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PDF anzeigen[X.]/01vom11. April 2001in der Strafsachegegenwegen gemeinschaftlichen RaubesAz.: 6 Js 36740/97 Staatsanwaltschaft [X.].: 3 AR 26/00 [X.] - Zweigstelle [X.] -- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. April 2001 beschlossen:Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugend-kammer des [X.] vom 5. März 1998 ver-hängten Jugendstrafe obliegt dem [X.].Gründe:Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung der durchUrteil der [X.] des [X.] vom 5. März 1998 ver-hängten Jugendstrafe bestimmt sich gemäß §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGGi.[X.]. § 36 Abs. 1 [X.] nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Da dieser nachder Aktenlage in [X.] wohnt, ist der Jugendrichter des [X.] zuständig. Der Eintritt der Volljährigkeit des am 5. Mai 1978geborenen Verurteilten steht dem, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt,nicht entgegen.[X.]Detter [X.] Elf
Meta
11.04.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 2 ARs 77/01 (REWIS RS 2001, 2866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2866
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