Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. 4 StR 121/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5622

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 121/13

vom
22. Mai
2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Beschwerde-führers und des [X.]

zu 2. auf dessen Antrag

am 22.
Mai
2013
gemäß §§
44, 46 Abs.
1,
§ 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
November 2012 wird als unbegrün-det
verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in [X.] mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätz-licher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlicher
Trunkenheit im [X.] in einem weiteren Fall zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-urteilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§
69, 69a StGB angeordnet. Gegen die-ses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde und mit Verfahrensrügen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1
-
3
-
1.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge

273 Abs.
1a Satz
3

ist unzulässig.
Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§
44 Satz
1 [X.]). Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen frist-gerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl.
[X.], Beschlüsse vom 21.
Fe-bruar 1951

1
StR
5/51, [X.]St 1, 44; vom 27.
März 2008

3
StR
6/08, [X.], 394; vom 11.
Mai 2010

4
StR
117/10, Rn.
1; vom 28.
Dezember 2011

2
StR
411/11, Rn.
2).
Ob hier im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 19.
März 2013 zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Verständigungs-gesetzes ([X.], NJW 2013, 1058
ff.) eine besondere Verfahrenslage gege-ben ist, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge in Betracht kommt
(vgl. [X.], Beschluss vom 7.
September 1993

5
StR
162/93, [X.], 347, zur Wiedereinsetzung bei Änderung der Rechtsprechung), bedarf keiner Entscheidung. Denn das Wiedereinsetzungsgesuch entspricht nicht den Anforderungen des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.], die auch bei der Nach-holung von Verfahrensrügen zu beachten sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
Mai 2008

3
StR
173/08, [X.], 282, 283, und vom 27.
August 2008

2
StR
260/08, [X.], 173
f.; [X.], [X.], 55.
Aufl., §
44 Rn.
7a). Danach ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des [X.] zu stellen. Damit die Einhaltung der Wochenfrist überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung
eines Wiedereinsetzungsgesuchs in 2
3
4
-
4
-
den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist
(vgl. [X.],
Beschlüsse vom 4.
August 2008

2
StR
365/10, Rn.
3; vom 11.
Mai 2011

2
StR
77/11, Rn.
3; vom 8.
Dezember 2011

4
StR
430/11, [X.], 276, 277).
Der Antrag des Verteidigers auf Wiedereinsetzung vom 24.
April 2013 verhält sich indes nicht dazu, wann der
Angeklagte, dessen Kenntnis
für den Fristbeginn entscheidend ist, über das verfassungsgerichtliche Urteil und die mögliche Rüge des fehlenden Negativattestes (§
273 Abs.
1a Satz
3 [X.])
[X.] wurde. Entsprechende Angaben waren vorliegend auch nicht entbehr-lich. Da dem Verteidiger nach seinem Vortrag die Entscheidung des [X.] vom 19.
März 2013 frühzeitig bekannt war und Gründe, die einer zeitnahen Unterrichtung des Angeklagten und fristgerechten Antragstel-lung entgegenstanden, nicht ersichtlich sind, bestand im Hinblick auf den erheb-lichen Zeitablauf bis zur Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs
Anlass, auch dazu vorzutragen, wann der Angeklagte über die neue Rechtslage in Kenntnis gesetzt wurde.
2.
Auch bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blie-be
die Rüge ohne Erfolg; denn sie wäre unbegründet. Aus dem
Rügevorbringen ergibt sich, dass [X.] zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben (Schriftsatz vom 24.
April 2013, S.
5
f.). Es kann somit sicher [X.] oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht ([X.],
NJW 2013, 1058, 1067).
3.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
5
6
-
5
-
Zu der Verfahrensrüge, die Angaben des Polizeibeamten S.

über die körperliche Reaktion des Angeklagten nach Konfrontation mit dem Tod des Unfallopfers
seien unter Verstoß gegen §
136 Abs.
1
Satz
2, §
163a Abs.
4
Satz
2
[X.]
verwertet worden, bemerkt der Senat ergänzend
zur Antragsschrift des [X.]:
Nach den Feststellungen des [X.]s erlitt der Angeklagte einen er ermittelnde Polizeibeamte ihn
an seinem Arbeits-

C.

s

19). Die körperliche
Reaktion des Angeklagten, der die Strafkammer indizielle Bedeutung [X.] hat,
erfolgte somit im
unmittelbaren
Zusammenhang mit der Eröffnung des [X.] nach §
163a Abs.
4 Satz
1 [X.] und vor der Einlassung des Angeklagten zur Sache. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Belehrungs-pflicht nach §
136 Abs.
1 Satz
2, §
163a Abs.
4 Satz
2 [X.] (vgl. HK-[X.]-Ahlbrecht, 5.
Aufl., §
136 Rn.
16; [X.], [X.], 55.
Aufl., §
136 Rn.
6).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter
7
8

Meta

4 StR 121/13

22.05.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. 4 StR 121/13 (REWIS RS 2013, 5622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5622

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 121/13 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge wegen fehlendem Negativattest über Verständigungsgespräche


1 StR 513/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 232/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 311/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 91/18 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 121/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.