Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 5 StR 128/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11914

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 128/15
vom
29. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. April 2015
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Oktober 2014

a)
nach §
349 Abs.
4 StPO dahin abgeändert, dass im Fall
6 die Verurteilung wegen [X.]en Sichver-schaffens von kinderpornographischen Schriften und im Fall 7 die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung entfallen; in diesen beiden Fällen wird die [X.] jeweils auf zwei Jahre und drei Monate Freiheits-strafe festgesetzt;

b)
im [X.] hinsichtlich des Schuld-
und Straf-ausspruchs neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Kör-perverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit [X.] kinderpornographischer Schriften und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornogra-phischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti-gung und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueller Nöti--
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gung und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellen [X.] und Sichverschaffen kin-derpornographischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 11.
Mai 2011 ([X.]. [X.]) zu einer [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.

2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

[X.] in elf Fällen, in acht Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in sechs Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen [X.] Schriften sowie in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nöti-gung und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie in zwei Fällen in [X.] Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften sowie in zwei Fällen in [X.]
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4
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einheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 11. Mai 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten und zu der Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei [X.] allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die [X.]en Verurteilungen wegen [X.] von [X.] Schriften im Fall 6 und wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 7 entfallen, weil

wie der [X.] zutreffend in seiner [X.] ausführt

insoweit bereits Verjährung eingetreten war. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht, das die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände strafschärfend berücksichtigt hat, trotz zulässig möglicher Be-wertung der Begleitumstände (vorgenommene Videoaufzeichnung bzw. Schmerzzufügung) als straferschwerend bei Entfallen dieser [X.] jeweils auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sind die Einzelstrafen jeweils auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe

an Stelle von zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe im Fall 6 und zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall 7

entsprechend der im Fall 8 vom Tatgericht
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
verhäng-ten Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts der Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und zehn weiterer gewichtiger Freiheitsstrafen kann der [X.] aber ausschließen, dass das [X.] bei geringfügiger Herabset-zung zweier Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als von vier Jahren und sieben Monaten erkannt hätte.

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5
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Der [X.] hat weiterhin die Urteilsformel hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs entsprechend den Schuldspruchänderungen und der [X.] und rechtlichen Bewertung der Taten in den Urteilsgründen neu gefasst. Die bisherige Formulierung des [X.]s ermöglichte eine Zuordnung der einzelnen Taten zu einer der beiden gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2015

1 [X.]) und auch eine eindeutige Zu-ordnung der [X.] verwirklichten Straftatbestände zu den einzelnen Ta-ten nicht. Zudem war klarzustellen, dass die Freiheitsstrafe aus dem [X.] Urteil des [X.] vom 11. Mai 2011 in die zweite Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten einbezogen ist.

Sander
Dölp
König

Berger
Bellay

3

Meta

5 StR 128/15

29.04.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 5 StR 128/15 (REWIS RS 2015, 11914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11914

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1 StR 93/14

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