Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 4 StR 128/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9841

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070617B4STR128.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 128/17

vom
7. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers
am 7.
Juni 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4.
November 2016 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall
II.
8 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der [X.] sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
I.
Soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
1 bis II.
7 der Urteilsgründe we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] keinen den Angeklagten [X.] ergeben. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 15.
Mai 2017 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, wird die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe in diesen Fällen als Täter und nicht nur als Gehilfe gehandelt, von den dazu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.
II.
Indes begegnet die Verurteilung des Angeklagten als Täter des unerlaub-ten Handeltreibens im Fall
II.
8 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
a)
Für die Abgrenzung von [X.]chaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich danach, wie im vorliegenden Fall, die Beteiligung des [X.] am [X.] mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des [X.], kommt es nach der neueren Rechtsprechung des [X.] maßgeblich [X.] an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des [X.] zukommt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22.
August 2012

4
StR
272/12, [X.], 375 mwN). [X.] sich die Tätigkeit im blo-ßen Transport von Betäubungsmitteln, bedarf es für die Annahme von [X.] regelmäßig der Feststellung weiterer Umstände, beispielsweise erheb-2
3
4
-
4
-
licher, über den reinen Transport hinausgehender Tätigkeiten, unmittelbarer Beteiligung am An-
und Verkauf des Rauschgifts oder eines eigenen wirtschaft-lichen Interesses am weiteren Schicksal des [X.] ([X.]). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des [X.] kann für die An-nahme von Mittäterschaft sprechen, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, des [X.] oder des Verkaufserlöses beschränkt ist. Entsprechendes gilt für eine anderweitige, über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamt-geschäft (vgl. zu alledem [X.], Urteil vom 28.
Februar 2007

2
StR
516/06, [X.]St 51, 219, 223
f.; Senatsbeschluss aaO, jeweils mwN).
b)
Gemessen daran ist
im
Fall
II.
8 der Urteilsgründe eine täterschaftliche Begehungsweise des Angeklagten nicht festgestellt. Der Tatbeitrag des Ange-klagten beschränkte sich vielmehr darauf, im Auftrag seines Bruders eine von dem gesondert verfolgten E.

vorbestellte Menge von 9,807
Gramm Kokain
mit einem Wirkstoffanteil von 99,4
% gegen Zahlung einer Provision in [X.] gebliebener Höhe auszuliefern. Der Transport des Rauschgifts erfolgte aus der vom Angeklagten und seinem Bruder genutzten Wohnung in der [X.] von D.

zu einem vorher vereinbarten Treffpunkt in deren Nähe.
Weitere Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten in dieses Drogen-geschäft und zu ihm möglicherweise verbliebenen Handlungsspielräumen bei dessen Durchführung
sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
2.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. [X.] zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
hat der Angeklagte den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt (§
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG). §
265 StPO steht der 5
6
-
5
-
Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der umfassend geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.
3.
Vor dem Hintergrund der vom [X.] festgestellten Tatserie und mit Blick auf die im Fall
II.
8 der Urteilsgründe verhängte Mindeststrafe von
einem Jahr kann der Senat ferner ausschließen, dass der geänderte Schuld-spruch eine Auswirkung auf die Bemessung der Rechtsfolgen gehabt hätte.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Quentin
Feilcke
7

Meta

4 StR 128/17

07.06.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 4 StR 128/17 (REWIS RS 2017, 9841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9841

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