Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. 3 StR 122/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6124

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[X.]:[X.]:BGH:2018:120718U3STR122.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3
StR 122/18
vom
12. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12.
Juli
2018, an der
teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

[X.] am Bundesgerichtshof
Gericke,
[X.],
[X.],
Dr. Leplow

als [X.],

[X.] am [X.]

als Vertreter der [X.],

[X.]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Kleve vom 9.
November 2017 werden verworfen.
2.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen besonders schweren räube-rischen Diebstahls (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Buchst.
a, Abs. 3, §§ 252, 249 Abs.
1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestütz-ten Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Gunsten der [X.] eingelegten Revision die Verletzung materiellen Rechts.
1
2
-
4
-
Die Rechtsmittel haben aus den Gründen der Zuschrift des [X.] vom
19. März 2018 keinen Erfolg.
Becker

Gericke

Tiemann

[X.]

RiBGH Dr. Leplow

befindet sich im Urlaub

und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker
3

Meta

3 StR 122/18

12.07.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. 3 StR 122/18 (REWIS RS 2018, 6124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6124

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