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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a [X.] zu jener des § 27a [X.] geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des [X.] vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.
Meta
1 B 59/16, 1 B 59/16 (1 C 20/16)
27.06.2016
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2016, Az: 1 A 11083/14, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2016, Az. 1 B 59/16, 1 B 59/16 (1 C 20/16) (REWIS RS 2016, 9284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9284
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Revisionszulassung; Zuständigkeit eines anderen Staates; sichere Drittstaaten
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Zum Verfolgungsgrund der bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 …
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