen, dass bei der 6.
großen [X.] eine Auslastung vorgelegen hat, die eine Terminierung des gegen den Angeklagten gerichteten Verfahrens nicht vor dem 21.
November 2012 zugelassen hätte. Es ergibt sich daraus aber keine solche Überlastung der [X.] mit anhängigen Verfahren, dass eine unange-messene Bearbeitungszeit von Verfahren gedroht hätte, die ein Einschreiten des Präsidiums während des laufenden Geschäftsjahres rechtfertigen hätte können. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass mit der Verhandlung eines gegen mehrere Angeklagte gerichteten Verfahrens nicht vor Ablauf von vier
Monaten nach ihrem Eingang bei einer großen [X.] begonnen wird. Die Zustellung der Anklage, die Einräumung einer der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens angemessenen Stellungnahmefrist für die Ange-schuldigten und die sich anschließende, eine Kenntnis des vollständigen Akten-lage voraussetzende Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens [X.] ebenso einem maßgeblichen zeitlichen Aufwand wie die Vorbereitung und Terminierung einer Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. Vor diesem Hintergrund liegt es jedenfalls fern, eine an starren Fristen vorgegebene Be-trachtung bei der Frage zugrunde zu legen, ob eine unangemessene Bearbei-tungszeit einzelner Verfahren im Raum steht.
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Dies gilt auch mit Blick auf den insbesondere in [X.], der zwar vor allem auch in der Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO seinen Ausdruck findet, aber keinen für alle Verfahren gleichermaßen geltenden [X.]punkt festlegt, wann mit der Hauptverhandlung einer Sache nach Inhaftierung oder Anklageerhebung zu beginnen ist. Insofern gibt wie hier der bloße [X.]ablauf zwischen Anklageerhebung und möglichem Beginn der Hauptverhandlung allein keinen tragfähigen Anhalt dafür, dass bei einem Hauptverhandlungsbeginn erst im November 2012 eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens vorgelegen hätte. Dies ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass der Vollzug von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vom [X.] unter Abwägung des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates angeordnet werden kann.
Nichts anderes ergibt sich, soweit sich der Präsident des [X.] im
Revisionsverfahren darauf beruft, eine Überleitung habe vorgenommen werden müssen, weil das [X.] Köln als Haftprüfungsgericht fordere, dass eine Hauptverhandlung drei Monate nach der Eröffnung des Verfahrens be-gonnen haben müsse. Da das [X.] erfahrungsgemäß einen Monat nach Eingang des Verfahrens am 9.
August 2012 über die Eröffnung habe [X.] können, hätte die Hauptverhandlung spätestens am 9.
November 2012 beginnen müssen. Ungeachtet dessen, dass diese im landgerichtlichen Verfah-ren nicht vorgebrachten Umstände im Revisionsverfahren unbeachtlich sind, wären auch sie nicht geeignet, eine zum sofortigen Handeln zwingende Über-belastung der 6.
großen [X.] zu belegen. Es gibt schon keinen Grund-satz, der dazu veranlassen müsste, in jedem Fall einen Monat nach Eingang des Verfahrens über dessen Eröffnung zu entscheiden. Wie lange [X.] hierfür benötigt wird, hängt von vielfältigen Umständen, etwa der
Schwierigkeit und dem Umfang des Verfahrens, der Zahl der Beschuldigten und der sonstigen 21
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Belastung des Gerichts
ab, die es verbieten, eine solche eng bemessene Bear-beitungsfrist regelmäßig zu setzen. Selbst wenn man aber davon ausginge, liegt es auf der Hand, dass die Überschreitung eines nach Maßgabe des Ober-landesgerichts
Köln berechneten Beginns der Hauptverhandlung um 12 Tage keine solche Verzögerung der Sache darstellt, die im Sinne von § 21e Abs. 3 [X.] einen Eingriff in das Recht auf [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen könnte. Die abweichende Ansicht des Präsidi-ums des [X.] lässt demgegenüber erkennen, dass es in seinem Be-mühen um Ausgleich zwischen dem Recht auf [X.] und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz die hohe verfassungs-rechtliche Bedeutung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus dem Blick verloren hat.

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Meta

2 StR 116/13

10.07.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. 2 StR 116/13 (REWIS RS 2013, 4237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4237

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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